Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/12597 · S. 39
Zu Artikel 1 (SprengG)
Zu Artikel 1 (SprengG) Zu Nummer 1 (§ 1) Die Änderung des Absatzes 1 setzt die Neuordnung der eu- ropäischen Prüfvorschriften in der Folge der REACH-Ver- ordnung um. Die Änderung von Absatz 4 Nummer 3 macht als Folgeän- derung zum 3. SprengÄndG § 33 auch für den Bereich der Bergbehörden anwendbar. Drucksache 16/12597 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 1) Es handelt sich um eine notwendige Verschärfung im Rah- men der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten. Nicht mehr erforderlich ist künftig kumulatives Handeln. Zu Nummer 3 (§ 3 Absatz 3) Die durch die Richtlinien 2007/23/EG und 2008/43/EG neu geschaffenen oder konkretisierten Pflichten des Herstellers gebieten es, diesen im Gesetz unmittelbar zu definieren. Zu Nummer 4, 5 und 6 (§§ 5, 5a und 6) Im Jahr 1998 war erstmals eine Gruppe der dem Gesetz unterfallenden explosionsgefährlichen Stoffe, nämlich die Explosivstoffe und Zünder, hinsichtlich ihres Inverkehrbrin- gens und Verbringens europäischem Recht unterworfen worden. Pyrotechnische Sätze, pyrotechnische Gegen- stände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Spreng- zubehör waren hinsichtlich der Rechtsetzung in ausschließ- lich nationaler Zuständigkeit geblieben. Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber Bestimmungen für die europäischem Recht unterfallenden Gegenstände aus § 5 in den neuen § 5a des Gesetzes verlagert und in der Folge auch in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) eine Tren- nung der Regelungen vollzogen. Die Richtlinie 2004/57/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Definition pyro- technischer Gegenstände und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmoni- sierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwec
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 25.463 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 16/12597 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 16/12597, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 160.769–186.232 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 326466f69a778f79….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP