Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 25 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Aufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 17 § 19