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Artikel 1 · BT-Drs. 15/5002 · S. 22

Zu Artikel 1 (SprengG)

Zu Artikel 1 (SprengG)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Nach Erlass der Richtlinie 93/15/EWG war bei einer großen
Zahl von Stoffen und Gegenständen streitig, ob sie den Ex-
plosivstoffen und damit europäischem Recht oder der Pyro-
technik nationalem Recht zuzuordnen sind. Die Richtlinie
2004/57/EG der Kommission vom 25. April 2004 zur Defi-
nition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Muni-
tion für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur
Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbrin-
gen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke
in deutsches Recht (ABl. EU Nr. L 127 S. 73 vom 29. April
2004) hat hier Klarheit geschaffen. Ihre Umsetzung erfordert
die Auflösung der bisher im Sprengstoffrecht enthaltenen
Gleichstellung der pyrotechnischen Gegenstände mit den
pyrotechnischen Sätzen (Absatz 2).
Der Besitz von Munition ist durch das seit dem 1. April 2003
geltende Waffengesetz erlaubnispflichtig geworden. Damit
wäre für wiedergeladene Munition neben der Erlaubnis nach
§ 27 des Gesetzes eine zusätzliche waffenrechtliche Besitz-
erlaubnis erforderlich gewesen. Die Beschränkung der
Nichtanwendung des Gesetzes auf Munition war insoweit
teilweise aufzuheben (Abs. 4 Nr. 4; vgl. auch Begründung zu
Nr. 10 – § 27).
Pyrotechnische Munition enthält dieselben Inhaltsstoffe wie
pyrotechnische Gegenstände. Aus sicherheitstechnischen
Gründen ist sie den für die Aufbewahrung pyrotechnischer
Gegenstände geltenden Bestimmungen zu unterwerfen. Dies
gilt auch für die privilegierte Aufbewahrung kleiner Mengen
(Absatz 4 Nr. 4; vgl. auch Begründung zu Artikel 3).
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/5002
Zu Nummer 2 bis 4 und 6 Buchstabe b
(§§ 2, 3, 5 und 6 )
Bei den Änderungen der §§ 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2
handelt es sich um Folgeänderungen 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.365 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/5002, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.758–95.123 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert d2c5938b3a7c2c88….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP