Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 25 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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23.11.2007 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 9 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631)
BGBl. 2007 I S. 2631
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13.12.1990 Ausfertigung
§ 25 eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 25 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.