Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 25 (weggefallen)
Für § 25 StAG liegt kein Text vor.
Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht.
Wird zitiert von 166 Entscheidungen zu § 25 StAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 21.11.2024 – 8 K 2100/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.07.2007 – 12 A 1715/05Zitiert von 1
- BVerwG, 10.04.2008 – 5 C 28.07Zitiert von 26
- BVerfG, 08.12.2006 – 2 BvR 1339/06Staatsangehörigkeitsrecht: Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von § 25 Abs. 1 StAG auf vor Verkündung des Reformgesetzes gestellte Anträge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BVerwG, 04.03.2026 – 1 C 4.25Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Wiedererwerb der Herkunftsstaatsangehörigkeit
- EuGH, 14.12.2023 – C-684/22
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.03.2026 – 10 K 3360/22
- VG Köln, 21.01.2026 – 10 K 2164/23
- VG Berlin, 27.03.2025 – 23 K 96/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 29.06.1977. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 27.06.2024 (siehe Fassungen).
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29.06.1977 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBl. I 1101)
BGBl. 1977 I S. 1101
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20.12.1974 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 1 iVm Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3714)
BGBl. 1974 I S. 3714
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.