Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 52 Mindestversicherungssumme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/52?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mindestversicherungssumme muß für den einzelnen Versicherungsfall zweihundertfünfzigtausend Euro betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/52?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Selbstbehalt von eintausendfünfhundert Euro ist zulässig. Der Selbstbehalt ist auszuschließen für den Fall, daß bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Bestellung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten oder die Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft erloschen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/52?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muß sie mindestens eine Million Euro betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/52?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 3 gelten für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall eine Million Euro und die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens vier Millionen Euro betragen muss.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 52 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2386)
BGBl. 2013 I S. 2386
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24.06.2000 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 6 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I 874, 1389)
BGBl. 2000 I S. 874
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25.07.1996 Ausfertigung
§ 52 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I 1168)
BGBl. 1996 I S. 1168
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19.08.1991 Ausfertigung
§ 52 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
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