Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 10 Wertgebühren
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/10#abs-1 (1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/10#abs-2 (2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 10 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 08.09.2011 – 10 K 3255/09 Kg
- LG Stuttgart, 11.07.2016 – 27 O 338/15
- FG Hamburg, 19.11.2015 – 3 KO 226/15Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 29.03.2017 – 3 O 44/12
- FG Niedersachsen, 04.10.2016 – 9 KO 3/16
- LG Duisburg, 28.11.2013 – 8 O 452/10
Zuletzt entschieden
- LG Mönchengladbach, 11.06.2013 – 3 O 296/10
- AG Bielefeld, 28.08.2012 – 12 C 40/11Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.11.2010 – I-18 U 56/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.