Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 125 Entscheidung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/125?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/125?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/125?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen

1.
wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 erloschen oder nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen ist;
2.
wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.
§ 97 § 99