Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 27 Bewertung der mündlichen Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BFH, 16.01.2024 – VII R 24/22Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der SteuerberaterprüfungZitiert von 2
- BFH, 06.03.2001 – VII R 38/00Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/27#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung werden der Vortrag und jeder Prüfungsabschnitt gesondert bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/27#abs-2 (2) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/27#abs-3 (3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.