§ 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/5g#abs-1 (1) Eine Zulassung nach § 5f Absatz 1 ist nicht erforderlich für sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/5g#abs-2 (2) § 5f Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/5g#abs-3 (3) Der Nachweis dafür, dass sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör den technischen Lieferbedingungen nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen. Der Nachweis dafür, dass die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, ist durch eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle zu erbringen. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt der Nachweis als erbracht
Der Überlasser sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die explosionsgefährlichen Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/5g#abs-4 (4) Zum Nachweis, dass die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör nach Absatz 2 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, kann die zuständige Behörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten Unternehmens anerkennen, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zweck der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der Regel für militärische oder polizeiliche Auftraggeber tätig ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/5g#abs-5 (5) Sofern der Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern gewährleistet ist, kann die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom Erfordernis der Zulassung absehen
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/5g#abs-6 (6) Die zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3, kann im Einzelfall Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör stellen, die über die Anforderungen des § 5f Absatz 3 hinausgehen, soweit dies zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.