Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 127 Berufung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 14.02.2014 – VIII-1 StO 2/13
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 – VIII-1 StO 4/03 + VIII-1 StO 5 + 6/03
2 Entscheidungen zu § 127 StBerG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/127#abs-1 (1) Gegen das Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht ist die Berufung an den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/127#abs-2 (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Steuerberaterkammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/127#abs-3 (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/127#abs-4 (4) Die §§ 121 und 123 bis 125 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 121 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.