Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 23 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/23#abs-1 (1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Prüfungsausschuß die Arbeit mit ungenügend bewerten. In schweren Fällen kann er den Bewerber von der Prüfung ausschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/23#abs-2 (2) In Fällen schweren ungebührlichen Verhaltens kann der Prüfungsausschuß den Bewerber von der Prüfung ausschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/23#abs-3 (3) Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden, auch wenn der Bewerber von der Prüfung zurückgetreten ist.
Änderungsverlauf
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19.08.1991 Ausfertigung
§ 23 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
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