§ 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/40?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/40?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird. Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Gegenstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.
Änderungsverlauf
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17.07.2025 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 171)
BGBl. 2025 I Nr. 171
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11.06.2017 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2017 I S. 1586
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 40 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 40 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2005 I S. 1626
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