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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1586

BGBl. 2017 I S. 1586 · 109.508 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 1586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1586
                                               Fünftes Gesetz
                                   zur Änderung des Sprengstoffgesetzes*,

**
                                                              Vom 11. Juni 2017

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1
                         Änderung des
                      Sprengstoffgesetzes

   Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),
das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 bis 1b ersetzt:

                                    „§ 1
                         Anwendungsbereich
       (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den
     Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von
     1. explosionsgefährlichen Stoffen und

     2. Sprengzubehör.
       (2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ih-
     rem Verwendungszweck unterteilt in

     1. Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),
     2. pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1
        Nummer 3) und

     3. sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Ab-
        satz 1 Nummer 9).
        (3) Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz
     auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explo-
     sionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten be-

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur
   Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die

   Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufas-
   sung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27), der Richtlinie 2014/28/EU
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014
   zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
   die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosiv-
   stoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1)

   und der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom
   16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolg-
   barkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie
   2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
   L 115 vom 17.4.2014, S. 28).

** Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
   tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
   Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
   vom 17.9.2015, S. 1).

stimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes be-
stimmt ist.
   (4) Für sonstige explosionsgefährliche Stoffe
nach § 2 Absatz 3 gelten bei den in Absatz 1 be-
zeichneten Tätigkeiten

1. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefähr-
   lichen Stoffe zur Stoffgruppe A alle Vorschriften
   dieses Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich
   ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische
   Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen,

2. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefähr-
   lichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f, 6,
   14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30
   bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34
   bis 39,
3. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefähr-
   lichen Stoffe zur Stoffgruppe C § 6 Absatz 1
   Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4, die
   §§ 17 bis 19, 24, 25 sowie § 26 Absatz 2, die
   §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die
   §§ 34 und 36 bis 39.

                         § 1a

                   Ausnahmen
                für Behörden und
              sonstige Einrichtungen
         des Bundes und der Länder und
   für deren Bedienstete sowie für Bedienstete
  anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
  (1) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich

etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf
1. die obersten Bundes- und Landesbehörden,

2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik
   Deutschland stationierten ausländischen Streit-

   kräfte,
3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

4. die Zollverwaltung,

5. die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen
   Dienststellen der Länder,
6. die Bediensteten der in den Nummern 1 bis 5

   genannten Behörden und Einrichtungen, wenn
   sie dienstlich tätig werden,
BGBl. 2017, Seite 1587 — Originalseite als Abbildung
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7. die Bediensteten anderer Staaten, die dienstlich
   mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Spreng-
   zubehör ausgerüstet sind, wenn sie im Rahmen
   einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf
   Grund einer Anforderung oder einer allgemein
   oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung ei-
   ner zuständigen inländischen Behörde oder
   Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   tätig werden und die zwischenstaatliche Verein-
   barung, die Anforderung oder die Zustimmung
   nicht etwas anderes bestimmt.

   (2) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrück-
lich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden
auf den Umgang mit sowie auf den Erwerb, das
Überlassen und die Einfuhr von explosionsgefähr-
lichen Stoffen durch
1. die Bundesanstalt für Materialforschung und
   -prüfung,
2. die auf Grund des § 36 Absatz 1 für Prüf- und
   Überwachungsaufgaben zuständigen Behörden,

3. das Fraunhofer-Institut    für   Kurzzeitdynamik

   – Ernst-Mach-Institut –,

4. das Fraunhofer-Institut für Chemische Techno-
   logie,
5. den obersten Bundesbehörden nachgeordnete
   Dienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaf-
   fung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegen-
   stände gehört,
soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jewei-
ligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.
   (3) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrück-
lich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden
auf das Bearbeiten, das Verarbeiten, das Wieder-
gewinnen, das Aufbewahren, das Verwenden, das
Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Ein-
fuhr oder das Verbringen explosionsgefährlicher

Stoffe und Sprengzubehör durch

1. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und
2. die Beschussämter,

soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweili-

gen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.

   (4) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 8
bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das
Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den
Erwerb, das Überlassen, die Empfangnahme und
das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe sowie
innerhalb der Betriebsstätte auf den Transport ex-
plosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesan-
stalt Technisches Hilfswerk, soweit diese Tätigkei-
ten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor-
derlich sind. Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der
§§ 8 bis 8c auch nicht anzuwenden auf das Her-
stellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Ein-
fuhr explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bun-
desschule des Technischen Hilfswerks, soweit
diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben erforderlich sind.
   (5) Soweit die nachfolgenden Tätigkeiten zur Er-
füllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erfor-
derlich sind, sind die §§ 7 bis 14 und § 27 nicht

anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden,
das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und
das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe durch
1. die Einheiten und Ausbildungseinrichtungen des
   Katastrophenschutzes

   a) der Länder und
   b) der kommunalen Gebietskörperschaften und
2. die Behörden der Wasserstraßen- und Schiff-
   fahrtsverwaltung des Bundes.

   (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, sonstige Behörden und Einrichtungen
des Bundes vom Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes ausnehmen. Die Bundesregierung kann die
Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere
Bundesbehörde übertragen.
  (7) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung sonstige Behörden und Einrichtungen
der Länder vom Anwendungsbereich dieses Geset-

zes ausnehmen. Die Landesregierungen können die

Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landes-
behörden übertragen.

                        § 1b
                Ausnahmen für den
       Umgang und den Verkehr mit sowie
   für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die
 Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
   (1) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. die Beförderung von explosionsgefährlichen
   Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen
   des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und
   mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des
   § 22 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 4,

2. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

   in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrie-
   ben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19
   bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanlei-
   tung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht

   entgegenstehen, der §§ 33 und 33b sowie der

   §§ 34 bis 39a,
3. Munition im Sinne des Waffengesetzes und des
   Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im
   Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
   Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch

   a) für den Erwerb und Besitz selbst geladener
      oder wiedergeladener Munition auf Grund ei-
      ner Erlaubnis nach diesem Gesetz,
   b) für das Bearbeiten und Vernichten von Muni-
      tion einschließlich sprengkräftiger Kriegswaf-
      fen im Sinne des Waffengesetzes, des Be-
      schussgesetzes und des Gesetzes über die
      Kontrolle von Kriegswaffen sowie für das Wie-
      dergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe
      aus solcher Munition,
   c) für das Aufbewahren von pyrotechnischer
      Munition und von zur Delaborierung oder Ver-
      nichtung ausgesonderter sprengkräftiger
      Kriegswaffen,
BGBl. 2017, Seite 1588 — Originalseite als Abbildung
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       d) für den Erwerb, den Besitz, das Überlassen,
          das Verbringen, das Bearbeiten, das Vernich-
          ten, das Aufsuchen, das Freilegen, das Ber-
          gen und das Aufbewahren sowie den inner-
          betrieblichen Transport von Fundmunition,
       e) für den Erwerb, den Besitz, das Bearbeiten,
          das Vernichten, das Aufsuchen, das Freile-
          gen, das Bergen und das Aufbewahren, die
          Einfuhr, die Durchfuhr und das Verbringen so-
          wie den innerbetrieblichen Transport von Mu-
          nition, die nicht den Bestimmungen des Waf-
          fengesetzes oder des Gesetzes über die Kon-
          trolle von Kriegswaffen unterliegt.

     (2) Dieses Gesetz gilt, soweit die nachfolgenden
  Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
  erforderlich sind, nicht für
  1. den Umgang mit sowie den Erwerb und das
     Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen
     durch Hochschulen und Fachhochschulen
       a) bis zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm,
       b) bis zu einer Gesamtmenge von 3 Kilogramm,
          sofern die explosionsgefährlichen Stoffe For-
          schungszwecken dienen,
  2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernich-
     ten, den Erwerb, das Überlassen und das Ver-
     bringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis
     zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm durch
     allgemein- oder berufsbildende Schulen.

       (3) Dieses Gesetz gilt nicht für
  1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden,
     das Vernichten, das Verbringen, das Überlassen,
     die Einfuhr und die Durchfuhr, wobei jeweils das
     Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis
     nach § 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von

       a) Schallmessvorrichtungen zur Bestimmung
          der Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht
          mehr als 2 Gramm, wenn diese Gegenstände
          vom Schiffsführer oder von einer von ihm
          schriftlich beauftragten Person erworben
          oder verwendet werden,

       b) Schnellauslösevorrichtungen mit nicht mehr
          als 2 Gramm explosionsgefährlichen Stoffen,
          wenn diese Vorrichtungen gegen ein unbe-
          fugtes Öffnen gesichert sind sowie druckfest
          und splittersicher sind und von dem Leiter ei-
          nes Betriebes oder einer von ihm schriftlich
          beauftragten Person erworben oder verwen-
          det werden, wobei Auslöser für Gasgenerato-
          ren nicht als Schnellauslösevorrichtungen
          gelten,
       c) Anzünder für Verbrennungskraftmaschinen,
  2. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr,
     das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwen-

     den und das Vernichten, wobei jeweils das Inver-

     kehrbringen und der Konformitätsnachweis nach
     § 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von
       a) Anzündpillen und Anzündlamellen,

       b) Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von
          nicht mehr als 0,2 Gramm,
  3. den Umgang und den Verkehr mit explosions-
     gefährlichen Stoffen, die an Sicherheitszündhöl-

      zern und Überallzündhölzern verarbeitet sind,
      sowie für die Einfuhr der an derartigen Anzün-
      dern verarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe,
   4. den Umgang, wobei das Bearbeiten, das Verar-
      beiten, das Wiedergewinnen und das Vernichten
      ausgenommen sind, und den Verkehr mit sowie
      die Einfuhr von
      a) Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn herge-
         stellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet
         ist, und die mit Membranfiltern aus Cellulose-
         nitraten versehen sind, und

      b) Kine- und Röntgenfilmen auf Cellulosenitrat-
         basis mit photographischer Schicht mit der
         Maßgabe, dass deren Aufbewahrung im Zu-
         sammenhang mit der Wiedergewinnung von
         der Anwendung dieses Gesetzes nicht aus-
         genommen ist,
   5. das Herstellen, das Bearbeiten, das Verarbeiten
      oder das Vernichten explosionsgefährlicher Zwi-
      schenerzeugnisse,
   6. das Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstof-
      fe, die keine Explosivstoffe sind, und
   7. den Transport, das Überlassen und die Emp-
      fangnahme explosionsgefährlicher Zwischener-
      zeugnisse und explosionsgefährlicher Hilfsstof-
      fe, die keine Explosivstoffe sind, innerhalb der
      Betriebsstätte, soweit die Zwischenerzeugnisse
      und Hilfsstoffe in einer oder mehreren nach § 4
      des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geneh-
      migungsbedürftigen Anlagen in einer Betriebs-
      stätte zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen
      verarbeitet werden.
      (4) Dieses Gesetz berührt nicht

   1. Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit
      der Beförderung gefährlicher Güter aus Gründen
      der Sicherheit erlassen sind,

   2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vor-
      schriften über den Umgang und den Verkehr
      mit explosionsgefährlichen Stoffen und über de-
      ren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen,

   3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicher-
      heit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbrin-
      gen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen er-
      lassen sind,
   4. Rechtsvorschriften, die zum Schutz vor schäd-
      lichen Umwelteinwirkungen erlassen worden
      sind oder deren Entstehen vorbeugen sollen,
   5. Rechtsvorschriften über die Förderung der
      Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umwelt-
      verträglichen Bewirtschaftung von Abfällen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 1 Abs. 1, § 1

          Abs. 3 oder militärischer Zweck)“ gestrichen.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Satz 1 ist nicht anzuwenden auf das ge-
          werbsmäßige Herstellen von sonstigen ex-
          plosionsgefährlichen Stoffen, die in der Be-
          triebsstätte weiterverarbeitet, gegen Abhan-
          denkommen gesichert und nicht aufbewahrt
          werden.“
BGBl. 2017, Seite 1589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1589
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2“
         durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1“
         ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch
         die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch
         die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2“
         durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1“
         ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3

                 Begriffsbestimmungen
     (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. explosionsgefährliche Stoffe:
      a) feste oder flüssige Stoffe und Gemische
         (Stoffe), die

         aa) durch eine gewöhnliche thermische, me-
             chanische oder andere Beanspruchung
             zur Explosion gebracht werden können
             und

         bb) sich bei Durchführung der Prüfverfahren
             nach Anhang Teil A.14. der Verordnung
             (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom
             30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfme-
             thoden gemäß der Verordnung (EG)
             Nr. 1907/2006 des Europäischen Parla-
             ments und des Rates zur Registrierung,
             Bewertung, Zulassung und Beschrän-
             kung chemischer Stoffe (REACH) (ABl.
             L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt
             durch die Verordnung (EU) 2016/266
             (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert
             worden ist, in der jeweils jüngsten im
             Amtsblatt der Europäischen Union veröf-
             fentlichten Fassung als explosionsge-
             fährlich erwiesen haben,
      b) Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a
         enthalten,

    2. Explosivstoffe:

      a) Stoffe und Gegenstände, die nach der Richt-

         linie 2014/28/EU des Europäischen Parla-
         ments und des Rates vom 26. Februar 2014
         zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
         der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
         auf dem Markt und die Kontrolle von Explo-
         sivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)
         (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosiv-
         stoffe für zivile Zwecke betrachtet werden
         oder diesen in Zusammensetzung und Wir-
         kung ähnlich sind,
      b) die in Anlage III genannten Stoffe und Ge-
         genstände,
    3. pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände,
       die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffge-
       mische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit
       denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm
       ablaufender chemischer Reaktionen Wärme,

    Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kom-
    bination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,
 4. Feuerwerkskörper: pyrotechnische         Gegen-
    stände für Unterhaltungszwecke,
 5. pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge:
    Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in
    Fahrzeugen, die pyrotechnische Sätze enthal-

    ten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vor-
    richtungen verwendet werden,

 6. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
    Theater: pyrotechnische Gegenstände für die
    Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außen-
    bereich, bei Film- und Fernsehproduktionen
    oder für eine ähnliche Verwendung,
 7. Anzündmittel: pyrotechnische Gegenstände,
    die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und
    die zur nichtdetonativen Auslösung von Explo-
    sivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen
    bestimmt sind,
 8. sonstige pyrotechnische Gegenstände: pyro-
    technische Gegenstände, die technischen Zwe-
    cken dienen,

 9. sonstige explosionsgefährliche Stoffe: explo-
    sionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoff
    noch pyrotechnischer Gegenstand sind; als
    sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten
    auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sons-
    tiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt
    sind,

10. Zündmittel: Gegenstände, die explosionsge-
    fährliche Stoffe enthalten und die zur detonati-
    ven Auslösung von Explosivstoffen bestimmt
    sind,
11. Hilfsstoffe: Stoffe, die einem chemischen Ver-
    fahren zugesetzt werden, um den Verfahrens-
    ablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften
    des Endproduktes zu beeinflussen,
12. Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Ver-
    fahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte,
    wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-
    Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbe-
    dürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche
    Stoffe entstehen und in demselben Verfahrens-
    gang die Eigenschaft der Explosionsgefährlich-

    keit wieder verlieren,

13. Sprengzubehör:

    a) Gegenstände, die zur Auslösung einer
       Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslö-
       sung einer Sprengung erforderlichen Vor-
       richtung bestimmt sind und keine explosi-
       onsgefährlichen Stoffe enthalten,
    b) Ladegeräte und Mischladegeräte für explosi-
       onsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe,
       die für Sprengarbeiten verwendet werden,
14. Sprengarbeiten: die bestimmungsgemäße Ver-
    wendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln
    und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der
    Energie, die bei der Explosion in Form von
    Druckentwicklung und Stoßwellenbildung frei-
    gesetzt wird,
15. Munition: Geschosse, Treibladungen und
    Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere
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        Schusswaffen, Artilleriegeschütze und techni-
        sche Geräte,

  16. Fundmunition: Munition oder sprengkräftige
      Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen ver-
      wahrt, überwacht oder verwaltet worden sind.
       (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
   1. Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen:
      das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wie-
      dergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Ver-
      wenden und Vernichten sowie innerhalb der Be-
      triebsstätte der Transport, das Überlassen und
      die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe

      sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3

      Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten,

   2. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche
      oder unentgeltliche Abgabe eines Stoffes oder

      Gegenstandes zum Vertrieb oder zur Verwen-
      dung auf dem Markt im Rahmen einer gewerb-
      lichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit,

   3. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung

      eines Stoffes oder Gegenstandes auf dem

      Markt,

   4. Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die
      Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das

      Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs,

      des Vertriebs und des Überlassens explosions-

      gefährlicher Stoffe,

   5. Drittstaat: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat
      der Europäischen Union ist,

   6. Einfuhr: jede Ortsveränderung von explosions-
      gefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in den
      Geltungsbereich dieses Gesetzes einschließlich
      der Überführung zur Überlassung in den zoll-
      rechtlich freien Verkehr nach vorheriger Durch-

      fuhr,

   7. Ausfuhr: jede Ortsveränderung von explosions-
      gefährlichen Stoffen aus dem Geltungsbereich
      dieses Gesetzes in einen Drittstaat,
   8. Durchfuhr: jede Ortsveränderung von explosi-
      onsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in
      einen anderen Drittstaat durch den Geltungsbe-
      reich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Über-
      wachung einschließlich
        a) der Überführung in das Zolllagerverfahren,

        b) des Verbringens in eine Freizone,
        c) des Versandverfahrens mit anschließender
           Überführung in das Zolllagerverfahren oder
           anschließendem Verbringen in eine Freizone,

        d) des Versandverfahrens durch das Zollgebiet
           der Europäischen Union oder mit Bestim-
           mungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat
           der Europäischen Union,
   9. Verbringen: jede Ortsveränderung von Stoffen
      und Gegenständen außerhalb einer Betriebs-
      stätte

        a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes,

        b) aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
           päischen Union in den Geltungsbereich die-
           ses Gesetzes,

    c) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
       in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
       päischen Union,

    einschließlich der Empfangnahme und des
    Überlassens durch den Verbringer,
10. Beförderung: jede Ortsveränderung im Sinne
    verkehrsrechtlicher Vorschriften,
11. Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhin-
    dert werden soll, dass ein Stoff oder Gegen-
    stand, der sich in der Lieferkette befindet, auf
    dem Markt bereitgestellt wird,

12. Rückruf: jede Maßnahme, die darauf abzielt, die

    Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereit-

    gestellten Stoffes oder Gegenstandes zu erwir-
    ken.

   (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1. Hersteller: jede natürliche oder juristische Per-
   son, die einen Explosivstoff oder pyrotechni-
   schen Gegenstand herstellt oder entwickeln

   oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff

   oder pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem

   eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke ver-
   marktet,

2. Einführer: jede in einem Mitgliedstaat der Euro-

   päischen Union ansässige natürliche oder juris-

   tische Person, die einen Explosivstoff oder pyro-

   technischen Gegenstand aus einem Drittstaat in
   den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,

3. Bevollmächtigter: jede in einem Mitgliedstaat der
   Europäischen Union ansässige natürliche oder
   juristische Person, die von einem Hersteller
   schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen
   bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,

4. Händler: jede weitere natürliche oder juristische

   Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff
   oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem
   Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers
   oder des Einführers,
5. Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevoll-
   mächtigte nach § 16d, der Einführer und der
   Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explo-
   sivstoffen zusätzlich jede juristische oder natür-
   liche Person, die die Lagerung, die Verwendung,
   die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von
   Explosivstoffen beziehungsweise den Handel
   damit betreibt.
   (4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im
   Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der
   Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
   zur europäischen Normung, zur Änderung der
   Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Ra-
   tes sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,
   95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG,
   2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates und zur

   Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des
   Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates
   (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt
BGBl. 2017, Seite 1591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1591
     durch die Richtlinie 2014/68/EU (ABl. L 189 vom
     27.6.2014, S. 164) geändert worden ist,
  2. Akkreditierung: eine Akkreditierung im Sinne von
     Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG)
     Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften
     für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
     Zusammenhang mit der Vermarktung von Pro-
     dukten und zur Aufhebung der Verordnung
     (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom

     13.8.2008, S. 30),

  3. Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Be-
     wertung, ob die durch eine Rechtsvorschrift der
     Europäischen Union zur Harmonisierung der Be-
     dingungen für die Vermarktung von Produkten
     vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsan-
     forderungen an einen Explosivstoff oder pyro-
     technischen Gegenstand erfüllt worden sind,

  4. CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch
     die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff
     oder der pyrotechnische Gegenstand den gel-

     tenden Anforderungen genügt, die in den

     Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur
     Harmonisierung der Bedingungen für die Ver-
     marktung von Produkten festgelegt sind.“

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                         „§ 3a

                   Kategorien von
         pyrotechnischen Gegenständen und

        pyrotechnischen Sätzen; Klassen von
    Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
     (1) Pyrotechnische Gegenstände werden nach
  dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung
  und ihrem Verwendungszweck in folgende Katego-
  rien eingeteilt:

  1. Feuerwerkskörper

     a) Kategorie F1: Feuerwerkskörper, von denen
        eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen
        vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und
        zur Verwendung in geschlossenen Bereichen
        vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerks-
        körpern, die zur Verwendung innerhalb von
        Wohngebäuden vorgesehen sind,
     b) Kategorie F2: Feuerwerkskörper, von denen
        eine geringe Gefahr ausgeht, die einen gerin-
        gen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung
        in abgegrenzten Bereichen im Freien vorge-
        sehen sind,

     c) Kategorie F3: Feuerwerkskörper, von denen

        eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpe-
        gel die menschliche Gesundheit jedoch nicht
        gefährdet und die zur Verwendung in weiten
        offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind,

     d) Kategorie F4: Feuerwerkskörper, von denen
        eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwen-
        dung nur durch Personen mit Fachkenntnis-
        sen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die
        menschliche Gesundheit jedoch nicht gefähr-
        det,

  2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
     Theater
     a) Kategorie T1: pyrotechnische Gegenstände
        für die Verwendung auf Bühnen, von denen
        eine geringe Gefahr ausgeht,
     b) Kategorie T2: pyrotechnische Gegenstände
        für die Verwendung auf Bühnen, die zur Ver-
        wendung nur durch Personen mit Fachkennt-
        nissen vorgesehen sind,

  3. sonstige pyrotechnische Gegenstände

     a) Kategorie P1: pyrotechnische Gegenstände,
        von denen eine geringe Gefahr ausgeht, au-
        ßer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen
        Gegenständen für Bühne und Theater,

     b) Kategorie P2: pyrotechnische Gegenstände,
        die zur Handhabung oder Verwendung nur
        durch Personen mit Fachkenntnissen vorge-
        sehen sind, außer Feuerwerkskörpern und
        pyrotechnischen Gegenständen für Bühne
        und Theater.

     (2) Pyrotechnische Sätze werden nach ihrer Ge-

  fährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt:

  a) Kategorie S1: pyrotechnische Sätze, von denen
     eine geringe Gefahr ausgeht und die insbeson-
     dere zur Verwendung auf Bühnen, in Theatern
     oder in vergleichbaren Einrichtungen, zur Strö-
     mungsmessung oder zur Ausbildung von Ret-
     tungskräften vorgesehen sind,
  b) Kategorie S2: pyrotechnische Sätze, von denen

     eine große Gefahr ausgeht und deren Umgang
     oder Verkehr an die Erlaubnis oder den Befähi-
     gungsschein gebunden ist.
     (3) Wettersprengstoffe    und Wetterspreng-
  schnüre werden nach ihrer Schlagwettersicherheit
  in folgende Klassen eingeteilt:

  a) Klasse I: geringe Gefahr der Zündung eines
     zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-
     Luft-Gemisches,

  b) Klasse II: sehr geringe Gefahr der Zündung eines
     zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-
     Luft-Gemisches,
  c) Klasse III: äußerst geringe Gefahr der Zündung
     eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlen-
     staub-Luft-Gemisches.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Ermächtigung“
     durch das Wort „Verordnungsermächtigung“ er-
     setzt.

  b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „(§ 1
              Abs. 1 Satz 2)“ durch die Wörter „(§ 3
              Absatz 1 Nummer 1)“ ersetzt.

         bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird
              die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Wör-
              ter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie auf
         Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2“
         gestrichen.
BGBl. 2017, Seite 1592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1592
       cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“
           durch die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.
       dd) In Nummer 4 werden die Wörter „auf andere
           als die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten
           Dienststellen und“ gestrichen.

  c) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

6. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 5g ersetzt:
                          „§ 5
                Konformitätsnachweis
             und CE-Kennzeichnung für
   Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände

     (1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
  stände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt wer-
  den, wenn
  1. der Hersteller den Konformitätsnachweis er-
     bracht hat und
  2. sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

     (1a) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
  stände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr
  gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver-
  wendet werden, wenn sie die Anforderungen des
  Absatzes 1 erfüllen.

     (2) Der Konformitätsnachweis ist durch eine
  Konformitätserklärung erbracht, die bestätigt, dass
  die Konformität in einer Einzelprüfung überprüft
  worden ist oder
  1. die Baumuster den wesentlichen Anforderungen
     entsprechen, die für Explosivstoffe in Anhang II
     der Richtlinie 2014/28/EU und für pyrotechni-
     sche Gegenstände in Anhang I der Richtlinie
     2013/29/EU des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisie-
     rung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
     über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegen-
     stände auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 178
     vom 28.6.2013, S. 27) festgelegt sind und

  2. die den Baumustern nachgefertigten Explosiv-
     stoffe und pyrotechnischen Gegenstände den
     Baumustern entsprechen.
     (3) Es ist verboten, nicht konforme Explosiv-
  stoffe oder nicht konforme pyrotechnische Gegen-
  stände

  1. mit der CE-Kennzeichnung zu versehen,

  2. anderen Personen außerhalb der Betriebsstätte
     außer zur Ausfuhr oder zur Vernichtung zu über-

     lassen.

     (4) Nicht der Pflicht zur CE-Kennzeichnung un-

  terliegen

  1. pyrotechnische Gegenstände zur ausschließ-
     lichen Verwendung nach den Anlagen A.1 und
     A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom
     20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl.
     L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die
     Richtlinie (EU) 2015/559 (ABl. L 95 vom
     10.4.2015, S. 1) geändert worden ist,
  2. Zündplättchen, die speziell konzipiert sind für
     Spielzeug und sonstige Gegenstände im Sinne
     der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009
     über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170

   vom 30.6.2009, S. 1, 2013 L 355 vom
   31.12.2013, S. 92), die zuletzt durch die Richt-
   linie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015,
   S. 23) geändert worden ist.

                       § 5a

                   Ausnahmen
               vom Erfordernis des
             Konformitätsnachweises
            und der CE-Kennzeichnung
   (1) § 5 Absatz 1 und 1a ist nicht anzuwenden auf

1. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstän-
   de, die den von der jeweils zuständigen Stelle
   erlassenen technischen Lieferbedingungen ent-
   sprechen, soweit diese den Schutz von Leben
   und Gesundheit oder Sachgütern betreffen, und
   a) nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
      hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, ver-
      arbeitet, eingeführt oder verbracht werden
      oder

   b) an eine militärische oder polizeiliche Dienst-
      stelle oder eine Dienststelle des Katastro-
      phenschutzes vertrieben oder einer dieser
      Dienststellen überlassen werden,

2. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstän-
   de, die
   a) der Versender ausgeführt hat und die er un-
      verändert in der versandmäßigen Verpackung
      zurückbekommen hat, wobei diese Voraus-
      setzungen nachzuweisen sind,
   b) als Muster oder Proben in der erforderlichen
      Menge von demjenigen, der dafür eine Kon-
      formitätsbewertung beantragen will, einge-
      führt oder verbracht werden,

   c) für die Forschung, Entwicklung und Prüfung
      hergestellt werden und den Anforderungen
      des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU an
      Explosivstoffe oder den Anforderungen des
      Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU an pyro-
      technische Gegenstände nicht genügen, so-
      fern eine sichtbare Kennzeichnung deutlich
      darauf hinweist, dass diese Explosivstoffe
      und pyrotechnischen Gegenstände diesen
      Anforderungen nicht genügen und aus-

      schließlich für die Forschung, Entwicklung
      und Prüfung verfügbar sind,

   d) zur Abfallbeseitigung oder -verwertung über-

      lassen werden,

   e) für militärische oder polizeiliche Zwecke be-

      stimmt sind und der zuständigen Bundesbe-
      hörde zur Prüfung überlassen werden oder

   f) nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
      bestimmt sind, sofern sie zur Bearbeitung,
      Verarbeitung oder Erprobung
      aa) von dem Betreiber einer genehmigten An-
          lage im Sinne des § 4 des Bundes-Immis-
          sionsschutzgesetzes an den Betreiber ei-
          ner anderen derartigen Anlage vertrieben
          oder diesem überlassen werden oder
      bb) eingeführt oder verbracht und an den Be-
          treiber einer genehmigten Anlage im
BGBl. 2017, Seite 1593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1593
          Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-
          schutzgesetzes vertrieben oder diesem
          überlassen werden,
3. pyrotechnische Gegenstände, die

   a) als Seenotsignalmittel im Sinne der Richtlinie
      96/98/EG zur Ausrüstung von Schiffen frem-
      der Staaten in den Geltungsbereich dieses
      Gesetzes eingeführt oder verbracht werden,
      sofern diese Seenotsignalmittel nicht in den
      allgemeinen Verkehr gelangen,
   b) in der Luft- und Raumfahrtindustrie einge-
      setzt werden,
   c) zum Verkauf bei Messen, Ausstellungen und
      Vorführungen hergestellt, eingeführt, verbracht,
      ausgestellt oder verwendet werden und den
      Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU nicht
      genügen, sofern eine sichtbare Kennzeich-
      nung den Namen und das Datum der betref-
      fenden Messe, Ausstellung oder Vorführung
      trägt und deutlich darauf hinweist, dass die
      Gegenstände diesen Anforderungen nicht ge-
      nügen und erst erworben werden können,
      wenn der Hersteller, der in einem Mitglied-
      staat der Europäischen Union niedergelassen
      ist, oder anderenfalls der Einführer die Über-
      einstimmung mit den Anforderungen der
      Richtlinie 2013/29/EU hergestellt hat; bei sol-
      chen Veranstaltungen sind gemäß allen von
      der zuständigen Behörde des jeweiligen Mit-
      gliedstaates der Europäischen Union festge-
      legten Anforderungen die geeigneten Sicher-
      heitsmaßnahmen zu treffen, oder

   d) zur Verwendung durch Feuerwehren be-
      stimmt sind,
4. Feuerwerkskörper, die im Geltungsbereich die-
   ses Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung
   der zuständigen Behörde vom Hersteller zu reli-
   giösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten
   abgebrannt werden sollen.
   (2) Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe
und pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1
Nummer 1 den technischen Lieferbedingungen ent-
sprechen, ist durch eine Bescheinigung der zustän-
digen Bundesbehörde zu erbringen.

   (3) Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe

und pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1

Nummer 1 Buchstabe a für militärische oder poli-
zeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Be-
scheinigung oder durch den Auftrag der jeweiligen
staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu
erbringen. Zum Nachweis kann die zuständige Be-
hörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung
befassten Unternehmens anerkennen, wenn die
Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Ver-
bringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt und
das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in
der Regel für militärische oder polizeiliche Auftrag-

geber tätig ist. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt

der Nachweis als erbracht durch

1. die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des
   Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz
   über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

2. die Bezeichnung des Auftrages der staatlichen
   Beschaffungs- oder Auftragsstelle.
   (4) Der Überlasser von Explosivstoffen oder py-
rotechnischen Gegenständen hat sich vom Erwer-
ber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Ex-
plosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände
nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f zu den in
dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in ei-
ner genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder
verarbeitet werden sollen.

                        § 5b
              Konformitätsbewertung
         für Explosivstoffe und pyrotech-
     nische Gegenstände vor dem Inverkehr-
    bringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
   (1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
stände sind vor dem Inverkehrbringen auf Antrag
des Herstellers von einer benannten Stelle gemäß
§ 5e durch die Baumusterprüfung nach Modul B
des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder
des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder
durch die Einzelprüfung nach Modul G des An-
hangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des An-
hangs II der Richtlinie 2013/29/EU daraufhin zu prü-
fen, ob nach ihrer Zusammensetzung und Beschaf-
fenheit
1. Explosivstoffe die Sicherheitsanforderungen des
   Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU und

2. pyrotechnische Gegenstände die Sicherheits-
   anforderungen des Anhangs I der Richtlinie
   2013/29/EU
erfüllen (Konformität). Der Hersteller hat den Antrag
schriftlich oder elektronisch zu stellen. Die Sätze 1
und 2 finden keine Anwendung auf pyrotechnische
Gegenstände der Kategorie F4, wenn der Hersteller
das Modul H nach Anhang II der Richtlinie
2013/29/EU gewählt hat.
  (2) Wird die Konformität festgestellt, so wird eine
Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
    (3) Die Baumusterprüfbescheinigung kann be-
fristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sach-
gütern erforderlich ist. Die nachträgliche Verbin-

dung mit sowie die Änderung und Ergänzung von

Auflagen sind zulässig.

  (4) Für die Rücknahme und den Widerruf einer
Baumusterprüfbescheinigung gilt § 34 Absatz 1, 2
und 4 entsprechend.

                        § 5c
               Konformitätsbewertung
          für Explosivstoffe und pyrotech-
   nische Gegenstände in der Serienfertigung;
 Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung

   (1) Die Übereinstimmung der nach einem Bau-

muster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechni-

schen Gegenstände mit dem Baumuster ist auf An-
trag des Herstellers in einem Qualitätssicherungs-
verfahren nachzuweisen, das nach der Wahl des
Herstellers durchzuführen ist für
BGBl. 2017, Seite 1594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1594
  1. Explosivstoffe nach den Modulen C2, D, E oder
     F des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU und
  2. pyrotechnische Gegenstände nach den Modulen
     C2, D oder E des Anhangs II der Richtlinie
     2013/29/EU.
  Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elek-
  tronisch zu stellen.

    (2) Der Hersteller kann die Übereinstimmung von
  pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4
  mit dem Baumuster auch in einem Qualitätssiche-
  rungsverfahren nach Modul H der Richtlinie
  2013/29/EU nachweisen.

     (3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die

  Übereinstimmung der nach dem Baumuster gefer-
  tigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegen-
  stände mit dem Baumuster festgestellt,

  1. bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung auf

     den Explosivstoffen oder den pyrotechnischen

     Gegenständen an und

  2. stellt der Hersteller Folgendes aus:
       a) für Explosivstoffe eine EU-Konformitätser-
          klärung nach Anhang IV der Richtlinie
          2014/28/EU und
       b) für pyrotechnische Gegenstände eine EU-
          Konformitätserklärung nach Anhang III der
          Richtlinie 2013/29/EU.
  Ist es nicht möglich, die CE-Kennzeichnung auf den
  Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenstän-
  den anzubringen, muss sie auf der Verpackung an-
  gebracht werden. Das Nähere regelt eine Rechts-
  verordnung nach § 6 Absatz 1.

                          § 5d
                  Aufbewahrungspflicht
  Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die
  folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der
  letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren
  und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen
  jederzeit vorzulegen:

  1. die EU-Konformitätserklärung,

  2. die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließ-

     lich Nachträgen und Nebenbestimmungen,

  3. die Unterlagen über das zugelassene Qualitäts-
     sicherungssystem,
  4. die Entscheidung über die Bewertung dieses
     Qualitätssicherungssystems und

  5. die Berichte über die Nachprüfungen.

                          § 5e
                    Benannte Stellen
     (1) Die Baumusterprüfung, die Einzelprüfung und
  die Überwachung des Qualitätssicherungsverfah-
  rens werden von einer benannten Stelle durchge-
  führt; die benannte Stelle erteilt auch die Beschei-
  nigungen. Die Artikel 28, 36 und 38 der Richtlinie
  2014/28/EU und die Artikel 33 und 35 der Richtlinie
  2013/29/EU sind anzuwenden. Wenn im Rahmen
  der in Satz 1 genannten Tätigkeiten Prüfungen er-
  forderlich sind, darf die benannte Stelle mit der
  Durchführung von Teilen dieser Prüfungen auch an-

dere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforde-
rungen des Artikels 28 der Richtlinie 2014/28/EU
oder des Artikels 25 der Richtlinie 2013/29/EU er-
füllen.
   (2) Benannte Stelle ist
1. unbeschadet des gesondert durchzuführenden
   Notifizierungsverfahrens die Bundesanstalt für
   Materialforschung und -prüfung,

2. jede Stelle, die dem Bundesministerium des In-
   nern von den Ländern als Prüflaboratorium oder
   Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufga-
   benbereich benannt wurde und die das Bundes-
   ministerium des Innern im Bundesanzeiger be-

   kannt gemacht hat, und

3. jede Stelle, die der Europäischen Kommission
   von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
   auf Grund eines Rechtsakts des Rates oder der

   Europäischen Kommission von einer nach dem

   Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-

   raum zuständigen Behörde auf Grund dieses
   Abkommens mitgeteilt worden ist.
Benannte Stelle für die Prüfungen nach § 5b Ab-
satz 1 und die Überwachung des Qualitätssiche-
rungsverfahrens nach § 5c Absatz 2 im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ist ausschließlich die Bun-
desanstalt für Materialforschung und -prüfung.
  (3) Eine Stelle kann nach Absatz 2 Nummer 2
von den Ländern benannt werden, wenn in einem
Akkreditierungsverfahren festgestellt worden ist,
dass sie die Anforderungen der folgenden Bestim-
mungen erfüllt:
1. Artikel 28 der Richtlinie 2014/28/EU in Bezug auf
   Explosivstoffe oder
2. Artikel 25 der Richtlinie 2013/29/EU in Bezug auf
   pyrotechnische Gegenstände.
Die Akkreditierung ist zu befristen. Sie kann mit
weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Die Erteilung, der Ablauf, die Rücknahme, der Wi-
derruf und das Erlöschen der Akkreditierung sind
dem Bundesministerium des Innern unverzüglich
anzuzeigen.

   (4) Das Bundesministerium des Innern teilt der

Europäischen Kommission und den anderen Mit-

gliedstaaten der Europäischen Union mit, welche
Stellen für die Durchführung des Konformitätsbe-
wertungsverfahrens benannt worden sind und wel-
che Aufgaben diesen Stellen übertragen worden
sind. Das Bundesministerium des Innern unterrich-
tet die Europäische Kommission und die anderen

Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den
Ablauf, die Rücknahme und den Widerruf sowie
eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer
Benennung. Es macht den Ablauf, den Widerruf, die
Rücknahme sowie eine anderweitige Aufhebung
oder Erledigung einer Benennung im Bundesan-
zeiger bekannt.
  (5) Die für die Fachaufsicht über die benannte
Stelle jeweils zuständige Behörde des Bundes oder
der Länder überwacht, ob die benannte Stelle die
Anforderungen an benannte Stellen erfüllt, die
durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Euro-
päischen Union festgelegt sind. Sie kann dabei die
Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Be-
BGBl. 2017, Seite 1595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1595
scheinigungen verlangen. Die benannten Stellen
und die mit den Prüfungen und der Durchführung
der Fachaufgaben befassten Personen haben der
zuständigen Behörde die zur Erfüllung ihrer Über-
wachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu er-
teilen und die Durchführung der Überwachungs-
maßnahmen zu unterstützen. § 31 Absatz 3 ist an-
zuwenden.
   (6) Die Bediensteten der für die Fachaufsicht
über die benannte Stelle jeweils zuständigen Be-
hörde sind berechtigt, zu den Betriebs- und Ge-
schäftszeiten Grundstücke, Geschäfts- und Labor-
räume der benannten Stellen zu betreten und zu
besichtigen. Die benannte Stelle hat die Maßnah-
men nach Satz 1 zu dulden.

                        § 5f

            Zulassung von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
   (1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen
nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen über-
lassen oder verwendet werden, wenn sie
1. nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit
   und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Ma-
   terialforschung und -prüfung zugelassen sind
   oder

2. durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
   Nummer 1 allgemein zugelassen sind.

Die Zulassung nach Nummer 1 wird dem Hersteller,
seinem Bevollmächtigten, dem Einführer oder dem
Verbringer auf schriftlichen oder elektronischen An-
trag erteilt.
   (2) Sprengzubehör darf nur verwendet werden,
wenn es nach seiner Zusammensetzung, Beschaf-
fenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung zugelassen worden
ist. Die Zulassung wird dem Hersteller oder dem
Einführer auf schriftlichen oder elektronischen An-
trag erteilt.

   (3) Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2
ist zu versagen, wenn

1. der Schutz von Leben und Gesundheit oder von
   Sachgütern bei bestimmungsgemäßer Verwen-
   dung der sonstigen explosionsgefährlichen
   Stoffe oder des Sprengzubehörs nicht gewähr-
   leistet ist,
2. die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe
   oder das Sprengzubehör den Anforderungen ei-
   ner auf der Grundlage einer Rechtsverordnung
   nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erlas-
   senen Vorschrift über die Zusammensetzung,
   Beschaffenheit und Bezeichnung der explosions-
   gefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs
   nicht genügen,
3. die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe
   oder das Sprengzubehör in ihrer oder in seiner
   Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständig-
   keit dem Stand der Technik nicht entsprechen
   oder
4. der Antragsteller nicht in der Lage ist, dafür zu
   sorgen, dass die nachgefertigten sonstigen ex-
   plosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusammen-

   setzung und Beschaffenheit dem zur Prüfung
   vorgelegten Muster entsprechen.
   (4) Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2
kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Be-
dingungen und Auflagen verbunden werden, soweit
dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder
von Sachgütern erforderlich ist. Die nachträgliche
Verbindung der Zulassung mit Auflagen sowie die
Änderung und die Ergänzung von Auflagen sind zu-
lässig. Nebenbestimmungen und inhaltliche Be-
schränkungen der Zulassung, die die Verwendung
der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und
des Sprengzubehörs betreffen, sind vom Verwen-
der zu beachten.

                       § 5g

                   Ausnahmen
     vom Zulassungserfordernis für sonstige
 explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
   (1) Eine Zulassung nach § 5f Absatz 1 ist nicht
erforderlich für sonstige explosionsgefährliche
Stoffe, die
1. durchgeführt werden,

2. als Muster oder Proben vom Antragsteller in der
   für Muster oder Proben erforderlichen Menge
   eingeführt oder verbracht werden,

3. nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke
   bestimmt sind, wenn

   a) sie zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen
      weiterverarbeitet werden,
   b) für die aus ihnen hergestellten Endprodukte
      eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 5
      Nummer 1 zum Zwecke der Ausfuhr erteilt
      worden ist und die Voraussetzungen des Ab-
      satzes 2 Nummer 3 erfüllt sind oder
   c) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der
      Zulassungspflicht unterliegen.

   (2) § 5f Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf

1. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff-
   gruppen A und B und Sprengzubehör, die oder
   das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
   hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verar-
   beitet, eingeführt oder verbracht werden und an
   eine militärische oder eine polizeiliche Dienst-
   stelle oder eine Dienststelle des Katastrophen-
   schutzes vertrieben oder einer dieser Dienststel-
   len überlassen werden, wenn sichergestellt ist,
   dass die Stoffe und Gegenstände den von der
   jeweils zuständigen Stelle erlassenen techni-
   schen Lieferbedingungen entsprechen, soweit
   diese den Schutz von Leben und Gesundheit
   oder von Sachgütern betreffen,
2. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff-
   gruppen A und B und Sprengzubehör, die oder
   das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
   bestimmt sind und der zuständigen Bundesbe-
   hörde zur Prüfung oder Erprobung überlassen
   werden,
3. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff-
   gruppen A und B und Sprengzubehör, die oder
   das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
BGBl. 2017, Seite 1596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1596
       bestimmt sind, sofern sie oder es zur Bearbei-
       tung, Verarbeitung oder Erprobung
       a) von dem Betreiber einer genehmigten Anlage
          im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-
          schutzgesetzes an den Betreiber einer ande-
          ren derartigen Anlage vertrieben oder ihm
          überlassen werden,
       b) eingeführt oder verbracht und an den Betrei-
          ber einer genehmigten Anlage im Sinne des
          § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
          vertrieben oder ihm überlassen werden,
  4. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff-
     gruppen A und B und Sprengzubehör, die oder
     das der Versender ausgeführt hat und die oder
     das er unverändert in der versandmäßigen Ver-
     packung zurückbekommt; diese Voraussetzun-
     gen sind nachzuweisen,
  5. Teile von

       a) Ladegeräten, sofern diese keinen unmittelba-
          ren Einfluss auf das Fördern von und Laden
          mit Sprengstoff haben,
       b) Mischladegeräten, sofern diese keinen unmit-
          telbaren Einfluss auf das Austragen und För-
          dern der Ausgangsstoffe aus Vorratsbehäl-
          tern, das Zuteilen, Registrieren und Mischen
          der Ausgangsstoffe sowie auf das Fördern
          und Laden des Sprengstoffes haben.
     (3) Der Nachweis dafür, dass sonstige explo-
  sionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör den
  technischen Lieferbedingungen nach Absatz 2
  Nummer 1 entsprechen, ist durch eine Bescheini-
  gung der zuständigen Bundesbehörde zu erbrin-

  gen. Der Nachweis dafür, dass die sonstigen explo-

  sionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör

  nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder poli-

  zeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Be-

  scheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staat-

  lichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu erbrin-

  gen. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt der

  Nachweis als erbracht

  1. durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer
     des Genehmigungsbescheides nach dem Ge-
     setz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
  2. durch die Bezeichnung des Auftrages einer
     staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle.

  Der Überlasser sonstiger explosionsgefährlicher
  Stoffe hat sich vom Erwerber schriftlich bescheini-
  gen zu lassen, dass die explosionsgefährlichen
  Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 zu
  den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten
  in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des
  Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder
  verarbeitet werden sollen.

     (4) Zum Nachweis, dass die sonstigen explosi-
  onsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör
  nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder poli-
  zeiliche Zwecke bestimmt sind, kann die zustän-
  dige Behörde auch eine Erklärung des mit der Ent-
  wicklung befassten Unternehmens anerkennen,
  wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder
  das Verbringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt
  und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen

   in der Regel für militärische oder polizeiliche Auf-
   traggeber tätig ist.
     (5) Sofern der Schutz von Leben und Gesundheit
   oder von Sachgütern gewährleistet ist, kann die
   Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
   vom Erfordernis der Zulassung absehen
   1. in den Fällen des § 5f Absatz 1 auf Antrag des
      Herstellers oder des Einführers,
   2. in den Fällen des § 5f Absatz 2 zur Erprobung
      oder zu der zeitlich und örtlich begrenzten Ver-
      wendung des Sprengzubehörs.
     (6) Die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1,
   auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3,
   kann im Einzelfall Anforderungen an die Verwen-
   dung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
   und Sprengzubehör stellen, die über die Anforde-
   rungen des § 5f Absatz 3 hinausgehen, soweit dies
   zur Abwendung von Gefahren für Leben und Ge-
   sundheit Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.“

7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

          aaa) Die Wörter „der Kennzeichnung“ wer-
               den durch die Wörter „der CE-Kenn-
               zeichnung“ ersetzt.
          bbb) Nach der Angabe „§ 5 Absatz 1“ wer-
               den die Wörter „mit dem CE-Zeichen,
               die Art und Form des CE-Zeichens“ ge-
               strichen.
      bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

          „d) das Verfahren für den Konformitätsnach-

              weis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren

              für die Zulassung nach § 5f, das Verfah-

              ren der Kennzeichnung von Explosiv-

              stoffen zum Zweck der Rückverfolgung,

              das Verfahren der Kennzeichnung und

              zur Vergabe einer Registrierungsnummer

              für pyrotechnische Gegenstände nach

              Artikel 9 der Richtlinie 2013/29/EU sowie
              das Verfahren der Zusammenarbeit mit
              benannten Stellen anderer Mitgliedstaa-
              ten, das Verfahren für die Akkreditierung
              und Überwachung benannter Stellen und
              Prüflaboratorien und das Verfahren der
              Bekanntmachung         der   zugelassenen
              sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe
              und des Sprengzubehörs sowie der Ex-
              plosivstoffe und pyrotechnischen Ge-
              genstände, für die der Konformitäts-
              nachweis erbracht worden ist,“.

      cc) In Buchstabe e werden die Wörter „Kommis-
          sion der Europäischen Gemeinschaften“
          durch die Wörter „Europäische Kommission“
          ersetzt.

   b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      „6. die Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1
          Nummer 2 Buchstabe b so anzupassen,
          dass sie alle Explosivstoffe enthält, die zu
          empfindlich für den Transport sind und daher
          nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie
          2014/28/EU erfasst werden,“.
BGBl. 2017, Seite 1597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1597
    8. In § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden
       nach dem Wort „Explosivstoffen“ jeweils die Wörter
       „einschließlich Fundmunition“ eingefügt.
    9. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „der Ehegatte“ ein Komma und die Wörter „die
       Ehegattin, der Lebenspartner, die Lebenspartnerin“
       eingefügt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 2 werden die Wörter „darüber hi-
              naus“ gestrichen und wird das Wort „EG-
              Baumusterprüfung“ durch das Wort „EU-
              Baumusterprüfung“ ersetzt.
          bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

               „Das Erfordernis des Konformitätsnachwei-
               ses und der CE-Kennzeichnung nach § 5
               Absatz 1a oder der Zulassung nach § 5f blei-
               ben unberührt.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
            „(2) Die Nachweispflicht des Absatzes 1
          Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosi-
          onsgefährlichen Stoffen einschließlich ihrer La-
          gerung in verschlossenen Zolllagern oder in Frei-
          zonen.“

11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

                                  „§ 15a

                   Verfahren der Genehmigung
               des Verbringens von Explosivstoffen

         (1) Der Antrag auf Genehmigung des Verbrin-
      gens von Explosivstoffen nach § 15 Absatz 6 Satz 1
      ist vom Empfänger der Explosivstoffe schriftlich
      oder elektronisch bei der nach § 15 Absatz 7 zu-
      ständigen Behörde zu stellen. Der Antrag hat die in
      Anlage I Nummer 1 aufgeführten Angaben zu ent-
      halten. Für Anträge auf Genehmigung des grenz-
      überschreitenden Verbringens zwischen Mitglied-
      staaten der Europäischen Union soll der Antragstel-
      ler das Muster des Anhangs der Entscheidung
      2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004
      über ein Begleitformular für die innergemeinschaft-
      liche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. L 120
      vom 24.4.2004, S. 43)1, die durch den Beschluss
      2010/347/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54) ge-
      ändert worden ist, verwenden.
        (2) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde
      prüft, ob
      1. die an dem Verbringungsvorgang beteiligten und
         im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen
         Personen gemäß § 15 Absatz 1 zum Verbringen

         berechtigt sind und

      2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine Bau-
         musterprüfbescheinigung nach § 5b Absatz 2
         vorliegt.
          (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 er-
      füllt, erteilt die nach § 15 Absatz 7 zuständige Be-
      hörde die Genehmigung zum Verbringen von Explo-
      sivstoffen und informiert alle zuständigen Behörden

      über die Genehmigung. Die Genehmigung kann be-

      fristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen

1
    Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.

    und Auflagen verbunden werden, um den unrecht-
    mäßigen Besitz oder die unrechtmäßige Verwen-
    dung der Explosivstoffe zu verhindern. Die Geneh-
    migung enthält die in der Anlage I Nummer 2 auf-
    geführten Angaben.
       (4) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde
    hat die Genehmigung zum grenzüberschreitenden
    Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europä-
    ischen Union mit einem Formular zu erteilen, das
    der Entscheidung 2004/388/EG entspricht. Die zu-
    ständige Behörde hat ein Exemplar der Genehmi-
    gung für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab
    dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten von der
    Genehmigung erfassten Verbringensvorgangs, zu
    verwahren.“

12. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
       gefügt:
       „Der Erlaubnisinhaber hat das Verzeichnis ab
       dem Zeitpunkt der Eintragung für die Dauer von
       zehn Jahren zu verwahren und der zuständigen
       Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
       Bei Einstellung des Betriebes hat er das Ver-
       zeichnis der zuständigen Behörde zu überge-
       ben.“

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:

         „(1a) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

       1. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem In-
          haber einer Erlaubnis nach § 27 in einer
          Menge hergestellt, wiedergewonnen, erwor-
          ben, eingeführt, verbracht, verwendet oder
          vernichtet werden, für die auf Grund einer
          Rechtsverordnung nach § 18 keine Geneh-
          migung zur Aufbewahrung nach § 17 erfor-
          derlich ist,

       2. Explosivstoffe und sonstige explosionsge-
          fährliche Stoffe der Stoffgruppe A, die in einer
          nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
          setzes genehmigungsbedürftigen Anlage zur
          Bearbeitung oder Verarbeitung hergestellt
          werden, sofern sie weder vertrieben noch an-
          deren überlassen werden,
       3. pyrotechnische Gegenstände.“
13. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16l ein-
    gefügt:
                           „§ 16a
            Kennzeichnung von Explosivstoffen

        (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang
    oder zum Verkehr mit Explosivstoffen nach § 7 Ab-

    satz 1 muss diese unter Berücksichtigung der Grö-
    ße, der Form oder der Gestaltung so kennzeichnen
    und erfassen, dass der Explosivstoff jederzeit iden-
    tifiziert und zurückverfolgt werden kann. Näheres
    regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
       (2) Absatz 1 ist auf die folgenden Explosivstoffe
    nicht anzuwenden:

    1. auf Explosivstoffe nach § 5a Absatz 1 Nummer 1

       und 2,

    2. auf Explosivstoffe die einen geringen Gefährlich-

       keitsgrad haben auf Grund von Merkmalen und
BGBl. 2017, Seite 1598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1598
       Faktoren, wie etwa einer geringen detonierenden
       Wirkung und dem geringen Sicherheitsrisiko,
       das von ihnen wegen der geringen potentiellen
       Auswirkungen eines Missbrauchs ausgeht,

  3. Explosivstoffe, die unverpackt in Silo- oder Pump-
     fahrzeugen nach Maßgabe verkehrsrechtlicher
     Vorschriften befördert und geliefert werden und

       a) direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden
          oder

       b) direkt in Silotanks oder Behältnisse und Ein-
          richtungen für die Aufbewahrung oder den
          Transport in einer der Bergaufsicht unterlie-
          genden Betriebsstätte des Verwenders entla-
          den werden, und
  4. Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und
     danach sofort geladen werden.

                            § 16b

                         Pflichten
            des Herstellers von Explosivstoffen
            und pyrotechnischen Gegenständen
       (1) Der Hersteller darf nur
  1. Explosivstoffe in den Verkehr bringen oder für
     eigene Zwecke verwenden, die gemäß den Si-
     cherheitsanforderungen des Anhangs II der
     Richtlinie 2014/28/EU entworfen und hergestellt
     wurden,

  2. pyrotechnische Gegenstände in den Verkehr
     bringen, die gemäß den Sicherheitsanforderun-
     gen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU
     entworfen und hergestellt wurden.
       (2) Der Hersteller muss

  1. für Explosivstoffe, die er in den Verkehr bringt,
     ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Arti-
     kel 20 der Richtlinie 2014/28/EU durchführen
     lassen und dafür die Unterlagen nach Anhang III
     der Richtlinie 2014/28/EU erstellen,
  2. für pyrotechnische Gegenstände, die er in den
     Verkehr bringt, das Konformitätsbewertungsver-
     fahren nach Artikel 17 der Richtlinie 2013/29/EU
     durchführen lassen und dafür die Unterlagen
     nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU erstel-
     len.
     (3) Der Hersteller muss durch geeignete Verfah-
  ren in der Serienfertigung gewährleisten, dass bei
  Explosivstoffen und bei pyrotechnischen Gegen-
  ständen stets die Konformität sichergestellt ist.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung

  auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten

  Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.

                            § 16c

                 Kennzeichnungspflicht
           des Herstellers von Explosivstoffen
          und pyrotechnischen Gegenständen;
        Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
     (1) Der Hersteller muss auf den Explosivstoffen
  und auf den pyrotechnischen Gegenständen, die er
  in Verkehr bringt, und auf der Verpackung die fol-
  genden Angaben und Kennzeichnungen anbringen:

1. seinen Namen,
2. seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine
   eingetragene Handelsmarke,

3. die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an
   der er kontaktiert werden kann,

4. die CE-Kennzeichnung,

5. die Kennnummer der benannten Stelle, die in der
   Phase der Fertigungskontrolle tätig war,

6. den Handelsnamen und Typ des Explosivstoffes
   oder des pyrotechnischen Gegenstandes.
Ist die Kennzeichnung des Explosivstoffes oder des
pyrotechnischen Gegenstandes nicht möglich,
müssen die Angaben und Kennzeichnungen auf
der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem
Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegen-
stand beigefügten Unterlagen gemacht werden.
Die Angaben zu Nummer 3 müssen in deutscher

Sprache in einer für Verwender und zuständige Be-
hörde verständlichen Weise abgefasst sein. Das
Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Ab-
satz 1.
   (2) Der Hersteller muss dem Explosivstoff oder
dem pyrotechnischen Gegenstand eine Ge-
brauchsanleitung mit Sicherheitsinformationen bei-
fügen, die in deutscher Sprache in einer für Verwen-
der und zuständige Behörde verständlichen Weise
abgefasst ist. Abweichend von Satz 1 hat er bei
pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge
professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in
schriftlicher oder elektronischer Form in der von ih-
nen gewünschten Sprache zur Verfügung zu stel-
len, das gemäß Anhang II der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrie-
rung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer
Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur
Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates,
der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission,
der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG
und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom
30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2016/1017 (ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 1)
geändert worden ist, zu erstellen ist und die beson-
deren Erfordernisse dieser professionellen Nutzer
berücksichtigt.
    (3) Der Hersteller muss pyrotechnische Gegen-
stände mit einer Registrierungsnummer kennzeich-

nen, die von der benannten Stelle zugeteilt wird.

Der Hersteller muss ein Verzeichnis über die Regis-

trierungsnummern der pyrotechnischen Gegen-
stände, die er auf dem Markt bereitstellt, führen

und dieses den zuständigen Behörden auf Verlan-
gen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. Er hat
das Verzeichnis vom Zeitpunkt der Eintragung für
die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Bei Ein-
stellung des Betriebes hat er das Verzeichnis der
zuständigen Behörde zu übergeben.
  (4) Soll der Explosivstoff oder der pyrotechni-
sche Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union auf dem Markt bereitge-
BGBl. 2017, Seite 1599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1599
stellt und dort Verwendern überlassen werden, sind
die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
Satz 1 auch in einer Amtssprache dieses Mitglied-
staates zu machen.
  (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung
auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.

                       § 16d

               Bevollmächtigung

     durch den Hersteller von Explosivstoffen

  (1) Der Hersteller von Explosivstoffen kann
schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

   (2) Die Vollmacht muss mindestens folgende
Pflichten umfassen:

1. Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und
   der technischen Unterlagen für die zuständigen
   Behörden für die Dauer von zehn Jahren ab dem
   Inverkehrbringen des Explosivstoffes,
2. Vorlage aller erforderlichen Informationen und
   Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines
   Explosivstoffes auf Verlangen der zuständigen
   Behörde,
3. im Aufgabenbereich des Bevollmächtigten die
   Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde
   bei allen Maßnahmen, die dazu dienen, Risiken
   auszuschließen, die mit Explosivstoffen verbun-
   den sind.
  (3) Die Pflichten des § 16b Absatz 1 Nummer 1
und Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht Gegenstand
der Vollmacht sein.

                       § 16e
           Maßnahmen des Herstellers
        von Explosivstoffen und pyrotech-
   nischen Gegenständen bei Nichtkonformität

   Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der An-
nahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter Ex-
plosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand nicht
den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat er un-
verzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die
Konformität des Explosivstoffes oder pyrotechni-
schen Gegenstandes hergestellt wird. Wenn dies
nicht möglich ist, muss er den Explosivstoff oder
pyrotechnischen Gegenstand zurücknehmen oder
zurückrufen. Geht von dem Explosivstoff oder pyro-
technischen Gegenstand eine Gefahr aus, unter-
richtet der Hersteller unverzüglich die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, in denen er den Explosivstoff oder pyrotech-
nischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt
hat, über die Nichtkonformität und die bereits er-
griffenen Maßnahmen.

                       § 16f
                     Pflichten
        des Einführers von Explosivstoffen
       und pyrotechnischen Gegenständen
   (1) Der Einführer darf nur Explosivstoffe und py-
rotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, die
die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Ge-
setzes bestimmten Produktanforderungen und die

Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der
Richtlinie 2014/28/EU für Explosivstoffe oder des
Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU für pyrotech-
nische Gegenstände erfüllen.
   (2) Bevor der Einführer einen Explosivstoff oder
einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr
bringt, prüft er, ob
1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsver-

   fahren nach den §§ 5b und 5c durchgeführt hat,

2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt

   hat,

3. die CE-Kennzeichnung an dem Explosivstoff
   oder dem pyrotechnischen Gegenstand ange-
   bracht ist,

4. dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen
   Gegenstand die Gebrauchsanleitung und die Si-
   cherheitsinformationen in einer für den Verwen-
   der verständlichen Weise in einer Amtssprache
   des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in
   dem die Bereitstellung auf dem Markt erfolgt,
   oder sofern die Bereitstellung in der Bundesre-
   publik Deutschland erfolgt, in deutscher Spra-
   che beigefügt sind, und
5. der Hersteller die Kennzeichnungspflichten des
   § 16a Absatz 1 und des § 16c Absatz 1 an Ex-
   plosivstoffe oder die Kennzeichnungspflichten
   des § 16c Absatz 1 und 3 an pyrotechnische
   Gegenstände erfüllt hat.
  (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.

                       § 16g
      Kennzeichnungspflicht des Einführers;
   Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht

  (1) Der Einführer muss die folgenden Angaben
auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen
Gegenstand und auf der Verpackung anbringen:

1. seinen Namen,
2. seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine
   eingetragene Handelsmarke und

3. die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an
   der er kontaktiert werden kann.
Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Angaben
auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den
dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Ge-
genstand beigefügten Unterlagen gemacht werden.
Die Angaben müssen in einer Sprache abgefasst
sein, die von den Verwendern und den zuständigen
Behörden leicht verstanden werden kann. § 16c
Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kenn-
zeichnung mit dem Namen des Einführers nicht er-
forderlich bei pyrotechnischen Gegenständen für
Kraftfahrzeuge.
   (2) Der Einführer muss eine Abschrift der EU-
Konformitätserklärung für die Dauer von zehn Jah-
ren ab dem Inverkehrbringen eines Explosivstoffes
oder eines pyrotechnischen Gegenstandes bereit-
halten. Er muss darüber hinaus gewährleisten, dass
BGBl. 2017, Seite 1600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1600
  die zuständige Behörde auf Verlangen Einsicht in
  die technischen Unterlagen nehmen kann.
    (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
  auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
  Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.

                        § 16h
           Weitere Pflichten des Einführers
     (1) Solange der Einführer einen Explosivstoff
  oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbe-
  wahrt oder verbringt oder aufbewahren oder ver-
  bringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen
  Lagerungs- oder Transportbedingungen die Über-
  einstimmung des Explosivstoffes mit den Sicher-
  heitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie
  2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegen-
  standes mit den Sicherheitsanforderungen des An-
  hangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträch-
  tigen.

     (2) Hat der Einführer berechtigten Grund zu der
  Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter
  Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand
  nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt,
  hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch
  die die Konformität des Explosivstoffes oder des
  pyrotechnischen Gegenstandes hergestellt wird.
  Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Explosiv-
  stoffe oder pyrotechnischen Gegenstände zurück-
  nehmen oder zurückrufen. Geht von dem Explosiv-
  stoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine
  Gefahr aus, unterrichtet der Einführer unverzüglich
  die zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaa-
  ten der Europäischen Union, in denen er den Explo-
  sivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf

  dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller

  über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maß-
  nahmen.

    (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

  auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
  Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.

                         § 16i

                Pflichten des Händlers

     (1) Solange der Händler einen Explosivstoff oder
  einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt
  oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen
  lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lage-
  rungs- oder Transportbedingungen die Überein-
  stimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheits-
  anforderungen des Anhangs II der Richtlinie
  2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegen-
  standes mit den Sicherheitsanforderungen des An-
  hangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträch-
  tigen.
     (2) Der Händler darf nur Explosivstoffe oder py-
  rotechnische Gegenstände mit einer CE-Kenn-
  zeichnung auf dem Markt bereitstellen.

     (3) Bevor der Händler einen Explosivstoff oder
  einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt
  bereitstellt, prüft er, ob
  1. dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen
     Gegenstand die Gebrauchsanleitung und Si-
     cherheitsinformationen beigefügt sind, die in

   deutscher Sprache und in einer für den Verwen-
   der und die zuständige Behörde verständlichen
   Weise abgefasst sind, und
2. der Hersteller die Anforderungen des § 16c Ab-
   satz 1 und der Einführer die Anforderungen des
   § 16g Absatz 1 erfüllt haben.
   (4) Hat der Händler berechtigten Grund zu der
Annahme, dass von ihm auf dem Markt bereitge-
stellte Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegen-
stände nicht den Anforderungen dieses Gesetzes
genügen, setzt er den Handel mit diesen Explosiv-
stoffen oder pyrotechnischen Gegenständen aus,
bis durch Maßnahmen des Herstellers die Konfor-
mität hergestellt ist. Wenn dies nicht möglich ist,
muss der Händler dafür sorgen, dass die Explosiv-
stoffe oder pyrotechnischen Gegenstände durch
den Hersteller oder Einführer zurückgenommen
oder zurückgerufen werden. Geht von dem Explo-
sivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand
eine Gefahr aus, unterrichtet der Händler unverzüg-
lich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, in denen er den Explosiv-
stoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf
dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller
oder Einführer über die Produktmängel und die er-
griffenen Maßnahmen.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung
auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.

                       § 16j
                Herstellerpflichten
            der Einführer und Händler

  Einführer oder Händler haben die Pflichten eines

Herstellers, wenn sie

1. einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen
   Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ih-

   rer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder

2. einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Ge-
   genstand, der bereits auf dem Markt bereitge-
   stellt worden ist, so verändern, dass der Explo-
   sivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand

   nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster
   oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechni-
   schen Gegenstand, auf den sich die Einzelprü-
   fung bezog, entspricht.

                       § 16k

         Pflichten der Wirtschaftsakteure
       gegenüber der zuständigen Behörde
   (1) Der Hersteller, der Bevollmächtigte nach
§ 16d und der Einführer haben der zuständigen Be-
hörde auf Anforderung alle Informationen und Un-
terlagen, die für den Nachweis der Konformität des
Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegen-
standes erforderlich sind, schriftlich oder elektro-
nisch zur Verfügung zu stellen. Die Informationen
und Unterlagen müssen in deutscher Sprache in
einer für die zuständige Behörde verständlichen
Form abgefasst sein. Der Hersteller, der Einführer
und der Händler müssen bei allen Maßnahmen zur
Abwendung von Gefahren, die von Explosivstoffen
oder pyrotechnischen Gegenständen, die sie in Ver-
BGBl. 2017, Seite 1601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1601
kehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt ha-
ben, ausgehen, mit der zuständigen Behörde zu-
sammenarbeiten.

   (2) Zum Schutz der Gesundheit und der öffent-

lichen Sicherheit vor Gefahren, die von pyrotechni-

schen Gegenständen ausgehen, kann die zustän-

dige Behörde den Hersteller und den Einführer ei-

nes pyrotechnischen Gegenstandes auffordern,

1. Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu las-

   sen,

2. ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkon-
   forme pyrotechnische Gegenstände und der
   Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände zu füh-
   ren und

3. die Händler über ihre Überwachungsmaßnah-
   men zu unterrichten.
   (3) Zum Schutz der in Absatz 2 bezeichneten
Rechtsgüter müssen die Wirtschaftsakteure der zu-
ständigen Behörde auf Aufforderung kostenlos
Stichproben von Explosivstoffen oder pyrotechni-
schen Gegenständen zur Verfügung stellen oder
zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten
kostenlose Stichprobennahmen in ihren Betriebs-
oder Geschäftsräumen dulden.

   (4) Wenn die Prüfung der Unterlagen oder Stich-

proben ergibt, dass der Explosivstoff oder der pyro-

technische Gegenstand nicht den Anforderungen

dieses Gesetzes genügt oder eine formale Nicht-
konformität aufweist, haben der Hersteller und der
Einführer auf Aufforderung der Behörde

1. innerhalb einer von ihr gesetzten, der Art der Ge-
   fahr entsprechenden Frist alle geeigneten, erfor-
   derlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu
   ergreifen, um die Übereinstimmung des Explo-
   sivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstan-
   des mit den Anforderungen dieses Gesetzes her-

   zustellen, oder

2. den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Ge-
   genstand zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erheben
die zuständigen Behörden von den nach Absatz 1
oder Absatz 3 verpflichteten Wirtschaftsakteuren
die Kosten für diese Prüfungen sowie für damit in
Zusammenhang stehende Besichtigungen des Ex-
plosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes.

  (5) Können der Hersteller oder der Einführer
keine Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuord-
nung vorlegen, finden die Absätze 3 und 4 entspre-
chende Anwendung.

                       § 16l
                Identifizierung
       und Angaben der Wirtschaftsakteure
   (1) Jeder Wirtschaftsakteur muss den zustän-
digen Behörden auf Aufforderung diejenigen Wirt-
schaftsakteure nennen,
1. von denen er einen Explosivstoff oder einen py-
   rotechnischen Gegenstand erworben hat und
2. an die er einen Explosivstoff oder einen pyro-
   technischen Gegenstand überlassen hat.

      (2) Der Wirtschaftsakteur muss die Informatio-
   nen nach Absatz 1 nach dem Erwerb oder dem
   Überlassen des Explosivstoffes oder des pyrotech-
   nischen Gegenstandes jeweils für die Dauer von

   zehn Jahren schriftlich oder elektronisch aufbewah-

   ren und der zuständigen Behörde auf Aufforderung

   Einsicht gewähren. Bei Einstellung des Betriebes

   hat der Wirtschaftsakteur die Informationen der zu-

   ständigen Behörde zu übergeben.“

14. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

        „(1a) Den Bediensteten der in § 1a Absatz 1
      Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 2 bis 5 genannten
      Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur
      gegen Aushändigung einer Bescheinigung die-
      ser Stellen überlassen werden, aus der die Art
      und die Menge der explosionsgefährlichen
      Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete erwer-
      ben darf. Der Überlasser hat zum Zeitpunkt des
      Überlassens die Art und die Menge der Stoffe,
      das Datum sowie seinen Namen und seine An-
      schrift in die Bescheinigung dauerhaft einzutra-
      gen. Er hat die Bescheinigung dem Erwerber nur
      zurückzugeben, wenn dieser die angegebene
      Menge noch nicht vollständig erworben hat. An-

      derenfalls hat er die Bescheinigung vom Zeit-

      punkt des Überlassens für die Dauer von drei

      Jahren aufzubewahren.“

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „außer“ die
      Wörter „pyrotechnische Gegenstände der Kate-
      gorie F1 oder“ eingefügt.

   c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb
      und das Überlassen von pyrotechnischen Ge-
      genständen der Kategorie F1.“

15. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort

    „Hersteller“ die Wörter „oder vom Einführer“ einge-
    fügt und die Wörter „Anleitung zur Verwendung“
    durch das Wort „Gebrauchsanleitung“ ersetzt.
16. In § 28 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 16
    Abs. 1“ ein Komma und die Angabe „1a“ eingefügt.
17. Nach der Überschrift zu Abschnitt VI wird folgende
    Überschrift eingefügt:

                    „Unterabschnitt 1

               Allgemeine Bestimmungen“.
18. § 32a wird aufgehoben.
19. Nach § 33 wird folgende Überschrift eingefügt:

                    „Unterabschnitt 2
                   Marktüberwachung“.
20. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33d
    eingefügt:
                          „§ 33a
                     Bestimmungen
                des Europäischen Rechts
      über die Marktüberwachung; Unterrichtungen
      (1) Die Marktüberwachung richtet sich
   1. für Explosivstoffe nach Artikel 41 der Richtlinie
      2014/28/EU und
BGBl. 2017, Seite 1602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1602
  2. für pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 38
     der Richtlinie 2013/29/EU.
     (2) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale
  Stelle unterrichtet die Europäische Kommission
  jährlich über die Maßnahmen der Marktüberwa-
  chung von Explosivstoffen und pyrotechnischen
  Gegenständen, die im Geltungsbereich dieses Ge-
  setzes durch die zuständigen Stellen der Länder
  durchgeführt worden sind.
    (3) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale
  Stelle unterrichtet bei mangelhaften Explosivstoffen
  oder pyrotechnischen Gegenständen
  1. die Europäische Kommission unverzüglich und
     unter Angabe der Gründe über die getroffenen
     Maßnahmen nach § 33b Absatz 1 bis 3 und
  2. die benannte Stelle, die für das Konformitäts-
     bewertungsverfahren des betroffenen Explosiv-
     stoffes nach Artikel 20 der Richtlinie 2014/28/EU
     oder des betroffenen pyrotechnischen Ge-
     genstandes nach Artikel 17 der Richtlinie
     2013/29/EU verantwortlich ist.

  Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle
  teilt der Europäischen Kommission insbesondere
  mit, ob der Mangel auf eine Nichteinhaltung der in
  einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Num-
  mer 2 Buchstabe a genannten Anforderungen, auf
  eine falsche Anwendung harmonisierter Normen
  oder auf Mängel dieser harmonisierten Normen zu-
  rückzuführen ist.

                         § 33b

                     Maßnahmen

                  bei mangelhaften

            explosionsgefährlichen Stoffen

          und mangelhaftem Sprengzubehör
     (1) Besteht der begründete Verdacht, dass bei
  bestimmungsgemäßer Verwendung eines nach § 5
  konformitätsbewerteten oder eines nach § 5f Ab-
  satz 1 oder 2 zugelassenen und entsprechend ge-
  kennzeichneten explosionsgefährlichen Stoffes
  oder Sprengzubehörs eine Gefahr für Leben und
  Gesundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt be-
  steht, prüft die zuständige Behörde anhand einer
  Stichprobe, ob diese dem bei der Zulassung vorge-
  legten Prüfmuster oder dem Baumuster entspricht.
  Stellt die zuständige Behörde die Übereinstimmung
  fest, so prüft sie, ob die Stichprobe die Anforderun-
  gen einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
  Nummer 2 Buchstabe a erfüllt.
     (2) Stellt die zuständige Behörde die Überein-
  stimmung nach Absatz 1 Satz 1 mit dem Prüfmus-
  ter oder dem Baumuster nicht fest oder sind die
  Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6
  Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht erfüllt, trifft
  die zuständige Behörde alle notwendigen vorläufi-
  gen Maßnahmen, um den Umgang und den Verkehr
  mit dem explosionsgefährlichen Stoff oder dem
  Sprengzubehör sowie die Einfuhr des explosions-
  gefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs zu
  verhindern oder zu beschränken. Die zuständige
  Behörde kann Personen, die den explosionsgefähr-
  lichen Stoff oder das Sprengzubehör einführen, ver-
  bringen, vertreiben, anderen überlassen oder ver-

wenden, diese Tätigkeit vorläufig untersagen, wenn
andere Maßnahmen nicht ausreichen.
   (3) Die zuständige Behörde trifft die notwen-
digen vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 2, wenn
ihr von einer anderen Behörde, von einem Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
mitgeteilt wird, dass
1. ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein
   Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaf-
   fenheit oder Funktionsweise aufweist, durch den
   beim Umgang eine Gefahr für Leben und Ge-
   sundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt her-
   beigeführt werden kann, oder
2. bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Ver-
   wenden, Vernichten oder Verbringen oder inner-
   halb der Betriebsstätte bei dem Transport, dem
   Überlassen oder der Empfangnahme eines ex-
   plosionsgefährlichen Stoffes oder eines Spreng-
   zubehörs ein Schadensereignis eingetreten ist
   und ein begründeter Verdacht besteht, dass die-
   ses auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder
   Funktionsweise des explosionsgefährlichen
   Stoffes oder des Sprengzubehörs zurückzufüh-
   ren ist.

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
fung und die nach § 36 Absatz 4b bestimmte Stelle
sind über die Maßnahmen nach Satz 1 und nach
Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
  (4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein
Explosivstoff oder ein pyrotechnischer Gegenstand
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 gekennzeichnet

und in den Verkehr gebracht oder anderen überlas-

sen worden ist, sind die Absätze 2 und 3 sowie

§ 33a Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

                      § 33c

                   Maßnahmen
              bei Information durch
            andere Mitgliedstaaten der
       Europäischen Union über Explosiv-
    stoffe oder pyrotechnische Gegenstände;
Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen
   (1) Wird die zuständige Behörde von Behörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über deren Maßnahmen gegen nicht konforme oder
sonst unsichere Explosivstoffe oder pyrotechnische
Gegenstände informiert, trifft sie alle notwendigen
Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher oder Drit-
ter.
   (2) Bestehen Einwände gegen die von den ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union getrof-
fenen Maßnahmen, übermitteln die obersten Lan-
desbehörden diese Einwände dem Bundesministe-
rium des Innern und der nach § 36 Absatz 4b be-
stimmten zentralen Stelle. Diese unterrichtet im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern die Europäische Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die
getroffenen Maßnahmen nach Satz 1 und die Ein-
wände gegen die von den Behörden anderer Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union getroffenen
Maßnahmen.
BGBl. 2017, Seite 1603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1603
  (3) Verlangt die Europäische Kommission auf der
Grundlage des Artikels 43 der Richtlinie 2014/28/EU
oder des Artikels 40 der Richtlinie 2013/29/EU die

Aufhebung oder Änderung einer getroffenen Maß-

nahme, hat die zuständige Behörde den erlassenen

Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern.

                       § 33d
              Weitere Maßnahmen
        im Rahmen der Marktüberwachung
    (1) Die zuständige Behörde kann gegenüber
Wirtschaftsakteuren Maßnahmen zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auch in Verbin-
dung mit der Richtlinie 2014/28/EU oder der Richt-
linie 2013/29/EU, anordnen. Dabei können auch
Anordnungen getroffen werden, die über die auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder
§ 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit
dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und von
Sachgütern erforderlich ist. Artikel 15 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 findet Anwendung.

  (2) Die zuständige Behörde fordert Wirtschafts-
akteure dazu auf, die folgenden Fälle formaler
Nichtkonformität eines Explosivstoffes oder eines
pyrotechnischen Gegenstandes zu beseitigen:
1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder un-
   ter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung
   (EG) Nr. 765/2008, Artikel 20 der Richtlinie
   29/2013/EU oder Artikel 23 der Richtlinie
   28/2014/EU angebracht,

2. die Kennnummer der in der Phase der Ferti-
   gungskontrolle tätigen benannten Stelle wurde
   nicht oder unter Verstoß gegen Artikel 20 der
   Richtlinie 29/2013/EU oder Artikel 23 der Richt-

   linie 28/2014/EU angebracht,
3. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder
   nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
4. die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar
   oder nicht vollständig,
5. die in Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 3
   der Richtlinie 2013/29/EU und in Artikel 5 Ab-
   satz 5 oder Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie

   2014/28/EU genannten Angaben fehlen, sind
   falsch oder unvollständig,
6. eine andere verwaltungstechnische Anforderung
   nach Artikel 8 oder Artikel 12 der Richtlinie
   2013/29/EU sowie nach Artikel 5 oder Artikel 7
   der Richtlinie 2014/28/EU ist nicht erfüllt.
   (3) Kommt der Wirtschaftsakteur Anordnungen
nach Absatz 1 oder Aufforderungen nach Absatz 2

nicht nach, trifft die zuständige Behörde alle erfor-
derlichen Maßnahmen, um
1. die Bereitstellung des Explosivstoffes oder des
   pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Markt
   zu beschränken oder zu untersagen oder

2. dafür zu sorgen, dass der Explosivstoff oder py-
   rotechnische Gegenstand zurückgenommen oder
   zurückgerufen wird.
   (4) Hat der Wirtschaftsakteur nach § 16l Absatz 2
Satz 2 der zuständigen Behörde bei Einstellung des
Geschäftsbetriebes Unterlagen übergeben, so ob-
liegt dieser die Aufbewahrung dieser Unterlagen bis

   zum Ablauf der in § 16l Absatz 2 Satz 1 bezeichne-
   ten Frist.“

21. In der Überschrift zu § 35 werden nach den Wörtern

    „des Befähigungsscheines“ das Komma und die

    Wörter „Folgen des Erlöschens, der Rücknahme

    und des Widerrufs“ gestrichen.
22. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „§ 32a
      Abs. 1“ durch die Wörter „§ 33b Absatz 1 bis 3“
      ersetzt.
   b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
      und 4b eingefügt:

        „(4a) Zuständige Behörde für die Überprüfung
      der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eig-
      nung der Angehörigen des Technischen Hilfs-
      werks nach den §§ 8 bis 8c ist die Bundesschule
      des Technischen Hilfswerks.
         (4b) Die Länder können für die Unterrichtung

      der Europäischen Kommission nach § 33a Ab-
      satz 2 und 3 sowie § 33c Absatz 2 Satz 2 eine
      für den Vollzug von Aufgaben nach § 26 des Pro-
      duktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
      (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das zu-
      letzt durch Artikel 435 der Verordnung vom
      31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
      den ist, in der jeweils geltenden Fassung ein-
      schließlich der damit zusammenhängenden Mel-
      deverfahren der Marktüberwachungsbehörden
      bestimmte zentrale Stelle bestimmen.“

23. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22
    Abs. 5“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 6“ ersetzt.

24. § 40 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe „Satz 1“ wird durch die Angabe
      „Nummer 1“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Ge-
      genstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buch-
      stabe d.“

25. § 41 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1c wird die Angabe „Satz 1“ ge-
          strichen und werden die Wörter „einführt,
          verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, ande-
          ren überlässt oder verwendet“ durch die
          Wörter „auf dem Markt bereitstellt“ ersetzt.

      bb) Nummer 1d wird wie folgt gefasst:

          „1d. entgegen § 5 Absatz 1a Explosivstoffe
               oder pyrotechnische Gegenstände ein-
               führt, verbringt, in Verkehr bringt, ver-
               treibt, anderen überlässt oder verwen-
               det,“.

      cc) Nach Nummer 1d werden die folgenden
          Nummern 1e und 1f eingefügt:
          „1e. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 Ex-
               plosivstoffe oder pyrotechnische Ge-
               genstände mit der CE-Kennzeichnung
               versieht,
BGBl. 2017, Seite 1604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1604
           1f.   entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 Ex-
                 plosivstoffe oder pyrotechnische Ge-
                 genstände einer anderen Person über-
                 lässt,“.

        dd) Nummer 2 wird durch die folgenden Num-
            mern 2 und 2a ersetzt:
           „2. entgegen § 5f Absatz 1 Satz 1 Num-

               mer 1 oder 2 in Verbindung mit einer

               Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
               Nummer 1 sonstige explosionsgefährli-
               che Stoffe einführt, verbringt, vertreibt,
               anderen überlässt oder verwendet,
           2a. entgegen § 5f Absatz 2 Satz 1 Spreng-
               zubehör verwendet,“.
        ee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. einer vollziehbaren Auflage oder Anord-
               nung nach

                 a) § 5f Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder

                 b) § 5f Absatz 4 Satz 3, § 10, § 17 Ab-

                    satz 3, § 32 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5
                    Satz 1 oder § 33b Absatz 2 Satz 2,
                    auch in Verbindung mit § 33b Ab-
                    satz 4,

                 zuwiderhandelt,“.
        ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

           „11. entgegen § 22 Absatz 1a Satz 2 oder 4
                eine Eintragung nicht, nicht richtig oder
                nicht rechtzeitig vornimmt oder eine
                Bescheinigung nicht oder nicht mindes-
                tens drei Jahre aufbewahrt,“.

   b) In Absatz 1a wird die Angabe „Satz 1“ durch die
      Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 wird die Angabe „6 oder 12“ durch
      die Angabe „6, 11 und 12“ ersetzt.
26. In § 42 wird nach der Angabe „2,“ die Angabe „2a,“
    eingefügt.
27. Der Anlage II wird folgende Anlage I vorangestellt:
   „Anlage I
   (zu § 15a Absatz 1 und 3)

                         Erforderliche
                      Angaben im Antrag
                    auf Genehmigung des
               Verbringens von Explosivstoffen
              nach § 15a Absatz 1 und Angaben
            in der Genehmigung des Verbringens

          von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
   1.    Angaben im Antrag auf Genehmigung des Ver-
         bringens von Explosivstoffen:
   1.1 Name und Anschrift des Antragstellers; Name

       und Telefonnummer des Ansprechpartners

       beim Antragsteller,

   1.2 Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnum-
       mern der am Verbringungsvorgang beteiligten
       Unternehmen oder Personen (Absender, Be-
       förderer, Empfänger),

   1.3 Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnum-
       mern der zuständigen Behörden nach § 36 für
       die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder
       des Befähigungsscheins nach § 20 für die im

          Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen,
          am Verbringungsvorgang beteiligten Unter-
          nehmen und Einzelpersonen,

    1.4 Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurz-
        charakterisierung des zu verbringenden Explo-
        sivstoffes,

    1.5 Bezeichnung des Herstellers, der Herstel-

        lungsstätte und der UN-Nummer,

    1.6 Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Brutto-
        masse) oder Stückzahl der zu verbringenden
        Explosivstoffe,
    1.7 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff,
        Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorge-
        sehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie
        erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertritt-
        stellen zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
        päischen Union.

    2.    Angaben in der Genehmigung des Verbringens

          von Explosivstoffen:

    2.1 Ausstellende Behörde und Nummer des Ge-
        nehmigungsbescheids,

    2.2 Name und Anschrift des Antragstellers oder
        Empfängers,

    2.3 Namen und Anschriften derjenigen am Verbrin-
        gungsvorgang beteiligten Unternehmen oder
        Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des
        Gesetzes ansässig sind,

    2.4 Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des
        zu verbringenden Explosivstoffes,

    2.5 Bezeichnung des Herstellers, der Herstel-
        lungsstätte und der UN-Nummer,
    2.6 Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Brutto-
        masse) oder Stückzahl der zu verbringenden
        Explosivstoffe,
    2.7 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff,
        Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorge-
        sehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie
        erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertritt-
        stellen zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
        päischen Union,

    2.8 Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3
        für das Verbringen der Explosivstoffe.“

28. Die Anlage III wird wie folgt gefasst:

    „Anlage III
    (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)

    1. Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1

       Nummer 2 Buchstabe b, die zu empfindlich

       für den Transport sind und daher nicht von Ar-
       tikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU
       erfasst werden

         Acetonperoxide (zum Beispiel cyclisches Ace-
         tontriperoxid C9H18O6)

         Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20
         Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-
         Mischung
BGBl. 2017, Seite 1605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1605
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder
mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol-Wasser-Mischung

Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Okto-
gen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-%
Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexo-
gen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15
Masse-% Wasser

Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexo-
gen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetra-

methylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken
oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder

Cyclotrimethylent-rinitramin (Cyclonit), (Hexogen),

(RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetra-

nitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert
oder mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisie-

rungsmittel desensibilisiert

Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als
40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-
Wasser-Mischung

Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert
oder mit weniger als 25 Masse-% wasserunlös-
lichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit was-

serlöslichem Phlegmatisierungsmittel

Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken
oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser

Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen     (Tetrazen),
trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Was-
ser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung
Hexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6 –

Nr. 41 der Liste nach § 2 Absatz 6 Satz 1)
Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit
weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer

Alkohol-Wasser-Mischung
Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder mit we-
niger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phleg-
matisierungsmittel desensibilisiert

Nitroglyzerin, mit wasserlöslichem Phlegmatisie-
rungsmittel desensibilisiert

Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit
weniger als 25 Masse-% Wasser

Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibili-
siert oder mit weniger als 15 Masse-% Phlegma-
tisierungsmittel desensibilisiert

Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7
Masse-% Wachs

Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25
Masse-% Wasser
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17

Masse-% Alkohol

Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger
als 20 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-
Wasser-Mischung“.

2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Ab-
   satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließ-
   lich militärischer Verwendung, für die das
   Sprengstoffgesetz bei Tätigkeiten nach § 1b
   Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findet

                 Stoff oder Gegenstand                 UN-Nr.
       Detonatoren für Munition                        0073,
                                                       0364,
                                                       0365,
                                                       0366

       Füllsprengkörper                                0060

       Gefechtsköpfe, Rakete mit Spreng-               0286,

       ladung                                          0287,

                                                       0369

       Gefechtsköpfe, Rakete mit Zerleger-             0370,

       oder Ausstoßladung                              0371

       Gefechtsköpfe, Torpedo mit Spreng-              0221
       ladung

       Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 0345

       Geschosse, mit Sprengladung                     0167,
                                                       0168,
                                                       0169,

                                                       0324,
                                                       0344

       Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoß- 0346,
       ladung                                0347,
                                             0426,
                                             0427

       Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit 0250,
       oder ohne Ausstoßladung, Treibladun-  0322,
       gen für Geschütze                     0242,
                                             0279,
                                             0414

       Treibladungshülsen, verbrennlich, leer,         0446,
       ohne Treibladungsanzünder                       0447

       Zünder, sprengkräftig                           0106,
                                                       0107,
                                                       0257,
                                                       0367

       Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungs-          0408,
       vorrichtungen                                   0409,
                                                       0410

       sonstige sprengkräftige Kriegswaffen
       nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum
       Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
       waffen in der Fassung der Bekanntma-
       chung vom 22. November 1990 (BGBl. I
       S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30 der
       Verordnung vom 31. August 2015
       (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in

       der jeweils geltenden Fassung2.“

   2
       Zurzeit Kriegswaffenliste Nummern 37 und 40 bis 60.
BGBl. 2017, Seite 1606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1606

                                            Artikel 2
                                         Inkrafttreten
           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2017 in Kraft.
           (2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
         blatt zu verkünden.


           Berlin, den 11. Juni 2017

                                  Der Bundespräsident
                                       Steinmeier

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Der Bundesminister des Innern
                                Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1586. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 093afe708730512d….