Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 18 Geschäftsreisen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 20 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 35 Euro und von mehr als 8 Stunden 60 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2025 (BGBl. I Nr. 105)
BGBl. 2025 I Nr. 105
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
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27.04.2001 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I 751)
BGBl. 2001 I S. 751
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