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Artikel 5 · BT-Drs. 17/10487 · S. 17
Zu Artikel 5 (Änderung der Patentanwaltsausbil-
Zu Artikel 5 (Änderung der Patentanwaltsausbil- dungs- und -prüfungsverordnung – Pat- AnwAPO) § 44 Absatz 2 PatAnwAPO nennt die Unterlagen, die dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung als Patentan- walt (§ 1 ff. PAZEignPrG) beizufügen sind. Hierzu gehört ein Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragstel- ler mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mit- gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Ver- tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem die- ser Staaten. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz (siehe Begründung zu Artikel 4 Nummer 1) muss der Anwendungsbereich des § 44 Absatz 2 Nummer 3 PatAnwAPO auf Nachweise über eine Mindestausbildungs- zeit in der Schweiz oder eine Bescheinigung über eine min- destens dreijährige Berufsausübung in der Schweiz erwei- tert werden.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10487, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 62.896–63.843 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 100605ba88bbafff….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP