Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/12#abs-1 (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/12#abs-2 (2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/12#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 12 DVStB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 17.07.1984 – VII R 38/84Zitiert von 1
- BFH, 24.01.1989 – VII R 79/88Zitiert von 4
- BFH, 14.12.1993 – VII R 46/93Zitiert von 3
- BFH, 28.11.1989 – VII R 48/89Zitiert von 6
- BFH, 20.09.1988 – VII B 129/88Zitiert von 4
- BFH, 01.02.1983 – VII R 133/82Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 443)
BGBl. 2024 I Nr. 443
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19.08.1991 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. August 1991 (BGBl. I 1797)
BGBl. 1991 I S. 1797
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.