Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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14.03.2023 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2023 I Nr. 72
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