Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 14 Pauschalvergütung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 14 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2025 (BGBl. I Nr. 105)
BGBl. 2025 I Nr. 105
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2360)
BGBl. 2017 I S. 2360
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
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