Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/100#abs-1 (1) Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter berufen werden, der in den Vorstand der Steuerberaterkammer gewählt werden kann (§ 77). Er darf als Beisitzer nur für die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/100#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Steuerberaterkammer angehören oder bei ihr im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/100#abs-3 (3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 100 StBerG →
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Änderungsverlauf
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 100 neu gefasst durch Artikel 37 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 100 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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