Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 127 Berufung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/127#abs-1 (1) Gegen das Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht ist die Berufung an den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/127#abs-2 (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Steuerberaterkammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/127#abs-3 (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/127#abs-4 (4) Die §§ 121 und 123 bis 125 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 121 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 127 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 14.02.2014 – VIII-1 StO 2/13
- OLG Düsseldorf, 18.09.2003 – VIII-1 StO 4/03 + VIII-1 StO 5 + 6/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 127 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 127 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332)
BGBl. 2015 I S. 1332
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 127 geändert und eingefügt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
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15.12.2003 Ausfertigung
§ 127 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2003 I S. 2645
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 127 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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