§ 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die zuständigen Bundesministerien insbesondere in technischen Fragen berät. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen, die technische Fragen betreffen, soll der Sachverständigenausschuss gehört werden. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es auch, dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die diesem Gesetz unterliegenden Stoffe und Gegenstände, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt werden können. In den Ausschuss sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, der weiteren benannten Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitätsnachweises nach § 5 kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die zuständigen Bundesministerien können die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesanzeiger bekannt geben.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 232 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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11.06.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2017 I S. 1586
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2005 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.