Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
DVStB§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 1
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- BFH, 01.02.1983 – VII R 133/82Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/12#abs-1 (1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/12#abs-2 (2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBDV/12#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.