Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 125 Entscheidung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 3
- OLG Celle, 06.02.2017 – 1 StO 1/16Zitiert von 1
- BVerfG, 07.06.2011 – 1 BvR 194/11Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes <Art 19 Abs 4 GG> durch überlange Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens - insb zur Angemessenheit der Verfahrensdauer in der Revisionsinstanz - hier: berufsrechtliches Verfahren über Wiederbestellung eines Steuerberaters - nahezu fünfjährige Dauer des Verfahrens vor dem FG nicht mehr vertretbar - hingegen Dauer des Verfahrens vor dem BFH nicht zu beanstanden - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 EuroZitiert von 32
- BGH, 19.07.2007 – StbSt (R) 1/06
3 Entscheidungen zu § 125 StBerG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/125#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/125#abs-2 (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/125#abs-3 (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen
1.
wenn die Bestellung zum Steuerberater oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist;
2.
wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.