Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 10 Wertgebühren
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 08.09.2011 – 10 K 3255/09 Kg
- LG Stuttgart, 11.07.2016 – 27 O 338/15
- FG Hamburg, 19.11.2015 – 3 KO 226/15Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 29.03.2017 – 3 O 44/12
- FG Niedersachsen, 04.10.2016 – 9 KO 3/16
- LG Duisburg, 28.11.2013 – 8 O 452/10
Zuletzt entschieden
- LG Mönchengladbach, 11.06.2013 – 3 O 296/10
- AG Bielefeld, 28.08.2012 – 12 C 40/11Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.11.2010 – I-18 U 56/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/10#abs-1 (1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/10#abs-2 (2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.