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Artikel 1 · BT-Drs. 18/10455 · S. 60

Zu Artikel 1 (SprengG):

Zu Artikel 1 (SprengG):
Zu Nummer 1 (§§ 1 bis 1b):
Zu § 1:
Die bisher in § 1 enthaltene Regelung wurde terminologisch unter Berücksichtigung der
im europäischen Recht verwendeten Begriffe überarbeitet. Die Begriffsdefinitionen wur-
den in den § 3 verlagert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode    – 59 –                   Drucksache 18/10455


Zu § 1a:
Die Vorschrift fasst die bisher in § 1 Absatz 4 Nummer 1 SprengG und § 5 Absatz 1 bis
2a 1. SprengV enthaltenen Freistellungen zusammen. Die bisherigen Bereichsausnah-
men gelten unbeschadet der Anpassung der Formulierung an das Vorbild des § 55 Ab-
satz 5 des Waffengesetzes (WaffG) unverändert fort. Dabei wird in Absatz 1 Nummer 3
und 4 der Tatsache Rechnung getragen, dass die dort genannten Einrichtungen einer
kontinuierlichen Neuorganisation unterliegen, deren Folge die interne Verlagerung von
sprengstoffrechtlich relevanten Aufgaben ist. Absatz 1 Nummer 7 berücksichtigt in An-
lehnung an die Regelungen und Begriffe in § 55 WaffG die grenzüberschreitende Zu-
sammenarbeit in- und ausländischer Dienststellen.
Die Absätze 2 und 3 enthalten die bisher in § 5 Absatz 1 und 2 1. SprengV enthaltenen
Freistellungsregelungen für Behörden sowie bestimmte Prüf- und Forschungseinrichtun-
gen. Dabei wurden neben den nach § 36 Absatz 1 SprengG für Prüfaufgaben bestimm-
ten Behörden auch die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden aufgenommen,
da auch diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung den umfassenden Zugang zu explo-
sionsgefährlichen Stoffen benötigen. Die bisher gesonderte Benennung des Bundeskri-
minalamts und der Landeskriminalämter – wie in § 5 Absatz 2 1. SprengV – ist nicht
mehr erforderlich, da diese Teil der Polizeien des Bundes und der Länder sind. Entspre-
chendes gilt für die vormaligen Zolltechnischen Prüf- u

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 31.604 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10455, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 129.201–160.805 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 7cf4364582ffc103….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP