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Artikel 5 · BT-Drs. 17/10487 · S. 17

Zu Artikel 5 (Änderung der Patentanwaltsausbil-

Zu Artikel 5 (Änderung der Patentanwaltsausbil-
dungs- und -prüfungsverordnung – Pat-
AnwAPO)
§ 44 Absatz 2 PatAnwAPO nennt die Unterlagen, die dem
Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung als Patentan-
walt (§ 1 ff. PAZEignPrG) beizufügen sind. Hierzu gehört
ein Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragstel-
ler mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über
eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem die-
ser Staaten. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit
der Schweiz (siehe Begründung zu Artikel 4 Nummer 1)
muss der Anwendungsbereich des § 44 Absatz 2 Nummer 3
PatAnwAPO auf Nachweise über eine Mindestausbildungs-
zeit in der Schweiz oder eine Bescheinigung über eine min-
destens dreijährige Berufsausübung in der Schweiz erwei-
tert werden.

BT-Drs. 17/10487 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/10487, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 62.896–63.843 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 100605ba88bbafff….

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