Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1586
BGBl. 2017 I S. 1586 · 109.508 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünftes Gesetz
zur Änderung des Sprengstoffgesetzes*,
**
Vom 11. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Sprengstoffgesetzes
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),
das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 bis 1b ersetzt:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den
Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von
1. explosionsgefährlichen Stoffen und
2. Sprengzubehör.
(2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ih-
rem Verwendungszweck unterteilt in
1. Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),
2. pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1
Nummer 3) und
3. sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Ab-
satz 1 Nummer 9).
(3) Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz
auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explo-
sionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten be-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufas-
sung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27), der Richtlinie 2014/28/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosiv-
stoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1)
und der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom
16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolg-
barkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie
2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 115 vom 17.4.2014, S. 28).
** Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
stimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes be-
stimmt ist.
(4) Für sonstige explosionsgefährliche Stoffe
nach § 2 Absatz 3 gelten bei den in Absatz 1 be-
zeichneten Tätigkeiten
1. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefähr-
lichen Stoffe zur Stoffgruppe A alle Vorschriften
dieses Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich
ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische
Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen,
2. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefähr-
lichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f, 6,
14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30
bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34
bis 39,
3. bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefähr-
lichen Stoffe zur Stoffgruppe C § 6 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4, die
§§ 17 bis 19, 24, 25 sowie § 26 Absatz 2, die
§§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die
§§ 34 und 36 bis 39.
§ 1a
Ausnahmen
für Behörden und
sonstige Einrichtungen
des Bundes und der Länder und
für deren Bedienstete sowie für Bedienstete
anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
(1) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf
1. die obersten Bundes- und Landesbehörden,
2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Streit-
kräfte,
3. die Polizeien des Bundes und der Länder,
4. die Zollverwaltung,
5. die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen
Dienststellen der Länder,
6. die Bediensteten der in den Nummern 1 bis 5
genannten Behörden und Einrichtungen, wenn
sie dienstlich tätig werden,

7. die Bediensteten anderer Staaten, die dienstlich
mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Spreng-
zubehör ausgerüstet sind, wenn sie im Rahmen
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf
Grund einer Anforderung oder einer allgemein
oder für den Einzelfall erteilten Zustimmung ei-
ner zuständigen inländischen Behörde oder
Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes
tätig werden und die zwischenstaatliche Verein-
barung, die Anforderung oder die Zustimmung
nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrück-
lich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden
auf den Umgang mit sowie auf den Erwerb, das
Überlassen und die Einfuhr von explosionsgefähr-
lichen Stoffen durch
1. die Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung,
2. die auf Grund des § 36 Absatz 1 für Prüf- und
Überwachungsaufgaben zuständigen Behörden,
3. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik
– Ernst-Mach-Institut –,
4. das Fraunhofer-Institut für Chemische Techno-
logie,
5. den obersten Bundesbehörden nachgeordnete
Dienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaf-
fung explosionsgefährlicher Stoffe und Gegen-
stände gehört,
soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jewei-
ligen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrück-
lich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden
auf das Bearbeiten, das Verarbeiten, das Wieder-
gewinnen, das Aufbewahren, das Verwenden, das
Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Ein-
fuhr oder das Verbringen explosionsgefährlicher
Stoffe und Sprengzubehör durch
1. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und
2. die Beschussämter,
soweit diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer jeweili-
gen öffentlichen Aufgaben erforderlich sind.
(4) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 8
bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das
Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den
Erwerb, das Überlassen, die Empfangnahme und
das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe sowie
innerhalb der Betriebsstätte auf den Transport ex-
plosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundesan-
stalt Technisches Hilfswerk, soweit diese Tätigkei-
ten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor-
derlich sind. Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der
§§ 8 bis 8c auch nicht anzuwenden auf das Her-
stellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Ein-
fuhr explosionsgefährlicher Stoffe durch die Bun-
desschule des Technischen Hilfswerks, soweit
diese Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben erforderlich sind.
(5) Soweit die nachfolgenden Tätigkeiten zur Er-
füllung ihrer jeweiligen öffentlichen Aufgaben erfor-
derlich sind, sind die §§ 7 bis 14 und § 27 nicht
anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden,
das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und
das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe durch
1. die Einheiten und Ausbildungseinrichtungen des
Katastrophenschutzes
a) der Länder und
b) der kommunalen Gebietskörperschaften und
2. die Behörden der Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, sonstige Behörden und Einrichtungen
des Bundes vom Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes ausnehmen. Die Bundesregierung kann die
Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere
Bundesbehörde übertragen.
(7) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung sonstige Behörden und Einrichtungen
der Länder vom Anwendungsbereich dieses Geset-
zes ausnehmen. Die Landesregierungen können die
Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landes-
behörden übertragen.
§ 1b
Ausnahmen für den
Umgang und den Verkehr mit sowie
für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die
Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. die Beförderung von explosionsgefährlichen
Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen
des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und
mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des
§ 22 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 4,
2. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrie-
ben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19
bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanlei-
tung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen, der §§ 33 und 33b sowie der
§§ 34 bis 39a,
3. Munition im Sinne des Waffengesetzes und des
Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch
a) für den Erwerb und Besitz selbst geladener
oder wiedergeladener Munition auf Grund ei-
ner Erlaubnis nach diesem Gesetz,
b) für das Bearbeiten und Vernichten von Muni-
tion einschließlich sprengkräftiger Kriegswaf-
fen im Sinne des Waffengesetzes, des Be-
schussgesetzes und des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen sowie für das Wie-
dergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe
aus solcher Munition,
c) für das Aufbewahren von pyrotechnischer
Munition und von zur Delaborierung oder Ver-
nichtung ausgesonderter sprengkräftiger
Kriegswaffen,

d) für den Erwerb, den Besitz, das Überlassen,
das Verbringen, das Bearbeiten, das Vernich-
ten, das Aufsuchen, das Freilegen, das Ber-
gen und das Aufbewahren sowie den inner-
betrieblichen Transport von Fundmunition,
e) für den Erwerb, den Besitz, das Bearbeiten,
das Vernichten, das Aufsuchen, das Freile-
gen, das Bergen und das Aufbewahren, die
Einfuhr, die Durchfuhr und das Verbringen so-
wie den innerbetrieblichen Transport von Mu-
nition, die nicht den Bestimmungen des Waf-
fengesetzes oder des Gesetzes über die Kon-
trolle von Kriegswaffen unterliegt.
(2) Dieses Gesetz gilt, soweit die nachfolgenden
Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
erforderlich sind, nicht für
1. den Umgang mit sowie den Erwerb und das
Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen
durch Hochschulen und Fachhochschulen
a) bis zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm,
b) bis zu einer Gesamtmenge von 3 Kilogramm,
sofern die explosionsgefährlichen Stoffe For-
schungszwecken dienen,
2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernich-
ten, den Erwerb, das Überlassen und das Ver-
bringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis
zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm durch
allgemein- oder berufsbildende Schulen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden,
das Vernichten, das Verbringen, das Überlassen,
die Einfuhr und die Durchfuhr, wobei jeweils das
Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis
nach § 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von
a) Schallmessvorrichtungen zur Bestimmung
der Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht
mehr als 2 Gramm, wenn diese Gegenstände
vom Schiffsführer oder von einer von ihm
schriftlich beauftragten Person erworben
oder verwendet werden,
b) Schnellauslösevorrichtungen mit nicht mehr
als 2 Gramm explosionsgefährlichen Stoffen,
wenn diese Vorrichtungen gegen ein unbe-
fugtes Öffnen gesichert sind sowie druckfest
und splittersicher sind und von dem Leiter ei-
nes Betriebes oder einer von ihm schriftlich
beauftragten Person erworben oder verwen-
det werden, wobei Auslöser für Gasgenerato-
ren nicht als Schnellauslösevorrichtungen
gelten,
c) Anzünder für Verbrennungskraftmaschinen,
2. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr,
das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwen-
den und das Vernichten, wobei jeweils das Inver-
kehrbringen und der Konformitätsnachweis nach
§ 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von
a) Anzündpillen und Anzündlamellen,
b) Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von
nicht mehr als 0,2 Gramm,
3. den Umgang und den Verkehr mit explosions-
gefährlichen Stoffen, die an Sicherheitszündhöl-
zern und Überallzündhölzern verarbeitet sind,
sowie für die Einfuhr der an derartigen Anzün-
dern verarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe,
4. den Umgang, wobei das Bearbeiten, das Verar-
beiten, das Wiedergewinnen und das Vernichten
ausgenommen sind, und den Verkehr mit sowie
die Einfuhr von
a) Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn herge-
stellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet
ist, und die mit Membranfiltern aus Cellulose-
nitraten versehen sind, und
b) Kine- und Röntgenfilmen auf Cellulosenitrat-
basis mit photographischer Schicht mit der
Maßgabe, dass deren Aufbewahrung im Zu-
sammenhang mit der Wiedergewinnung von
der Anwendung dieses Gesetzes nicht aus-
genommen ist,
5. das Herstellen, das Bearbeiten, das Verarbeiten
oder das Vernichten explosionsgefährlicher Zwi-
schenerzeugnisse,
6. das Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstof-
fe, die keine Explosivstoffe sind, und
7. den Transport, das Überlassen und die Emp-
fangnahme explosionsgefährlicher Zwischener-
zeugnisse und explosionsgefährlicher Hilfsstof-
fe, die keine Explosivstoffe sind, innerhalb der
Betriebsstätte, soweit die Zwischenerzeugnisse
und Hilfsstoffe in einer oder mehreren nach § 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geneh-
migungsbedürftigen Anlagen in einer Betriebs-
stätte zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen
verarbeitet werden.
(4) Dieses Gesetz berührt nicht
1. Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit
der Beförderung gefährlicher Güter aus Gründen
der Sicherheit erlassen sind,
2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vor-
schriften über den Umgang und den Verkehr
mit explosionsgefährlichen Stoffen und über de-
ren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen,
3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicher-
heit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbrin-
gen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen er-
lassen sind,
4. Rechtsvorschriften, die zum Schutz vor schäd-
lichen Umwelteinwirkungen erlassen worden
sind oder deren Entstehen vorbeugen sollen,
5. Rechtsvorschriften über die Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umwelt-
verträglichen Bewirtschaftung von Abfällen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 1 Abs. 1, § 1
Abs. 3 oder militärischer Zweck)“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden auf das ge-
werbsmäßige Herstellen von sonstigen ex-
plosionsgefährlichen Stoffen, die in der Be-
triebsstätte weiterverarbeitet, gegen Abhan-
denkommen gesichert und nicht aufbewahrt
werden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1“
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1“
ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. explosionsgefährliche Stoffe:
a) feste oder flüssige Stoffe und Gemische
(Stoffe), die
aa) durch eine gewöhnliche thermische, me-
chanische oder andere Beanspruchung
zur Explosion gebracht werden können
und
bb) sich bei Durchführung der Prüfverfahren
nach Anhang Teil A.14. der Verordnung
(EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom
30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfme-
thoden gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschrän-
kung chemischer Stoffe (REACH) (ABl.
L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2016/266
(ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert
worden ist, in der jeweils jüngsten im
Amtsblatt der Europäischen Union veröf-
fentlichten Fassung als explosionsge-
fährlich erwiesen haben,
b) Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a
enthalten,
2. Explosivstoffe:
a) Stoffe und Gegenstände, die nach der Richt-
linie 2014/28/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Februar 2014
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
auf dem Markt und die Kontrolle von Explo-
sivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung)
(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosiv-
stoffe für zivile Zwecke betrachtet werden
oder diesen in Zusammensetzung und Wir-
kung ähnlich sind,
b) die in Anlage III genannten Stoffe und Ge-
genstände,
3. pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände,
die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffge-
mische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit
denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm
ablaufender chemischer Reaktionen Wärme,
Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kom-
bination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,
4. Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegen-
stände für Unterhaltungszwecke,
5. pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge:
Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in
Fahrzeugen, die pyrotechnische Sätze enthal-
ten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vor-
richtungen verwendet werden,
6. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
Theater: pyrotechnische Gegenstände für die
Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außen-
bereich, bei Film- und Fernsehproduktionen
oder für eine ähnliche Verwendung,
7. Anzündmittel: pyrotechnische Gegenstände,
die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und
die zur nichtdetonativen Auslösung von Explo-
sivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen
bestimmt sind,
8. sonstige pyrotechnische Gegenstände: pyro-
technische Gegenstände, die technischen Zwe-
cken dienen,
9. sonstige explosionsgefährliche Stoffe: explo-
sionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoff
noch pyrotechnischer Gegenstand sind; als
sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten
auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sons-
tiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt
sind,
10. Zündmittel: Gegenstände, die explosionsge-
fährliche Stoffe enthalten und die zur detonati-
ven Auslösung von Explosivstoffen bestimmt
sind,
11. Hilfsstoffe: Stoffe, die einem chemischen Ver-
fahren zugesetzt werden, um den Verfahrens-
ablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften
des Endproduktes zu beeinflussen,
12. Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Ver-
fahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte,
wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbe-
dürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche
Stoffe entstehen und in demselben Verfahrens-
gang die Eigenschaft der Explosionsgefährlich-
keit wieder verlieren,
13. Sprengzubehör:
a) Gegenstände, die zur Auslösung einer
Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslö-
sung einer Sprengung erforderlichen Vor-
richtung bestimmt sind und keine explosi-
onsgefährlichen Stoffe enthalten,
b) Ladegeräte und Mischladegeräte für explosi-
onsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe,
die für Sprengarbeiten verwendet werden,
14. Sprengarbeiten: die bestimmungsgemäße Ver-
wendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln
und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der
Energie, die bei der Explosion in Form von
Druckentwicklung und Stoßwellenbildung frei-
gesetzt wird,
15. Munition: Geschosse, Treibladungen und
Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere

Schusswaffen, Artilleriegeschütze und techni-
sche Geräte,
16. Fundmunition: Munition oder sprengkräftige
Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen ver-
wahrt, überwacht oder verwaltet worden sind.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen:
das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wie-
dergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Ver-
wenden und Vernichten sowie innerhalb der Be-
triebsstätte der Transport, das Überlassen und
die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe
sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten,
2. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche
oder unentgeltliche Abgabe eines Stoffes oder
Gegenstandes zum Vertrieb oder zur Verwen-
dung auf dem Markt im Rahmen einer gewerb-
lichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit,
3. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung
eines Stoffes oder Gegenstandes auf dem
Markt,
4. Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die
Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das
Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs,
des Vertriebs und des Überlassens explosions-
gefährlicher Stoffe,
5. Drittstaat: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat
der Europäischen Union ist,
6. Einfuhr: jede Ortsveränderung von explosions-
gefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes einschließlich
der Überführung zur Überlassung in den zoll-
rechtlich freien Verkehr nach vorheriger Durch-
fuhr,
7. Ausfuhr: jede Ortsveränderung von explosions-
gefährlichen Stoffen aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes in einen Drittstaat,
8. Durchfuhr: jede Ortsveränderung von explosi-
onsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in
einen anderen Drittstaat durch den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Über-
wachung einschließlich
a) der Überführung in das Zolllagerverfahren,
b) des Verbringens in eine Freizone,
c) des Versandverfahrens mit anschließender
Überführung in das Zolllagerverfahren oder
anschließendem Verbringen in eine Freizone,
d) des Versandverfahrens durch das Zollgebiet
der Europäischen Union oder mit Bestim-
mungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union,
9. Verbringen: jede Ortsveränderung von Stoffen
und Gegenständen außerhalb einer Betriebs-
stätte
a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
b) aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union in den Geltungsbereich die-
ses Gesetzes,
c) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union,
einschließlich der Empfangnahme und des
Überlassens durch den Verbringer,
10. Beförderung: jede Ortsveränderung im Sinne
verkehrsrechtlicher Vorschriften,
11. Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhin-
dert werden soll, dass ein Stoff oder Gegen-
stand, der sich in der Lieferkette befindet, auf
dem Markt bereitgestellt wird,
12. Rückruf: jede Maßnahme, die darauf abzielt, die
Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereit-
gestellten Stoffes oder Gegenstandes zu erwir-
ken.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. Hersteller: jede natürliche oder juristische Per-
son, die einen Explosivstoff oder pyrotechni-
schen Gegenstand herstellt oder entwickeln
oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff
oder pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem
eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke ver-
marktet,
2. Einführer: jede in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union ansässige natürliche oder juris-
tische Person, die einen Explosivstoff oder pyro-
technischen Gegenstand aus einem Drittstaat in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
3. Bevollmächtigter: jede in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässige natürliche oder
juristische Person, die von einem Hersteller
schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen
bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
4. Händler: jede weitere natürliche oder juristische
Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff
oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem
Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers
oder des Einführers,
5. Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevoll-
mächtigte nach § 16d, der Einführer und der
Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explo-
sivstoffen zusätzlich jede juristische oder natür-
liche Person, die die Lagerung, die Verwendung,
die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von
Explosivstoffen beziehungsweise den Handel
damit betreibt.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im
Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
zur europäischen Normung, zur Änderung der
Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Ra-
tes sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,
95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG,
2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des
Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt

durch die Richtlinie 2014/68/EU (ABl. L 189 vom
27.6.2014, S. 164) geändert worden ist,
2. Akkreditierung: eine Akkreditierung im Sinne von
Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften
für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Pro-
dukten und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom
13.8.2008, S. 30),
3. Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Be-
wertung, ob die durch eine Rechtsvorschrift der
Europäischen Union zur Harmonisierung der Be-
dingungen für die Vermarktung von Produkten
vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsan-
forderungen an einen Explosivstoff oder pyro-
technischen Gegenstand erfüllt worden sind,
4. CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch
die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff
oder der pyrotechnische Gegenstand den gel-
tenden Anforderungen genügt, die in den
Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur
Harmonisierung der Bedingungen für die Ver-
marktung von Produkten festgelegt sind.“
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Kategorien von
pyrotechnischen Gegenständen und
pyrotechnischen Sätzen; Klassen von
Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
(1) Pyrotechnische Gegenstände werden nach
dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung
und ihrem Verwendungszweck in folgende Katego-
rien eingeteilt:
1. Feuerwerkskörper
a) Kategorie F1: Feuerwerkskörper, von denen
eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen
vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und
zur Verwendung in geschlossenen Bereichen
vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerks-
körpern, die zur Verwendung innerhalb von
Wohngebäuden vorgesehen sind,
b) Kategorie F2: Feuerwerkskörper, von denen
eine geringe Gefahr ausgeht, die einen gerin-
gen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung
in abgegrenzten Bereichen im Freien vorge-
sehen sind,
c) Kategorie F3: Feuerwerkskörper, von denen
eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpe-
gel die menschliche Gesundheit jedoch nicht
gefährdet und die zur Verwendung in weiten
offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind,
d) Kategorie F4: Feuerwerkskörper, von denen
eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwen-
dung nur durch Personen mit Fachkenntnis-
sen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die
menschliche Gesundheit jedoch nicht gefähr-
det,
2. pyrotechnische Gegenstände für Bühne und
Theater
a) Kategorie T1: pyrotechnische Gegenstände
für die Verwendung auf Bühnen, von denen
eine geringe Gefahr ausgeht,
b) Kategorie T2: pyrotechnische Gegenstände
für die Verwendung auf Bühnen, die zur Ver-
wendung nur durch Personen mit Fachkennt-
nissen vorgesehen sind,
3. sonstige pyrotechnische Gegenstände
a) Kategorie P1: pyrotechnische Gegenstände,
von denen eine geringe Gefahr ausgeht, au-
ßer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen
Gegenständen für Bühne und Theater,
b) Kategorie P2: pyrotechnische Gegenstände,
die zur Handhabung oder Verwendung nur
durch Personen mit Fachkenntnissen vorge-
sehen sind, außer Feuerwerkskörpern und
pyrotechnischen Gegenständen für Bühne
und Theater.
(2) Pyrotechnische Sätze werden nach ihrer Ge-
fährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt:
a) Kategorie S1: pyrotechnische Sätze, von denen
eine geringe Gefahr ausgeht und die insbeson-
dere zur Verwendung auf Bühnen, in Theatern
oder in vergleichbaren Einrichtungen, zur Strö-
mungsmessung oder zur Ausbildung von Ret-
tungskräften vorgesehen sind,
b) Kategorie S2: pyrotechnische Sätze, von denen
eine große Gefahr ausgeht und deren Umgang
oder Verkehr an die Erlaubnis oder den Befähi-
gungsschein gebunden ist.
(3) Wettersprengstoffe und Wetterspreng-
schnüre werden nach ihrer Schlagwettersicherheit
in folgende Klassen eingeteilt:
a) Klasse I: geringe Gefahr der Zündung eines
zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-
Luft-Gemisches,
b) Klasse II: sehr geringe Gefahr der Zündung eines
zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlenstaub-
Luft-Gemisches,
c) Klasse III: äußerst geringe Gefahr der Zündung
eines zündfähigen Methan-Luft- oder Kohlen-
staub-Luft-Gemisches.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Ermächtigung“
durch das Wort „Verordnungsermächtigung“ er-
setzt.
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „(§ 1
Abs. 1 Satz 2)“ durch die Wörter „(§ 3
Absatz 1 Nummer 1)“ ersetzt.
bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird
die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Wör-
ter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie auf
Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2“
gestrichen.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „auf andere
als die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten
Dienststellen und“ gestrichen.
c) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
6. § 5 wird durch die folgenden §§ 5 bis 5g ersetzt:
„§ 5
Konformitätsnachweis
und CE-Kennzeichnung für
Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
stände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt wer-
den, wenn
1. der Hersteller den Konformitätsnachweis er-
bracht hat und
2. sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
(1a) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
stände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr
gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver-
wendet werden, wenn sie die Anforderungen des
Absatzes 1 erfüllen.
(2) Der Konformitätsnachweis ist durch eine
Konformitätserklärung erbracht, die bestätigt, dass
die Konformität in einer Einzelprüfung überprüft
worden ist oder
1. die Baumuster den wesentlichen Anforderungen
entsprechen, die für Explosivstoffe in Anhang II
der Richtlinie 2014/28/EU und für pyrotechni-
sche Gegenstände in Anhang I der Richtlinie
2013/29/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisie-
rung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegen-
stände auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 178
vom 28.6.2013, S. 27) festgelegt sind und
2. die den Baumustern nachgefertigten Explosiv-
stoffe und pyrotechnischen Gegenstände den
Baumustern entsprechen.
(3) Es ist verboten, nicht konforme Explosiv-
stoffe oder nicht konforme pyrotechnische Gegen-
stände
1. mit der CE-Kennzeichnung zu versehen,
2. anderen Personen außerhalb der Betriebsstätte
außer zur Ausfuhr oder zur Vernichtung zu über-
lassen.
(4) Nicht der Pflicht zur CE-Kennzeichnung un-
terliegen
1. pyrotechnische Gegenstände zur ausschließ-
lichen Verwendung nach den Anlagen A.1 und
A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom
20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl.
L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2015/559 (ABl. L 95 vom
10.4.2015, S. 1) geändert worden ist,
2. Zündplättchen, die speziell konzipiert sind für
Spielzeug und sonstige Gegenstände im Sinne
der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009
über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170
vom 30.6.2009, S. 1, 2013 L 355 vom
31.12.2013, S. 92), die zuletzt durch die Richt-
linie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015,
S. 23) geändert worden ist.
§ 5a
Ausnahmen
vom Erfordernis des
Konformitätsnachweises
und der CE-Kennzeichnung
(1) § 5 Absatz 1 und 1a ist nicht anzuwenden auf
1. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstän-
de, die den von der jeweils zuständigen Stelle
erlassenen technischen Lieferbedingungen ent-
sprechen, soweit diese den Schutz von Leben
und Gesundheit oder Sachgütern betreffen, und
a) nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, ver-
arbeitet, eingeführt oder verbracht werden
oder
b) an eine militärische oder polizeiliche Dienst-
stelle oder eine Dienststelle des Katastro-
phenschutzes vertrieben oder einer dieser
Dienststellen überlassen werden,
2. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstän-
de, die
a) der Versender ausgeführt hat und die er un-
verändert in der versandmäßigen Verpackung
zurückbekommen hat, wobei diese Voraus-
setzungen nachzuweisen sind,
b) als Muster oder Proben in der erforderlichen
Menge von demjenigen, der dafür eine Kon-
formitätsbewertung beantragen will, einge-
führt oder verbracht werden,
c) für die Forschung, Entwicklung und Prüfung
hergestellt werden und den Anforderungen
des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU an
Explosivstoffe oder den Anforderungen des
Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU an pyro-
technische Gegenstände nicht genügen, so-
fern eine sichtbare Kennzeichnung deutlich
darauf hinweist, dass diese Explosivstoffe
und pyrotechnischen Gegenstände diesen
Anforderungen nicht genügen und aus-
schließlich für die Forschung, Entwicklung
und Prüfung verfügbar sind,
d) zur Abfallbeseitigung oder -verwertung über-
lassen werden,
e) für militärische oder polizeiliche Zwecke be-
stimmt sind und der zuständigen Bundesbe-
hörde zur Prüfung überlassen werden oder
f) nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
bestimmt sind, sofern sie zur Bearbeitung,
Verarbeitung oder Erprobung
aa) von dem Betreiber einer genehmigten An-
lage im Sinne des § 4 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes an den Betreiber ei-
ner anderen derartigen Anlage vertrieben
oder diesem überlassen werden oder
bb) eingeführt oder verbracht und an den Be-
treiber einer genehmigten Anlage im

Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes vertrieben oder diesem
überlassen werden,
3. pyrotechnische Gegenstände, die
a) als Seenotsignalmittel im Sinne der Richtlinie
96/98/EG zur Ausrüstung von Schiffen frem-
der Staaten in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes eingeführt oder verbracht werden,
sofern diese Seenotsignalmittel nicht in den
allgemeinen Verkehr gelangen,
b) in der Luft- und Raumfahrtindustrie einge-
setzt werden,
c) zum Verkauf bei Messen, Ausstellungen und
Vorführungen hergestellt, eingeführt, verbracht,
ausgestellt oder verwendet werden und den
Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU nicht
genügen, sofern eine sichtbare Kennzeich-
nung den Namen und das Datum der betref-
fenden Messe, Ausstellung oder Vorführung
trägt und deutlich darauf hinweist, dass die
Gegenstände diesen Anforderungen nicht ge-
nügen und erst erworben werden können,
wenn der Hersteller, der in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union niedergelassen
ist, oder anderenfalls der Einführer die Über-
einstimmung mit den Anforderungen der
Richtlinie 2013/29/EU hergestellt hat; bei sol-
chen Veranstaltungen sind gemäß allen von
der zuständigen Behörde des jeweiligen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union festge-
legten Anforderungen die geeigneten Sicher-
heitsmaßnahmen zu treffen, oder
d) zur Verwendung durch Feuerwehren be-
stimmt sind,
4. Feuerwerkskörper, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung
der zuständigen Behörde vom Hersteller zu reli-
giösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten
abgebrannt werden sollen.
(2) Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe
und pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1
Nummer 1 den technischen Lieferbedingungen ent-
sprechen, ist durch eine Bescheinigung der zustän-
digen Bundesbehörde zu erbringen.
(3) Der Nachweis dafür, dass die Explosivstoffe
und pyrotechnischen Gegenstände nach Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a für militärische oder poli-
zeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Be-
scheinigung oder durch den Auftrag der jeweiligen
staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu
erbringen. Zum Nachweis kann die zuständige Be-
hörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung
befassten Unternehmens anerkennen, wenn die
Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Ver-
bringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt und
das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in
der Regel für militärische oder polizeiliche Auftrag-
geber tätig ist. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt
der Nachweis als erbracht durch
1. die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des
Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
2. die Bezeichnung des Auftrages der staatlichen
Beschaffungs- oder Auftragsstelle.
(4) Der Überlasser von Explosivstoffen oder py-
rotechnischen Gegenständen hat sich vom Erwer-
ber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Ex-
plosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände
nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f zu den in
dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in ei-
ner genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder
verarbeitet werden sollen.
§ 5b
Konformitätsbewertung
für Explosivstoffe und pyrotech-
nische Gegenstände vor dem Inverkehr-
bringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-
stände sind vor dem Inverkehrbringen auf Antrag
des Herstellers von einer benannten Stelle gemäß
§ 5e durch die Baumusterprüfung nach Modul B
des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder
des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder
durch die Einzelprüfung nach Modul G des An-
hangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des An-
hangs II der Richtlinie 2013/29/EU daraufhin zu prü-
fen, ob nach ihrer Zusammensetzung und Beschaf-
fenheit
1. Explosivstoffe die Sicherheitsanforderungen des
Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU und
2. pyrotechnische Gegenstände die Sicherheits-
anforderungen des Anhangs I der Richtlinie
2013/29/EU
erfüllen (Konformität). Der Hersteller hat den Antrag
schriftlich oder elektronisch zu stellen. Die Sätze 1
und 2 finden keine Anwendung auf pyrotechnische
Gegenstände der Kategorie F4, wenn der Hersteller
das Modul H nach Anhang II der Richtlinie
2013/29/EU gewählt hat.
(2) Wird die Konformität festgestellt, so wird eine
Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
(3) Die Baumusterprüfbescheinigung kann be-
fristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sach-
gütern erforderlich ist. Die nachträgliche Verbin-
dung mit sowie die Änderung und Ergänzung von
Auflagen sind zulässig.
(4) Für die Rücknahme und den Widerruf einer
Baumusterprüfbescheinigung gilt § 34 Absatz 1, 2
und 4 entsprechend.
§ 5c
Konformitätsbewertung
für Explosivstoffe und pyrotech-
nische Gegenstände in der Serienfertigung;
Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
(1) Die Übereinstimmung der nach einem Bau-
muster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechni-
schen Gegenstände mit dem Baumuster ist auf An-
trag des Herstellers in einem Qualitätssicherungs-
verfahren nachzuweisen, das nach der Wahl des
Herstellers durchzuführen ist für

1. Explosivstoffe nach den Modulen C2, D, E oder
F des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU und
2. pyrotechnische Gegenstände nach den Modulen
C2, D oder E des Anhangs II der Richtlinie
2013/29/EU.
Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elek-
tronisch zu stellen.
(2) Der Hersteller kann die Übereinstimmung von
pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4
mit dem Baumuster auch in einem Qualitätssiche-
rungsverfahren nach Modul H der Richtlinie
2013/29/EU nachweisen.
(3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die
Übereinstimmung der nach dem Baumuster gefer-
tigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegen-
stände mit dem Baumuster festgestellt,
1. bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung auf
den Explosivstoffen oder den pyrotechnischen
Gegenständen an und
2. stellt der Hersteller Folgendes aus:
a) für Explosivstoffe eine EU-Konformitätser-
klärung nach Anhang IV der Richtlinie
2014/28/EU und
b) für pyrotechnische Gegenstände eine EU-
Konformitätserklärung nach Anhang III der
Richtlinie 2013/29/EU.
Ist es nicht möglich, die CE-Kennzeichnung auf den
Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenstän-
den anzubringen, muss sie auf der Verpackung an-
gebracht werden. Das Nähere regelt eine Rechts-
verordnung nach § 6 Absatz 1.
§ 5d
Aufbewahrungspflicht
Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die
folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der
letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen
jederzeit vorzulegen:
1. die EU-Konformitätserklärung,
2. die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließ-
lich Nachträgen und Nebenbestimmungen,
3. die Unterlagen über das zugelassene Qualitäts-
sicherungssystem,
4. die Entscheidung über die Bewertung dieses
Qualitätssicherungssystems und
5. die Berichte über die Nachprüfungen.
§ 5e
Benannte Stellen
(1) Die Baumusterprüfung, die Einzelprüfung und
die Überwachung des Qualitätssicherungsverfah-
rens werden von einer benannten Stelle durchge-
führt; die benannte Stelle erteilt auch die Beschei-
nigungen. Die Artikel 28, 36 und 38 der Richtlinie
2014/28/EU und die Artikel 33 und 35 der Richtlinie
2013/29/EU sind anzuwenden. Wenn im Rahmen
der in Satz 1 genannten Tätigkeiten Prüfungen er-
forderlich sind, darf die benannte Stelle mit der
Durchführung von Teilen dieser Prüfungen auch an-
dere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforde-
rungen des Artikels 28 der Richtlinie 2014/28/EU
oder des Artikels 25 der Richtlinie 2013/29/EU er-
füllen.
(2) Benannte Stelle ist
1. unbeschadet des gesondert durchzuführenden
Notifizierungsverfahrens die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung,
2. jede Stelle, die dem Bundesministerium des In-
nern von den Ländern als Prüflaboratorium oder
Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufga-
benbereich benannt wurde und die das Bundes-
ministerium des Innern im Bundesanzeiger be-
kannt gemacht hat, und
3. jede Stelle, die der Europäischen Kommission
von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
auf Grund eines Rechtsakts des Rates oder der
Europäischen Kommission von einer nach dem
Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum zuständigen Behörde auf Grund dieses
Abkommens mitgeteilt worden ist.
Benannte Stelle für die Prüfungen nach § 5b Ab-
satz 1 und die Überwachung des Qualitätssiche-
rungsverfahrens nach § 5c Absatz 2 im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ist ausschließlich die Bun-
desanstalt für Materialforschung und -prüfung.
(3) Eine Stelle kann nach Absatz 2 Nummer 2
von den Ländern benannt werden, wenn in einem
Akkreditierungsverfahren festgestellt worden ist,
dass sie die Anforderungen der folgenden Bestim-
mungen erfüllt:
1. Artikel 28 der Richtlinie 2014/28/EU in Bezug auf
Explosivstoffe oder
2. Artikel 25 der Richtlinie 2013/29/EU in Bezug auf
pyrotechnische Gegenstände.
Die Akkreditierung ist zu befristen. Sie kann mit
weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Die Erteilung, der Ablauf, die Rücknahme, der Wi-
derruf und das Erlöschen der Akkreditierung sind
dem Bundesministerium des Innern unverzüglich
anzuzeigen.
(4) Das Bundesministerium des Innern teilt der
Europäischen Kommission und den anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union mit, welche
Stellen für die Durchführung des Konformitätsbe-
wertungsverfahrens benannt worden sind und wel-
che Aufgaben diesen Stellen übertragen worden
sind. Das Bundesministerium des Innern unterrich-
tet die Europäische Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den
Ablauf, die Rücknahme und den Widerruf sowie
eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer
Benennung. Es macht den Ablauf, den Widerruf, die
Rücknahme sowie eine anderweitige Aufhebung
oder Erledigung einer Benennung im Bundesan-
zeiger bekannt.
(5) Die für die Fachaufsicht über die benannte
Stelle jeweils zuständige Behörde des Bundes oder
der Länder überwacht, ob die benannte Stelle die
Anforderungen an benannte Stellen erfüllt, die
durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Euro-
päischen Union festgelegt sind. Sie kann dabei die
Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Be-

scheinigungen verlangen. Die benannten Stellen
und die mit den Prüfungen und der Durchführung
der Fachaufgaben befassten Personen haben der
zuständigen Behörde die zur Erfüllung ihrer Über-
wachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu er-
teilen und die Durchführung der Überwachungs-
maßnahmen zu unterstützen. § 31 Absatz 3 ist an-
zuwenden.
(6) Die Bediensteten der für die Fachaufsicht
über die benannte Stelle jeweils zuständigen Be-
hörde sind berechtigt, zu den Betriebs- und Ge-
schäftszeiten Grundstücke, Geschäfts- und Labor-
räume der benannten Stellen zu betreten und zu
besichtigen. Die benannte Stelle hat die Maßnah-
men nach Satz 1 zu dulden.
§ 5f
Zulassung von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
(1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen
nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen über-
lassen oder verwendet werden, wenn sie
1. nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit
und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Ma-
terialforschung und -prüfung zugelassen sind
oder
2. durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 allgemein zugelassen sind.
Die Zulassung nach Nummer 1 wird dem Hersteller,
seinem Bevollmächtigten, dem Einführer oder dem
Verbringer auf schriftlichen oder elektronischen An-
trag erteilt.
(2) Sprengzubehör darf nur verwendet werden,
wenn es nach seiner Zusammensetzung, Beschaf-
fenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung zugelassen worden
ist. Die Zulassung wird dem Hersteller oder dem
Einführer auf schriftlichen oder elektronischen An-
trag erteilt.
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2
ist zu versagen, wenn
1. der Schutz von Leben und Gesundheit oder von
Sachgütern bei bestimmungsgemäßer Verwen-
dung der sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffe oder des Sprengzubehörs nicht gewähr-
leistet ist,
2. die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe
oder das Sprengzubehör den Anforderungen ei-
ner auf der Grundlage einer Rechtsverordnung
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erlas-
senen Vorschrift über die Zusammensetzung,
Beschaffenheit und Bezeichnung der explosions-
gefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs
nicht genügen,
3. die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe
oder das Sprengzubehör in ihrer oder in seiner
Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständig-
keit dem Stand der Technik nicht entsprechen
oder
4. der Antragsteller nicht in der Lage ist, dafür zu
sorgen, dass die nachgefertigten sonstigen ex-
plosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusammen-
setzung und Beschaffenheit dem zur Prüfung
vorgelegten Muster entsprechen.
(4) Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2
kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Be-
dingungen und Auflagen verbunden werden, soweit
dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder
von Sachgütern erforderlich ist. Die nachträgliche
Verbindung der Zulassung mit Auflagen sowie die
Änderung und die Ergänzung von Auflagen sind zu-
lässig. Nebenbestimmungen und inhaltliche Be-
schränkungen der Zulassung, die die Verwendung
der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und
des Sprengzubehörs betreffen, sind vom Verwen-
der zu beachten.
§ 5g
Ausnahmen
vom Zulassungserfordernis für sonstige
explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
(1) Eine Zulassung nach § 5f Absatz 1 ist nicht
erforderlich für sonstige explosionsgefährliche
Stoffe, die
1. durchgeführt werden,
2. als Muster oder Proben vom Antragsteller in der
für Muster oder Proben erforderlichen Menge
eingeführt oder verbracht werden,
3. nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke
bestimmt sind, wenn
a) sie zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen
weiterverarbeitet werden,
b) für die aus ihnen hergestellten Endprodukte
eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 5
Nummer 1 zum Zwecke der Ausfuhr erteilt
worden ist und die Voraussetzungen des Ab-
satzes 2 Nummer 3 erfüllt sind oder
c) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der
Zulassungspflicht unterliegen.
(2) § 5f Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf
1. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff-
gruppen A und B und Sprengzubehör, die oder
das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verar-
beitet, eingeführt oder verbracht werden und an
eine militärische oder eine polizeiliche Dienst-
stelle oder eine Dienststelle des Katastrophen-
schutzes vertrieben oder einer dieser Dienststel-
len überlassen werden, wenn sichergestellt ist,
dass die Stoffe und Gegenstände den von der
jeweils zuständigen Stelle erlassenen techni-
schen Lieferbedingungen entsprechen, soweit
diese den Schutz von Leben und Gesundheit
oder von Sachgütern betreffen,
2. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff-
gruppen A und B und Sprengzubehör, die oder
das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
bestimmt sind und der zuständigen Bundesbe-
hörde zur Prüfung oder Erprobung überlassen
werden,
3. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff-
gruppen A und B und Sprengzubehör, die oder
das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke

bestimmt sind, sofern sie oder es zur Bearbei-
tung, Verarbeitung oder Erprobung
a) von dem Betreiber einer genehmigten Anlage
im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes an den Betreiber einer ande-
ren derartigen Anlage vertrieben oder ihm
überlassen werden,
b) eingeführt oder verbracht und an den Betrei-
ber einer genehmigten Anlage im Sinne des
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vertrieben oder ihm überlassen werden,
4. sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoff-
gruppen A und B und Sprengzubehör, die oder
das der Versender ausgeführt hat und die oder
das er unverändert in der versandmäßigen Ver-
packung zurückbekommt; diese Voraussetzun-
gen sind nachzuweisen,
5. Teile von
a) Ladegeräten, sofern diese keinen unmittelba-
ren Einfluss auf das Fördern von und Laden
mit Sprengstoff haben,
b) Mischladegeräten, sofern diese keinen unmit-
telbaren Einfluss auf das Austragen und För-
dern der Ausgangsstoffe aus Vorratsbehäl-
tern, das Zuteilen, Registrieren und Mischen
der Ausgangsstoffe sowie auf das Fördern
und Laden des Sprengstoffes haben.
(3) Der Nachweis dafür, dass sonstige explo-
sionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör den
technischen Lieferbedingungen nach Absatz 2
Nummer 1 entsprechen, ist durch eine Bescheini-
gung der zuständigen Bundesbehörde zu erbrin-
gen. Der Nachweis dafür, dass die sonstigen explo-
sionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör
nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder poli-
zeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Be-
scheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staat-
lichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu erbrin-
gen. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt der
Nachweis als erbracht
1. durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer
des Genehmigungsbescheides nach dem Ge-
setz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
2. durch die Bezeichnung des Auftrages einer
staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle.
Der Überlasser sonstiger explosionsgefährlicher
Stoffe hat sich vom Erwerber schriftlich bescheini-
gen zu lassen, dass die explosionsgefährlichen
Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 zu
den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten
in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder
verarbeitet werden sollen.
(4) Zum Nachweis, dass die sonstigen explosi-
onsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör
nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder poli-
zeiliche Zwecke bestimmt sind, kann die zustän-
dige Behörde auch eine Erklärung des mit der Ent-
wicklung befassten Unternehmens anerkennen,
wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder
das Verbringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt
und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen
in der Regel für militärische oder polizeiliche Auf-
traggeber tätig ist.
(5) Sofern der Schutz von Leben und Gesundheit
oder von Sachgütern gewährleistet ist, kann die
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
vom Erfordernis der Zulassung absehen
1. in den Fällen des § 5f Absatz 1 auf Antrag des
Herstellers oder des Einführers,
2. in den Fällen des § 5f Absatz 2 zur Erprobung
oder zu der zeitlich und örtlich begrenzten Ver-
wendung des Sprengzubehörs.
(6) Die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1,
auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3,
kann im Einzelfall Anforderungen an die Verwen-
dung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
und Sprengzubehör stellen, die über die Anforde-
rungen des § 5f Absatz 3 hinausgehen, soweit dies
zur Abwendung von Gefahren für Leben und Ge-
sundheit Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.“
7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „der Kennzeichnung“ wer-
den durch die Wörter „der CE-Kenn-
zeichnung“ ersetzt.
bbb) Nach der Angabe „§ 5 Absatz 1“ wer-
den die Wörter „mit dem CE-Zeichen,
die Art und Form des CE-Zeichens“ ge-
strichen.
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) das Verfahren für den Konformitätsnach-
weis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren
für die Zulassung nach § 5f, das Verfah-
ren der Kennzeichnung von Explosiv-
stoffen zum Zweck der Rückverfolgung,
das Verfahren der Kennzeichnung und
zur Vergabe einer Registrierungsnummer
für pyrotechnische Gegenstände nach
Artikel 9 der Richtlinie 2013/29/EU sowie
das Verfahren der Zusammenarbeit mit
benannten Stellen anderer Mitgliedstaa-
ten, das Verfahren für die Akkreditierung
und Überwachung benannter Stellen und
Prüflaboratorien und das Verfahren der
Bekanntmachung der zugelassenen
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe
und des Sprengzubehörs sowie der Ex-
plosivstoffe und pyrotechnischen Ge-
genstände, für die der Konformitäts-
nachweis erbracht worden ist,“.
cc) In Buchstabe e werden die Wörter „Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaften“
durch die Wörter „Europäische Kommission“
ersetzt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b so anzupassen,
dass sie alle Explosivstoffe enthält, die zu
empfindlich für den Transport sind und daher
nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie
2014/28/EU erfasst werden,“.

8. In § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden
nach dem Wort „Explosivstoffen“ jeweils die Wörter
„einschließlich Fundmunition“ eingefügt.
9. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„der Ehegatte“ ein Komma und die Wörter „die
Ehegattin, der Lebenspartner, die Lebenspartnerin“
eingefügt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „darüber hi-
naus“ gestrichen und wird das Wort „EG-
Baumusterprüfung“ durch das Wort „EU-
Baumusterprüfung“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Erfordernis des Konformitätsnachwei-
ses und der CE-Kennzeichnung nach § 5
Absatz 1a oder der Zulassung nach § 5f blei-
ben unberührt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Nachweispflicht des Absatzes 1
Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosi-
onsgefährlichen Stoffen einschließlich ihrer La-
gerung in verschlossenen Zolllagern oder in Frei-
zonen.“
11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Verfahren der Genehmigung
des Verbringens von Explosivstoffen
(1) Der Antrag auf Genehmigung des Verbrin-
gens von Explosivstoffen nach § 15 Absatz 6 Satz 1
ist vom Empfänger der Explosivstoffe schriftlich
oder elektronisch bei der nach § 15 Absatz 7 zu-
ständigen Behörde zu stellen. Der Antrag hat die in
Anlage I Nummer 1 aufgeführten Angaben zu ent-
halten. Für Anträge auf Genehmigung des grenz-
überschreitenden Verbringens zwischen Mitglied-
staaten der Europäischen Union soll der Antragstel-
ler das Muster des Anhangs der Entscheidung
2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004
über ein Begleitformular für die innergemeinschaft-
liche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. L 120
vom 24.4.2004, S. 43)1, die durch den Beschluss
2010/347/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54) ge-
ändert worden ist, verwenden.
(2) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde
prüft, ob
1. die an dem Verbringungsvorgang beteiligten und
im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen
Personen gemäß § 15 Absatz 1 zum Verbringen
berechtigt sind und
2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine Bau-
musterprüfbescheinigung nach § 5b Absatz 2
vorliegt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 er-
füllt, erteilt die nach § 15 Absatz 7 zuständige Be-
hörde die Genehmigung zum Verbringen von Explo-
sivstoffen und informiert alle zuständigen Behörden
über die Genehmigung. Die Genehmigung kann be-
fristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen
1
Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.
und Auflagen verbunden werden, um den unrecht-
mäßigen Besitz oder die unrechtmäßige Verwen-
dung der Explosivstoffe zu verhindern. Die Geneh-
migung enthält die in der Anlage I Nummer 2 auf-
geführten Angaben.
(4) Die nach § 15 Absatz 7 zuständige Behörde
hat die Genehmigung zum grenzüberschreitenden
Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union mit einem Formular zu erteilen, das
der Entscheidung 2004/388/EG entspricht. Die zu-
ständige Behörde hat ein Exemplar der Genehmi-
gung für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab
dem Zeitpunkt der Beendigung des letzten von der
Genehmigung erfassten Verbringensvorgangs, zu
verwahren.“
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Der Erlaubnisinhaber hat das Verzeichnis ab
dem Zeitpunkt der Eintragung für die Dauer von
zehn Jahren zu verwahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Bei Einstellung des Betriebes hat er das Ver-
zeichnis der zuständigen Behörde zu überge-
ben.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem In-
haber einer Erlaubnis nach § 27 in einer
Menge hergestellt, wiedergewonnen, erwor-
ben, eingeführt, verbracht, verwendet oder
vernichtet werden, für die auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 18 keine Geneh-
migung zur Aufbewahrung nach § 17 erfor-
derlich ist,
2. Explosivstoffe und sonstige explosionsge-
fährliche Stoffe der Stoffgruppe A, die in einer
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes genehmigungsbedürftigen Anlage zur
Bearbeitung oder Verarbeitung hergestellt
werden, sofern sie weder vertrieben noch an-
deren überlassen werden,
3. pyrotechnische Gegenstände.“
13. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16l ein-
gefügt:
„§ 16a
Kennzeichnung von Explosivstoffen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang
oder zum Verkehr mit Explosivstoffen nach § 7 Ab-
satz 1 muss diese unter Berücksichtigung der Grö-
ße, der Form oder der Gestaltung so kennzeichnen
und erfassen, dass der Explosivstoff jederzeit iden-
tifiziert und zurückverfolgt werden kann. Näheres
regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
(2) Absatz 1 ist auf die folgenden Explosivstoffe
nicht anzuwenden:
1. auf Explosivstoffe nach § 5a Absatz 1 Nummer 1
und 2,
2. auf Explosivstoffe die einen geringen Gefährlich-
keitsgrad haben auf Grund von Merkmalen und

Faktoren, wie etwa einer geringen detonierenden
Wirkung und dem geringen Sicherheitsrisiko,
das von ihnen wegen der geringen potentiellen
Auswirkungen eines Missbrauchs ausgeht,
3. Explosivstoffe, die unverpackt in Silo- oder Pump-
fahrzeugen nach Maßgabe verkehrsrechtlicher
Vorschriften befördert und geliefert werden und
a) direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden
oder
b) direkt in Silotanks oder Behältnisse und Ein-
richtungen für die Aufbewahrung oder den
Transport in einer der Bergaufsicht unterlie-
genden Betriebsstätte des Verwenders entla-
den werden, und
4. Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und
danach sofort geladen werden.
§ 16b
Pflichten
des Herstellers von Explosivstoffen
und pyrotechnischen Gegenständen
(1) Der Hersteller darf nur
1. Explosivstoffe in den Verkehr bringen oder für
eigene Zwecke verwenden, die gemäß den Si-
cherheitsanforderungen des Anhangs II der
Richtlinie 2014/28/EU entworfen und hergestellt
wurden,
2. pyrotechnische Gegenstände in den Verkehr
bringen, die gemäß den Sicherheitsanforderun-
gen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU
entworfen und hergestellt wurden.
(2) Der Hersteller muss
1. für Explosivstoffe, die er in den Verkehr bringt,
ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Arti-
kel 20 der Richtlinie 2014/28/EU durchführen
lassen und dafür die Unterlagen nach Anhang III
der Richtlinie 2014/28/EU erstellen,
2. für pyrotechnische Gegenstände, die er in den
Verkehr bringt, das Konformitätsbewertungsver-
fahren nach Artikel 17 der Richtlinie 2013/29/EU
durchführen lassen und dafür die Unterlagen
nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU erstel-
len.
(3) Der Hersteller muss durch geeignete Verfah-
ren in der Serienfertigung gewährleisten, dass bei
Explosivstoffen und bei pyrotechnischen Gegen-
ständen stets die Konformität sichergestellt ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung
auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.
§ 16c
Kennzeichnungspflicht
des Herstellers von Explosivstoffen
und pyrotechnischen Gegenständen;
Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
(1) Der Hersteller muss auf den Explosivstoffen
und auf den pyrotechnischen Gegenständen, die er
in Verkehr bringt, und auf der Verpackung die fol-
genden Angaben und Kennzeichnungen anbringen:
1. seinen Namen,
2. seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine
eingetragene Handelsmarke,
3. die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an
der er kontaktiert werden kann,
4. die CE-Kennzeichnung,
5. die Kennnummer der benannten Stelle, die in der
Phase der Fertigungskontrolle tätig war,
6. den Handelsnamen und Typ des Explosivstoffes
oder des pyrotechnischen Gegenstandes.
Ist die Kennzeichnung des Explosivstoffes oder des
pyrotechnischen Gegenstandes nicht möglich,
müssen die Angaben und Kennzeichnungen auf
der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem
Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegen-
stand beigefügten Unterlagen gemacht werden.
Die Angaben zu Nummer 3 müssen in deutscher
Sprache in einer für Verwender und zuständige Be-
hörde verständlichen Weise abgefasst sein. Das
Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Ab-
satz 1.
(2) Der Hersteller muss dem Explosivstoff oder
dem pyrotechnischen Gegenstand eine Ge-
brauchsanleitung mit Sicherheitsinformationen bei-
fügen, die in deutscher Sprache in einer für Verwen-
der und zuständige Behörde verständlichen Weise
abgefasst ist. Abweichend von Satz 1 hat er bei
pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge
professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in
schriftlicher oder elektronischer Form in der von ih-
nen gewünschten Sprache zur Verfügung zu stel-
len, das gemäß Anhang II der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrie-
rung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung
chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer
Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur
Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates,
der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission,
der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG
und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom
30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2016/1017 (ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 1)
geändert worden ist, zu erstellen ist und die beson-
deren Erfordernisse dieser professionellen Nutzer
berücksichtigt.
(3) Der Hersteller muss pyrotechnische Gegen-
stände mit einer Registrierungsnummer kennzeich-
nen, die von der benannten Stelle zugeteilt wird.
Der Hersteller muss ein Verzeichnis über die Regis-
trierungsnummern der pyrotechnischen Gegen-
stände, die er auf dem Markt bereitstellt, führen
und dieses den zuständigen Behörden auf Verlan-
gen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen. Er hat
das Verzeichnis vom Zeitpunkt der Eintragung für
die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Bei Ein-
stellung des Betriebes hat er das Verzeichnis der
zuständigen Behörde zu übergeben.
(4) Soll der Explosivstoff oder der pyrotechni-
sche Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union auf dem Markt bereitge-

stellt und dort Verwendern überlassen werden, sind
die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
Satz 1 auch in einer Amtssprache dieses Mitglied-
staates zu machen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung
auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.
§ 16d
Bevollmächtigung
durch den Hersteller von Explosivstoffen
(1) Der Hersteller von Explosivstoffen kann
schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Die Vollmacht muss mindestens folgende
Pflichten umfassen:
1. Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und
der technischen Unterlagen für die zuständigen
Behörden für die Dauer von zehn Jahren ab dem
Inverkehrbringen des Explosivstoffes,
2. Vorlage aller erforderlichen Informationen und
Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines
Explosivstoffes auf Verlangen der zuständigen
Behörde,
3. im Aufgabenbereich des Bevollmächtigten die
Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde
bei allen Maßnahmen, die dazu dienen, Risiken
auszuschließen, die mit Explosivstoffen verbun-
den sind.
(3) Die Pflichten des § 16b Absatz 1 Nummer 1
und Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht Gegenstand
der Vollmacht sein.
§ 16e
Maßnahmen des Herstellers
von Explosivstoffen und pyrotech-
nischen Gegenständen bei Nichtkonformität
Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der An-
nahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter Ex-
plosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand nicht
den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat er un-
verzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die
Konformität des Explosivstoffes oder pyrotechni-
schen Gegenstandes hergestellt wird. Wenn dies
nicht möglich ist, muss er den Explosivstoff oder
pyrotechnischen Gegenstand zurücknehmen oder
zurückrufen. Geht von dem Explosivstoff oder pyro-
technischen Gegenstand eine Gefahr aus, unter-
richtet der Hersteller unverzüglich die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, in denen er den Explosivstoff oder pyrotech-
nischen Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt
hat, über die Nichtkonformität und die bereits er-
griffenen Maßnahmen.
§ 16f
Pflichten
des Einführers von Explosivstoffen
und pyrotechnischen Gegenständen
(1) Der Einführer darf nur Explosivstoffe und py-
rotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, die
die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Ge-
setzes bestimmten Produktanforderungen und die
Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der
Richtlinie 2014/28/EU für Explosivstoffe oder des
Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU für pyrotech-
nische Gegenstände erfüllen.
(2) Bevor der Einführer einen Explosivstoff oder
einen pyrotechnischen Gegenstand in Verkehr
bringt, prüft er, ob
1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsver-
fahren nach den §§ 5b und 5c durchgeführt hat,
2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt
hat,
3. die CE-Kennzeichnung an dem Explosivstoff
oder dem pyrotechnischen Gegenstand ange-
bracht ist,
4. dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen
Gegenstand die Gebrauchsanleitung und die Si-
cherheitsinformationen in einer für den Verwen-
der verständlichen Weise in einer Amtssprache
des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in
dem die Bereitstellung auf dem Markt erfolgt,
oder sofern die Bereitstellung in der Bundesre-
publik Deutschland erfolgt, in deutscher Spra-
che beigefügt sind, und
5. der Hersteller die Kennzeichnungspflichten des
§ 16a Absatz 1 und des § 16c Absatz 1 an Ex-
plosivstoffe oder die Kennzeichnungspflichten
des § 16c Absatz 1 und 3 an pyrotechnische
Gegenstände erfüllt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.
§ 16g
Kennzeichnungspflicht des Einführers;
Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
(1) Der Einführer muss die folgenden Angaben
auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen
Gegenstand und auf der Verpackung anbringen:
1. seinen Namen,
2. seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine
eingetragene Handelsmarke und
3. die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an
der er kontaktiert werden kann.
Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Angaben
auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den
dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Ge-
genstand beigefügten Unterlagen gemacht werden.
Die Angaben müssen in einer Sprache abgefasst
sein, die von den Verwendern und den zuständigen
Behörden leicht verstanden werden kann. § 16c
Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kenn-
zeichnung mit dem Namen des Einführers nicht er-
forderlich bei pyrotechnischen Gegenständen für
Kraftfahrzeuge.
(2) Der Einführer muss eine Abschrift der EU-
Konformitätserklärung für die Dauer von zehn Jah-
ren ab dem Inverkehrbringen eines Explosivstoffes
oder eines pyrotechnischen Gegenstandes bereit-
halten. Er muss darüber hinaus gewährleisten, dass

die zuständige Behörde auf Verlangen Einsicht in
die technischen Unterlagen nehmen kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.
§ 16h
Weitere Pflichten des Einführers
(1) Solange der Einführer einen Explosivstoff
oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbe-
wahrt oder verbringt oder aufbewahren oder ver-
bringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen
Lagerungs- oder Transportbedingungen die Über-
einstimmung des Explosivstoffes mit den Sicher-
heitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie
2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegen-
standes mit den Sicherheitsanforderungen des An-
hangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträch-
tigen.
(2) Hat der Einführer berechtigten Grund zu der
Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter
Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand
nicht die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt,
hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch
die die Konformität des Explosivstoffes oder des
pyrotechnischen Gegenstandes hergestellt wird.
Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Explosiv-
stoffe oder pyrotechnischen Gegenstände zurück-
nehmen oder zurückrufen. Geht von dem Explosiv-
stoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine
Gefahr aus, unterrichtet der Einführer unverzüglich
die zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union, in denen er den Explo-
sivstoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf
dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller
über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maß-
nahmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung
auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.
§ 16i
Pflichten des Händlers
(1) Solange der Händler einen Explosivstoff oder
einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt
oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen
lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lage-
rungs- oder Transportbedingungen die Überein-
stimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheits-
anforderungen des Anhangs II der Richtlinie
2014/28/EU oder des pyrotechnischen Gegen-
standes mit den Sicherheitsanforderungen des An-
hangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträch-
tigen.
(2) Der Händler darf nur Explosivstoffe oder py-
rotechnische Gegenstände mit einer CE-Kenn-
zeichnung auf dem Markt bereitstellen.
(3) Bevor der Händler einen Explosivstoff oder
einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt
bereitstellt, prüft er, ob
1. dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen
Gegenstand die Gebrauchsanleitung und Si-
cherheitsinformationen beigefügt sind, die in
deutscher Sprache und in einer für den Verwen-
der und die zuständige Behörde verständlichen
Weise abgefasst sind, und
2. der Hersteller die Anforderungen des § 16c Ab-
satz 1 und der Einführer die Anforderungen des
§ 16g Absatz 1 erfüllt haben.
(4) Hat der Händler berechtigten Grund zu der
Annahme, dass von ihm auf dem Markt bereitge-
stellte Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegen-
stände nicht den Anforderungen dieses Gesetzes
genügen, setzt er den Handel mit diesen Explosiv-
stoffen oder pyrotechnischen Gegenständen aus,
bis durch Maßnahmen des Herstellers die Konfor-
mität hergestellt ist. Wenn dies nicht möglich ist,
muss der Händler dafür sorgen, dass die Explosiv-
stoffe oder pyrotechnischen Gegenstände durch
den Hersteller oder Einführer zurückgenommen
oder zurückgerufen werden. Geht von dem Explo-
sivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand
eine Gefahr aus, unterrichtet der Händler unverzüg-
lich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, in denen er den Explosiv-
stoff oder den pyrotechnischen Gegenstand auf
dem Markt bereitgestellt hat, und den Hersteller
oder Einführer über die Produktmängel und die er-
griffenen Maßnahmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung
auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten
Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.
§ 16j
Herstellerpflichten
der Einführer und Händler
Einführer oder Händler haben die Pflichten eines
Herstellers, wenn sie
1. einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen
Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ih-
rer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder
2. einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Ge-
genstand, der bereits auf dem Markt bereitge-
stellt worden ist, so verändern, dass der Explo-
sivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand
nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster
oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechni-
schen Gegenstand, auf den sich die Einzelprü-
fung bezog, entspricht.
§ 16k
Pflichten der Wirtschaftsakteure
gegenüber der zuständigen Behörde
(1) Der Hersteller, der Bevollmächtigte nach
§ 16d und der Einführer haben der zuständigen Be-
hörde auf Anforderung alle Informationen und Un-
terlagen, die für den Nachweis der Konformität des
Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegen-
standes erforderlich sind, schriftlich oder elektro-
nisch zur Verfügung zu stellen. Die Informationen
und Unterlagen müssen in deutscher Sprache in
einer für die zuständige Behörde verständlichen
Form abgefasst sein. Der Hersteller, der Einführer
und der Händler müssen bei allen Maßnahmen zur
Abwendung von Gefahren, die von Explosivstoffen
oder pyrotechnischen Gegenständen, die sie in Ver-

kehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt ha-
ben, ausgehen, mit der zuständigen Behörde zu-
sammenarbeiten.
(2) Zum Schutz der Gesundheit und der öffent-
lichen Sicherheit vor Gefahren, die von pyrotechni-
schen Gegenständen ausgehen, kann die zustän-
dige Behörde den Hersteller und den Einführer ei-
nes pyrotechnischen Gegenstandes auffordern,
1. Prüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu las-
sen,
2. ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkon-
forme pyrotechnische Gegenstände und der
Rückrufe pyrotechnischer Gegenstände zu füh-
ren und
3. die Händler über ihre Überwachungsmaßnah-
men zu unterrichten.
(3) Zum Schutz der in Absatz 2 bezeichneten
Rechtsgüter müssen die Wirtschaftsakteure der zu-
ständigen Behörde auf Aufforderung kostenlos
Stichproben von Explosivstoffen oder pyrotechni-
schen Gegenständen zur Verfügung stellen oder
zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten
kostenlose Stichprobennahmen in ihren Betriebs-
oder Geschäftsräumen dulden.
(4) Wenn die Prüfung der Unterlagen oder Stich-
proben ergibt, dass der Explosivstoff oder der pyro-
technische Gegenstand nicht den Anforderungen
dieses Gesetzes genügt oder eine formale Nicht-
konformität aufweist, haben der Hersteller und der
Einführer auf Aufforderung der Behörde
1. innerhalb einer von ihr gesetzten, der Art der Ge-
fahr entsprechenden Frist alle geeigneten, erfor-
derlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu
ergreifen, um die Übereinstimmung des Explo-
sivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstan-
des mit den Anforderungen dieses Gesetzes her-
zustellen, oder
2. den Explosivstoff oder den pyrotechnischen Ge-
genstand zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erheben
die zuständigen Behörden von den nach Absatz 1
oder Absatz 3 verpflichteten Wirtschaftsakteuren
die Kosten für diese Prüfungen sowie für damit in
Zusammenhang stehende Besichtigungen des Ex-
plosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes.
(5) Können der Hersteller oder der Einführer
keine Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuord-
nung vorlegen, finden die Absätze 3 und 4 entspre-
chende Anwendung.
§ 16l
Identifizierung
und Angaben der Wirtschaftsakteure
(1) Jeder Wirtschaftsakteur muss den zustän-
digen Behörden auf Aufforderung diejenigen Wirt-
schaftsakteure nennen,
1. von denen er einen Explosivstoff oder einen py-
rotechnischen Gegenstand erworben hat und
2. an die er einen Explosivstoff oder einen pyro-
technischen Gegenstand überlassen hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Informatio-
nen nach Absatz 1 nach dem Erwerb oder dem
Überlassen des Explosivstoffes oder des pyrotech-
nischen Gegenstandes jeweils für die Dauer von
zehn Jahren schriftlich oder elektronisch aufbewah-
ren und der zuständigen Behörde auf Aufforderung
Einsicht gewähren. Bei Einstellung des Betriebes
hat der Wirtschaftsakteur die Informationen der zu-
ständigen Behörde zu übergeben.“
14. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Den Bediensteten der in § 1a Absatz 1
Nummer 3 bis 5 sowie Absatz 2 bis 5 genannten
Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur
gegen Aushändigung einer Bescheinigung die-
ser Stellen überlassen werden, aus der die Art
und die Menge der explosionsgefährlichen
Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete erwer-
ben darf. Der Überlasser hat zum Zeitpunkt des
Überlassens die Art und die Menge der Stoffe,
das Datum sowie seinen Namen und seine An-
schrift in die Bescheinigung dauerhaft einzutra-
gen. Er hat die Bescheinigung dem Erwerber nur
zurückzugeben, wenn dieser die angegebene
Menge noch nicht vollständig erworben hat. An-
derenfalls hat er die Bescheinigung vom Zeit-
punkt des Überlassens für die Dauer von drei
Jahren aufzubewahren.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „außer“ die
Wörter „pyrotechnische Gegenstände der Kate-
gorie F1 oder“ eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb
und das Überlassen von pyrotechnischen Ge-
genständen der Kategorie F1.“
15. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Hersteller“ die Wörter „oder vom Einführer“ einge-
fügt und die Wörter „Anleitung zur Verwendung“
durch das Wort „Gebrauchsanleitung“ ersetzt.
16. In § 28 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 16
Abs. 1“ ein Komma und die Angabe „1a“ eingefügt.
17. Nach der Überschrift zu Abschnitt VI wird folgende
Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen“.
18. § 32a wird aufgehoben.
19. Nach § 33 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Marktüberwachung“.
20. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33d
eingefügt:
„§ 33a
Bestimmungen
des Europäischen Rechts
über die Marktüberwachung; Unterrichtungen
(1) Die Marktüberwachung richtet sich
1. für Explosivstoffe nach Artikel 41 der Richtlinie
2014/28/EU und

2. für pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 38
der Richtlinie 2013/29/EU.
(2) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale
Stelle unterrichtet die Europäische Kommission
jährlich über die Maßnahmen der Marktüberwa-
chung von Explosivstoffen und pyrotechnischen
Gegenständen, die im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes durch die zuständigen Stellen der Länder
durchgeführt worden sind.
(3) Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale
Stelle unterrichtet bei mangelhaften Explosivstoffen
oder pyrotechnischen Gegenständen
1. die Europäische Kommission unverzüglich und
unter Angabe der Gründe über die getroffenen
Maßnahmen nach § 33b Absatz 1 bis 3 und
2. die benannte Stelle, die für das Konformitäts-
bewertungsverfahren des betroffenen Explosiv-
stoffes nach Artikel 20 der Richtlinie 2014/28/EU
oder des betroffenen pyrotechnischen Ge-
genstandes nach Artikel 17 der Richtlinie
2013/29/EU verantwortlich ist.
Die nach § 36 Absatz 4b bestimmte zentrale Stelle
teilt der Europäischen Kommission insbesondere
mit, ob der Mangel auf eine Nichteinhaltung der in
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe a genannten Anforderungen, auf
eine falsche Anwendung harmonisierter Normen
oder auf Mängel dieser harmonisierten Normen zu-
rückzuführen ist.
§ 33b
Maßnahmen
bei mangelhaften
explosionsgefährlichen Stoffen
und mangelhaftem Sprengzubehör
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass bei
bestimmungsgemäßer Verwendung eines nach § 5
konformitätsbewerteten oder eines nach § 5f Ab-
satz 1 oder 2 zugelassenen und entsprechend ge-
kennzeichneten explosionsgefährlichen Stoffes
oder Sprengzubehörs eine Gefahr für Leben und
Gesundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt be-
steht, prüft die zuständige Behörde anhand einer
Stichprobe, ob diese dem bei der Zulassung vorge-
legten Prüfmuster oder dem Baumuster entspricht.
Stellt die zuständige Behörde die Übereinstimmung
fest, so prüft sie, ob die Stichprobe die Anforderun-
gen einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a erfüllt.
(2) Stellt die zuständige Behörde die Überein-
stimmung nach Absatz 1 Satz 1 mit dem Prüfmus-
ter oder dem Baumuster nicht fest oder sind die
Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht erfüllt, trifft
die zuständige Behörde alle notwendigen vorläufi-
gen Maßnahmen, um den Umgang und den Verkehr
mit dem explosionsgefährlichen Stoff oder dem
Sprengzubehör sowie die Einfuhr des explosions-
gefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs zu
verhindern oder zu beschränken. Die zuständige
Behörde kann Personen, die den explosionsgefähr-
lichen Stoff oder das Sprengzubehör einführen, ver-
bringen, vertreiben, anderen überlassen oder ver-
wenden, diese Tätigkeit vorläufig untersagen, wenn
andere Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Die zuständige Behörde trifft die notwen-
digen vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 2, wenn
ihr von einer anderen Behörde, von einem Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
mitgeteilt wird, dass
1. ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein
Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaf-
fenheit oder Funktionsweise aufweist, durch den
beim Umgang eine Gefahr für Leben und Ge-
sundheit, für Sachgüter oder für die Umwelt her-
beigeführt werden kann, oder
2. bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Ver-
wenden, Vernichten oder Verbringen oder inner-
halb der Betriebsstätte bei dem Transport, dem
Überlassen oder der Empfangnahme eines ex-
plosionsgefährlichen Stoffes oder eines Spreng-
zubehörs ein Schadensereignis eingetreten ist
und ein begründeter Verdacht besteht, dass die-
ses auf einen Mangel in der Beschaffenheit oder
Funktionsweise des explosionsgefährlichen
Stoffes oder des Sprengzubehörs zurückzufüh-
ren ist.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
fung und die nach § 36 Absatz 4b bestimmte Stelle
sind über die Maßnahmen nach Satz 1 und nach
Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
(4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein
Explosivstoff oder ein pyrotechnischer Gegenstand
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 gekennzeichnet
und in den Verkehr gebracht oder anderen überlas-
sen worden ist, sind die Absätze 2 und 3 sowie
§ 33a Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 33c
Maßnahmen
bei Information durch
andere Mitgliedstaaten der
Europäischen Union über Explosiv-
stoffe oder pyrotechnische Gegenstände;
Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen
(1) Wird die zuständige Behörde von Behörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über deren Maßnahmen gegen nicht konforme oder
sonst unsichere Explosivstoffe oder pyrotechnische
Gegenstände informiert, trifft sie alle notwendigen
Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher oder Drit-
ter.
(2) Bestehen Einwände gegen die von den ande-
ren Mitgliedstaaten der Europäischen Union getrof-
fenen Maßnahmen, übermitteln die obersten Lan-
desbehörden diese Einwände dem Bundesministe-
rium des Innern und der nach § 36 Absatz 4b be-
stimmten zentralen Stelle. Diese unterrichtet im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern die Europäische Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die
getroffenen Maßnahmen nach Satz 1 und die Ein-
wände gegen die von den Behörden anderer Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union getroffenen
Maßnahmen.

(3) Verlangt die Europäische Kommission auf der
Grundlage des Artikels 43 der Richtlinie 2014/28/EU
oder des Artikels 40 der Richtlinie 2013/29/EU die
Aufhebung oder Änderung einer getroffenen Maß-
nahme, hat die zuständige Behörde den erlassenen
Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern.
§ 33d
Weitere Maßnahmen
im Rahmen der Marktüberwachung
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber
Wirtschaftsakteuren Maßnahmen zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auch in Verbin-
dung mit der Richtlinie 2014/28/EU oder der Richt-
linie 2013/29/EU, anordnen. Dabei können auch
Anordnungen getroffen werden, die über die auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder
§ 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit
dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und von
Sachgütern erforderlich ist. Artikel 15 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 findet Anwendung.
(2) Die zuständige Behörde fordert Wirtschafts-
akteure dazu auf, die folgenden Fälle formaler
Nichtkonformität eines Explosivstoffes oder eines
pyrotechnischen Gegenstandes zu beseitigen:
1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder un-
ter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008, Artikel 20 der Richtlinie
29/2013/EU oder Artikel 23 der Richtlinie
28/2014/EU angebracht,
2. die Kennnummer der in der Phase der Ferti-
gungskontrolle tätigen benannten Stelle wurde
nicht oder unter Verstoß gegen Artikel 20 der
Richtlinie 29/2013/EU oder Artikel 23 der Richt-
linie 28/2014/EU angebracht,
3. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder
nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
4. die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar
oder nicht vollständig,
5. die in Artikel 8 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 3
der Richtlinie 2013/29/EU und in Artikel 5 Ab-
satz 5 oder Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie
2014/28/EU genannten Angaben fehlen, sind
falsch oder unvollständig,
6. eine andere verwaltungstechnische Anforderung
nach Artikel 8 oder Artikel 12 der Richtlinie
2013/29/EU sowie nach Artikel 5 oder Artikel 7
der Richtlinie 2014/28/EU ist nicht erfüllt.
(3) Kommt der Wirtschaftsakteur Anordnungen
nach Absatz 1 oder Aufforderungen nach Absatz 2
nicht nach, trifft die zuständige Behörde alle erfor-
derlichen Maßnahmen, um
1. die Bereitstellung des Explosivstoffes oder des
pyrotechnischen Gegenstandes auf dem Markt
zu beschränken oder zu untersagen oder
2. dafür zu sorgen, dass der Explosivstoff oder py-
rotechnische Gegenstand zurückgenommen oder
zurückgerufen wird.
(4) Hat der Wirtschaftsakteur nach § 16l Absatz 2
Satz 2 der zuständigen Behörde bei Einstellung des
Geschäftsbetriebes Unterlagen übergeben, so ob-
liegt dieser die Aufbewahrung dieser Unterlagen bis
zum Ablauf der in § 16l Absatz 2 Satz 1 bezeichne-
ten Frist.“
21. In der Überschrift zu § 35 werden nach den Wörtern
„des Befähigungsscheines“ das Komma und die
Wörter „Folgen des Erlöschens, der Rücknahme
und des Widerrufs“ gestrichen.
22. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „§ 32a
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 33b Absatz 1 bis 3“
ersetzt.
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
und 4b eingefügt:
„(4a) Zuständige Behörde für die Überprüfung
der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eig-
nung der Angehörigen des Technischen Hilfs-
werks nach den §§ 8 bis 8c ist die Bundesschule
des Technischen Hilfswerks.
(4b) Die Länder können für die Unterrichtung
der Europäischen Kommission nach § 33a Ab-
satz 2 und 3 sowie § 33c Absatz 2 Satz 2 eine
für den Vollzug von Aufgaben nach § 26 des Pro-
duktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011
(BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das zu-
letzt durch Artikel 435 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung ein-
schließlich der damit zusammenhängenden Mel-
deverfahren der Marktüberwachungsbehörden
bestimmte zentrale Stelle bestimmen.“
23. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22
Abs. 5“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 6“ ersetzt.
24. § 40 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Satz 1“ wird durch die Angabe
„Nummer 1“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Ge-
genstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe d.“
25. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1c wird die Angabe „Satz 1“ ge-
strichen und werden die Wörter „einführt,
verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, ande-
ren überlässt oder verwendet“ durch die
Wörter „auf dem Markt bereitstellt“ ersetzt.
bb) Nummer 1d wird wie folgt gefasst:
„1d. entgegen § 5 Absatz 1a Explosivstoffe
oder pyrotechnische Gegenstände ein-
führt, verbringt, in Verkehr bringt, ver-
treibt, anderen überlässt oder verwen-
det,“.
cc) Nach Nummer 1d werden die folgenden
Nummern 1e und 1f eingefügt:
„1e. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 Ex-
plosivstoffe oder pyrotechnische Ge-
genstände mit der CE-Kennzeichnung
versieht,

1f. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 Ex-
plosivstoffe oder pyrotechnische Ge-
genstände einer anderen Person über-
lässt,“.
dd) Nummer 2 wird durch die folgenden Num-
mern 2 und 2a ersetzt:
„2. entgegen § 5f Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 sonstige explosionsgefährli-
che Stoffe einführt, verbringt, vertreibt,
anderen überlässt oder verwendet,
2a. entgegen § 5f Absatz 2 Satz 1 Spreng-
zubehör verwendet,“.
ee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. einer vollziehbaren Auflage oder Anord-
nung nach
a) § 5f Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder
b) § 5f Absatz 4 Satz 3, § 10, § 17 Ab-
satz 3, § 32 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5
Satz 1 oder § 33b Absatz 2 Satz 2,
auch in Verbindung mit § 33b Ab-
satz 4,
zuwiderhandelt,“.
ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. entgegen § 22 Absatz 1a Satz 2 oder 4
eine Eintragung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig vornimmt oder eine
Bescheinigung nicht oder nicht mindes-
tens drei Jahre aufbewahrt,“.
b) In Absatz 1a wird die Angabe „Satz 1“ durch die
Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „6 oder 12“ durch
die Angabe „6, 11 und 12“ ersetzt.
26. In § 42 wird nach der Angabe „2,“ die Angabe „2a,“
eingefügt.
27. Der Anlage II wird folgende Anlage I vorangestellt:
„Anlage I
(zu § 15a Absatz 1 und 3)
Erforderliche
Angaben im Antrag
auf Genehmigung des
Verbringens von Explosivstoffen
nach § 15a Absatz 1 und Angaben
in der Genehmigung des Verbringens
von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
1. Angaben im Antrag auf Genehmigung des Ver-
bringens von Explosivstoffen:
1.1 Name und Anschrift des Antragstellers; Name
und Telefonnummer des Ansprechpartners
beim Antragsteller,
1.2 Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnum-
mern der am Verbringungsvorgang beteiligten
Unternehmen oder Personen (Absender, Be-
förderer, Empfänger),
1.3 Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnum-
mern der zuständigen Behörden nach § 36 für
die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, § 27 oder
des Befähigungsscheins nach § 20 für die im
Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen,
am Verbringungsvorgang beteiligten Unter-
nehmen und Einzelpersonen,
1.4 Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurz-
charakterisierung des zu verbringenden Explo-
sivstoffes,
1.5 Bezeichnung des Herstellers, der Herstel-
lungsstätte und der UN-Nummer,
1.6 Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Brutto-
masse) oder Stückzahl der zu verbringenden
Explosivstoffe,
1.7 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff,
Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorge-
sehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie
erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertritt-
stellen zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union.
2. Angaben in der Genehmigung des Verbringens
von Explosivstoffen:
2.1 Ausstellende Behörde und Nummer des Ge-
nehmigungsbescheids,
2.2 Name und Anschrift des Antragstellers oder
Empfängers,
2.3 Namen und Anschriften derjenigen am Verbrin-
gungsvorgang beteiligten Unternehmen oder
Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des
Gesetzes ansässig sind,
2.4 Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des
zu verbringenden Explosivstoffes,
2.5 Bezeichnung des Herstellers, der Herstel-
lungsstätte und der UN-Nummer,
2.6 Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Brutto-
masse) oder Stückzahl der zu verbringenden
Explosivstoffe,
2.7 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff,
Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorge-
sehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie
erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertritt-
stellen zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union,
2.8 Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3
für das Verbringen der Explosivstoffe.“
28. Die Anlage III wird wie folgt gefasst:
„Anlage III
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
1. Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b, die zu empfindlich
für den Transport sind und daher nicht von Ar-
tikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU
erfasst werden
Acetonperoxide (zum Beispiel cyclisches Ace-
tontriperoxid C9H18O6)
Bleiazid, trocken oder mit weniger als 20
Masse-% Wasser oder einer Alkohol-Wasser-
Mischung

Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), trocken oder
mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol-Wasser-Mischung
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Okto-
gen), trocken oder mit weniger als 15 Masse-%
Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexo-
gen), (RDX), trocken oder mit weniger als 15
Masse-% Wasser
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexo-
gen), (RDX), in Mischung mit Cyclotetra-
methylentetranitramin (HMX), (Oktogen), trocken
oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser, oder
Cyclotrimethylent-rinitramin (Cyclonit), (Hexogen),
(RDX), in Mischung mit Cyclotetramethylentetra-
nitramin (HMX), (Oktogen), nicht desensibilisiert
oder mit weniger als 10 Masse-% Phlegmatisie-
rungsmittel desensibilisiert
Diazodinitrophenol, trocken oder mit weniger als
40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-
Wasser-Mischung
Diethylenglykoldinitrat, nicht desensibilisiert
oder mit weniger als 25 Masse-% wasserunlös-
lichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiert
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert mit was-
serlöslichem Phlegmatisierungsmittel
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, trocken
oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen),
trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Was-
ser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung
Hexamethylentriperoxiddiamin (C6H12N2O6 –
Nr. 41 der Liste nach § 2 Absatz 6 Satz 1)
Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit
weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer
Alkohol-Wasser-Mischung
Nitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder mit we-
niger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phleg-
matisierungsmittel desensibilisiert
Nitroglyzerin, mit wasserlöslichem Phlegmatisie-
rungsmittel desensibilisiert
Pentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit
weniger als 25 Masse-% Wasser
Pentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibili-
siert oder mit weniger als 15 Masse-% Phlegma-
tisierungsmittel desensibilisiert
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7
Masse-% Wachs
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25
Masse-% Wasser
Pulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17
Masse-% Alkohol
Quecksilberfulminat, trocken oder mit weniger
als 20 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-
Wasser-Mischung“.
2. Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließ-
lich militärischer Verwendung, für die das
Sprengstoffgesetz bei Tätigkeiten nach § 1b
Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findet
Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Detonatoren für Munition 0073,
0364,
0365,
0366
Füllsprengkörper 0060
Gefechtsköpfe, Rakete mit Spreng- 0286,
ladung 0287,
0369
Gefechtsköpfe, Rakete mit Zerleger- 0370,
oder Ausstoßladung 0371
Gefechtsköpfe, Torpedo mit Spreng- 0221
ladung
Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 0345
Geschosse, mit Sprengladung 0167,
0168,
0169,
0324,
0344
Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoß- 0346,
ladung 0347,
0426,
0427
Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit 0250,
oder ohne Ausstoßladung, Treibladun- 0322,
gen für Geschütze 0242,
0279,
0414
Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, 0446,
ohne Treibladungsanzünder 0447
Zünder, sprengkräftig 0106,
0107,
0257,
0367
Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungs- 0408,
vorrichtungen 0409,
0410
sonstige sprengkräftige Kriegswaffen
nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum
Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
waffen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. November 1990 (BGBl. I
S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30 der
Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung2.“
2
Zurzeit Kriegswaffenliste Nummern 37 und 40 bis 60.

Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2017 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1586. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 093afe708730512d….