§ 41 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/41?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6, 11 und 12 sowie 16, soweit sich die Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/41?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.
Änderungsverlauf
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17.07.2025 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 171)
BGBl. 2025 I Nr. 171
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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11.06.2017 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2017 I S. 1586
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2005 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.