Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 127 Berufung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/127?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen das Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht ist die Berufung an den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/127?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/127?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/127?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung die §§ 121 bis 125 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, falls der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 127 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 127 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332)
BGBl. 2015 I S. 1332
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 127 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
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15.12.2003 Ausfertigung
§ 127 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2003 I S. 2645
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 127 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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