Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

DVStB

§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

Stand: 01.07.2025

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/12#abs-1 (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/12#abs-2 (2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/12#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.

§ 11 § 13