Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/100#abs-1 (1) Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter berufen werden, der in den Vorstand der Steuerberaterkammer gewählt werden kann (§ 77). Er darf als Beisitzer nur für die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/100#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Steuerberaterkammer angehören oder bei ihr im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/100#abs-3 (3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,