§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 2a, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Änderungsverlauf
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11.06.2017 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2017 I S. 1586
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 42 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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