§ 11 Ungültigkeit
Stand: 13.03.2024
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 08.05.2023 – 5 K 1362/23
- VG Frankfurt am Main, 01.09.2022 – 5 K 237/21.F
- VG München, 27.07.2022 – M 7 S 21.5967
- VG Hamburg, 03.04.2014 – 15 K 1628/09Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 02.11.2022 – 5 K 6171/22Zitiert von 1
- VG Hamburg, 12.06.2014 – 15 K 3358/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 01.10.2020 – 8 K 982/18
- VG Frankfurt am Main, 22.09.2020 – 5 K 3314/19.FZitiert von 1
- OVG NRW, 22.08.2018 – 19 B 745/18Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 PassG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/11#abs-1 (1) Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn
1.
er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Passinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist;
2.
Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die Größe – unzutreffend sind;
3.
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
4.
gegen den Passinhaber eine Anordnung nach § 8 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat; im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies nur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passinhaber
a)
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland angehört oder diese unterstützt oder
b)
rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwendet oder eine solche Gewaltanwendung unterstützt oder vorsätzlich hervorruft;
5.
gegen den Passinhaber eine Anordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 ergangen ist, er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat und sich in einem Land aufhält, für das eine räumliche Beschränkung angeordnet wurde; Nummer 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/11#abs-2 (2) Eine Passbehörde hat einen Pass für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/11#abs-3 (3) Störungen der Funktionsfähigkeit des Chips berühren nicht die Gültigkeit des Passes.