§ 11 Ungültigkeit
Stand: 13.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/11#abs-1 (1) Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/11#abs-2 (2) Eine Passbehörde hat einen Pass für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/11#abs-3 (3) Störungen der Funktionsfähigkeit des Chips berühren nicht die Gültigkeit des Passes.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 11 PassG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 08.05.2023 – 5 K 1362/23
- VG Frankfurt am Main, 01.09.2022 – 5 K 237/21.F
- VG München, 27.07.2022 – M 7 S 21.5967
- VG Hamburg, 03.04.2014 – 15 K 1628/09Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 02.11.2022 – 5 K 6171/22Zitiert von 1
- VG Hamburg, 12.06.2014 – 15 K 3358/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 01.10.2020 – 8 K 982/18
- VG Frankfurt am Main, 22.09.2020 – 5 K 3314/19.FZitiert von 1
- OVG NRW, 22.08.2018 – 19 B 745/18Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 PassG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.