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Artikel 1 · BT-Drs. 15/5002 · S. 22
Zu Artikel 1 (SprengG)
Zu Artikel 1 (SprengG) Zu Nummer 1 (§ 1) Nach Erlass der Richtlinie 93/15/EWG war bei einer großen Zahl von Stoffen und Gegenständen streitig, ob sie den Ex- plosivstoffen und damit europäischem Recht oder der Pyro- technik nationalem Recht zuzuordnen sind. Die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 25. April 2004 zur Defi- nition pyrotechnischer Gegenstände und bestimmter Muni- tion für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbrin- gen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke in deutsches Recht (ABl. EU Nr. L 127 S. 73 vom 29. April 2004) hat hier Klarheit geschaffen. Ihre Umsetzung erfordert die Auflösung der bisher im Sprengstoffrecht enthaltenen Gleichstellung der pyrotechnischen Gegenstände mit den pyrotechnischen Sätzen (Absatz 2). Der Besitz von Munition ist durch das seit dem 1. April 2003 geltende Waffengesetz erlaubnispflichtig geworden. Damit wäre für wiedergeladene Munition neben der Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes eine zusätzliche waffenrechtliche Besitz- erlaubnis erforderlich gewesen. Die Beschränkung der Nichtanwendung des Gesetzes auf Munition war insoweit teilweise aufzuheben (Abs. 4 Nr. 4; vgl. auch Begründung zu Nr. 10 – § 27). Pyrotechnische Munition enthält dieselben Inhaltsstoffe wie pyrotechnische Gegenstände. Aus sicherheitstechnischen Gründen ist sie den für die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände geltenden Bestimmungen zu unterwerfen. Dies gilt auch für die privilegierte Aufbewahrung kleiner Mengen (Absatz 4 Nr. 4; vgl. auch Begründung zu Artikel 3). Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 23 – Drucksache 15/5002 Zu Nummer 2 bis 4 und 6 Buchstabe b (§§ 2, 3, 5 und 6 ) Bei den Änderungen der §§ 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt es sich um Folgeänderungen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.365 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/5002, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 72.758–95.123 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert d2c5938b3a7c2c88….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP