Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/97#abs-1 (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/97#abs-2 (2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern.