Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

DVStB

§ 27 Bewertung der mündlichen Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/27#abs-1 (1) In der mündlichen Prüfung werden der Vortrag und jeder Prüfungsabschnitt gesondert bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/27#abs-2 (2) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/27#abs-3 (3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet.

§ 26 § 28