Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 8 Antrag auf Befreiung von der Prüfung
Stand: 31.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/8#abs-1 (1) § 1 Abs. 1 und § 4 gelten sinngemäß für einen Antrag auf Befreiung von der Prüfung nach § 38 des Steuerberatungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der Bewerber in der Erklärung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 über etwaige frühere Anträge auf Zulassung zur Prüfung oder auf Befreiung von der Prüfung Auskunft zu geben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/8#abs-2 (2) Der Bewerber hat dem Antrag auf Befreiung von der Prüfung an Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 genannten Nachweise beizufügen
1.
in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes die Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der er angehört oder angehört hat, über Art und Dauer seiner Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern;
2.
in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes eine Bescheinigungüber Art und Dauer seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.
a)
der letzten Dienstbehörde oder
b)
des Fraktionsvorstands, wenn er bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages angestellt gewesen ist,