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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3286

BGBl. 2013 I S. 3286 · 26.675 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3286
                                            Verordnung
                   zur Änderung von Vorschriften für Dienst

zu wechselnden Zeiten
                                                Vom 20. August 2013

  Auf Grund

– des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch
  Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 11. Juni
  2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,
– des § 87 Absatz 3 Satz 1 und des § 89 Satz 2 des
  Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
  S. 160) sowie

– des § 28 Absatz 4 Satz 1 und des § 30 Absatz 5 in
  Verbindung mit § 93 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des

  Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
  chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482)

verordnet die Bundesregierung:

                       Artikel 1

                 Änderung der

          Erschwerniszulagenverordnung
   Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I

S. 3497), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 4 wird die Angabe „, 10 und 12“ durch

   die Angabe „und 10“ ersetzt.

2. § 21 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.

                       Artikel 2

                Weitere Änderung
        der Erschwerniszulagenverordnung

   Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:

                  „Inhaltsübersicht
                        Abschnitt 1
                  Allgemeine Vorschriften
   § 1 Anwendungsbereich
   § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage
   § 2a Teilzeitbeschäftigung

                        Abschnitt 2

            Einzeln abzugeltende Erschwernisse

                           Titel 1

           Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

   § 3 Allgemeine Voraussetzungen
   § 4 Höhe und Berechnung der Zulage
   § 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähig-
        keit
   § 5 Ausschluss der Zulage
   § 6 (weggefallen)

                           Titel 2

                 Zulage für Tauchertätigkeit
§ 7      Allgemeine Voraussetzungen
§ 8      Höhe der Zulage
§ 9      Berechnung der Zulage
                           Titel 3

                      Zulagen für
        den Umgang mit Munition und Sprengstoffen

§ 10     Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition
         sowie für das Erproben besonders gefährlicher
         Munition
§ 11     Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoff-

         ermittler
                           Titel 4

                    Zulage für Tätigkeiten

             an Antennen und Antennenträgern;
           Zulage für Tätigkeiten an Geräten und
         Geräteträgern des Wetterdienstes und des
        Vermessungsdienstes sowie an Windmasten

        des lufthygienischen Überwachungsdienstes

§ 12     Allgemeine Voraussetzungen
§ 13     Höhe der Zulage
§ 14     Berechnung der Zulage

§ 15     Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern
         des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes
         sowie an Windmasten des lufthygienischen Über-
         wachungsdienstes
                           Titel 5

                        Zulagen für
        Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst

§ 16 Zulage für Klimaerprobung
§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst

                           Titel 6

                          Zulage für

              die Pflege Schwerbrandverletzter
§ 17     Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
                        Abschnitt 3
         Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
§ 17a    Allgemeine Voraussetzungen
§ 17b    Höhe der Zulage
§ 17c    Ausschluss der Zulage
§ 17d    Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähig-
         keit

                        Abschnitt 4

            Zulagen in festen Monatsbeträgen

§ 18  Entstehen des Anspruchs

§ 19  Weitergewährung bei Unterbrechung der zulage-
      berechtigenden Tätigkeit
§ 20 (weggefallen)
§ 21 Zulage für den Krankenpflegedienst
§ 22 Zulage für besondere Einsätze
§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes
      Personal
BGBl. 2013, Seite 3287 — Originalseite als Abbildung
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  § 23  Zulage für die Beseitigung von Munition aus den
        Weltkriegen
  § 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Fried-
        rich-Loeffler-Instituts
  § 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter

        seegehender Schiffe
  § 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter
        U-Boote
  § 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum see-
        gehender Schiffe
  § 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher
  § 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und
        anderer Einrichtungen des Bundes

  § 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erpro-
        bungs- und Güteprüfdienst
  § 23h Zulage für Fallschirmspringer
  § 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsiche-
        rungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst

  § 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst
  § 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
  § 23l Zulage für Bergführer
  § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
  § 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchs-
        arbeiten im Geschäftsbereich des Bundesminis-

        teriums der Verteidigung

                        Abschnitt 5
                  Übergangsregelungen
  § 24   Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisen-
         bahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen

  § 25   Übergangsregelung für die Umstellung von den
         Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schicht-
         dienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden
         Zeiten“.
2. In der Überschrift des § 2 werden die Wörter
   „neben einer Ausgleichszulage“ gestrichen.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                           „§ 2a
                  Teilzeitbeschäftigung
     Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in
  § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1
  Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen ent-
  sprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten
  und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
  Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden
  nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt
  § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.“
4. § 4a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4a
                 Weitergewährung bei
           vorübergehender Dienstunfähigkeit
     (1) Die Zulage wird weitergewährt
  1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
     a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Ab-
        satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
     b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37
        Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversor-
        gungsgesetzes,
  2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
     a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27
        des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbin-
        dung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des
        Beamtenversorgungsgesetzes oder

      b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Ab-
         satz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgeset-
         zes.

      (2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durch-
   schnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor
   Beginn des Monats, in dem die vorübergehende
   Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beam-
   ten oder Soldaten in dem Monat, in dem die
   vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist,
   auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine
   höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.“

 5. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 5

                   Ausschluss der Zulage“.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die Zulage wird nicht gewährt, soweit der
      Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise
      als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.“

 6. § 6 wird aufgehoben.
 7. In der Überschrift des Titels 3 wird das Wort
    „Explosivstoffen“ durch das Wort „Sprengstoffen“
    ersetzt.
 8. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                 Zulage für das Räumen

           und Vernichten von Munition sowie
   für das Erproben besonders gefährlicher Munition“.
 9. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 11
                      Zulage für
    Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler“.
10. Die Überschrift des Titels 4 wird wie folgt gefasst:
                           „Titel 4
                   Zulage für Tätigkeiten
            an Antennen und Antennenträgern;
          Zulage für Tätigkeiten an Geräten und
        Geräteträgern des Wetterdienstes und des
       Vermessungsdienstes sowie an Windmasten
      des lufthygienischen Überwachungsdienstes“.
11. In § 15 wird in der Überschrift nach dem Wort
    „Wetterdienstes“ das Komma durch das Wort „und“
    ersetzt.
12. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
                       „Abschnitt 3
         Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

                           § 17a
               Allgemeine Voraussetzungen
     Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche
   Zulage, wenn sie
   1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezo-
      gen werden und
   2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst
      in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nacht-
      dienststunden) leisten.
   Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn
   mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz
BGBl. 2013, Seite 3288 — Originalseite als Abbildung
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  zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste
  mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt.
  Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne
  dieser Vorschrift.

                          § 17b

                     Höhe der Zulage

       (1) Die Zulage setzt sich zusammen aus

  1. einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter
     Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro
     monatlich,

  2. einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwi-
     schen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie
  3. einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für
     Beamte und Soldaten, die im Kalendermonat
     mindestens dreimal überwiegend an einem
     Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten
     herangezogen werden.
  Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig
  gewährt.
     (2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen
  der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden,

  werden jeweils in den folgenden Kalendermonat
  übertragen; angefangene Nachtdienststunden wer-
  den anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf
  135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertrage-
  nen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe
  des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann ver-
  gütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermo-

  nat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.

                          § 17c
                  Ausschluss der Zulage
       Die Zulage wird nicht gewährt
  1. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereit-
     schaftsdienst unterschieden wird,

  2. folgenden Besoldungsempfängern:

       a) Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig

          sind,

       b) Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste
          im Innendienst leisten,
       c) Beamten und Soldaten, die
          aa) Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten
              oder
          bb) Auslandsdienstbezüge oder einen Aus-
              landsverwendungszuschlag nach dem
              5. Abschnitt des Bundesbesoldungsge-
              setzes erhalten,
       d) Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und
          schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die
          durch diese Tätigkeit bedingte besondere
          Dienstplangestaltung bereits anderweitig be-
          rücksichtigt ist.

                          § 17d

                  Weitergewährung bei
            vorübergehender Dienstunfähigkeit

       (1) Die Zulage wird weitergewährt
  1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind

       a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Ab-
          satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
       b) eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Ab-
          satz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversor-
          gungsgesetzes,

    2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind

       a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27

          des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbin-
          dung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des
          Beamtenversorgungsgesetzes oder

       b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Ab-
          satz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgeset-
          zes.
       (2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durch-
    schnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor
    Beginn des Monats, in dem die vorübergehende
    Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beam-
    ten oder Soldaten in dem Monat, in dem die
    vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist,
    auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine
    höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.“
13. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

14. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Entstehung“
       durch das Wort „Entstehen“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 19 bis 26“ durch
       die Wörter „Vorschriften dieses Abschnitts“ er-
       setzt.

15. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Unter-
       brechung“ die Wörter „Weitergewährung bei“
       eingefügt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „nur“ gestrichen und
           wird die Angabe „§§ 20 bis 26“ durch die
           Wörter „Vorschriften dieses Abschnitts“ er-

           setzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „In den Fällen

           der Nummern 2 bis 6“ durch die Wörter „In
           den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6“
           ersetzt.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „Verwendung“ durch
           das Wort „Tätigkeit“ ersetzt.
    c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht

       1. bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig
          sind
          a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a
             Absatz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
             zes oder
          b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des
             § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamten-
             versorgungsgesetzes,

       2. bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig
          sind

          a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des
             § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in
             Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Ab-
BGBl. 2013, Seite 3289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3289
            satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
            oder
         b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c
            Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungs-
            gesetzes.“

16. § 20 wird aufgehoben.
17. Die Überschrift des § 21 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 21

          Zulage für den Krankenpflegedienst“.

18. In der Überschrift des § 23a werden nach dem Wort
    „Zulage“ die Wörter „für Tätigkeiten“ eingefügt.
19. In der Überschrift des § 23i werden nach dem Wort
    „Zulage“ die Wörter „für Tätigkeiten“ eingefügt.
20. Folgender Abschnitt 5 wird angefügt:

                       „Abschnitt 5

                  Übergangsregelungen

                            § 24

                 Übergangsregelung
          für Beamte des Bundeseisenbahn-
     vermögens und der Postnachfolgeunternehmen
     (1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Ab-
   satz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. Sep-

   tember 2013 geltenden Fassung fort

   1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens,
      die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder
      einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausge-
      gliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3
      Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgeset-
      zes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
      2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verord-
      nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
      geändert worden ist, und
   2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunter-
      nehmen beschäftigt sind.
      (2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der
   bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung
   können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Pro-
   zent erhöht werden. Die Rechtsverordnung erlässt
   1. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das
      Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
      entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundes-
      ministerium der Finanzen und dem Bundes-
      ministerium des Innern,

   2. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das
      Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung
      des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens
      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
      des Innern.

                            § 25

                  Übergangsregelung für
            die Umstellung von den Zulagen für
       Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
     auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
      Beamte und Soldaten, die für September 2013
   einen Anspruch auf eine Zulage für Wechsel-
   schicht- oder Schichtdienst nach § 20 Absatz 1
   oder Absatz 2 in der bis zum 30. September 2013
   geltenden Fassung haben, wird die Zulage für die

   Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 in glei-
   cher Höhe als Vorschuss fortgezahlt, sofern die zu-
   lagenberechtigende Tätigkeit während dieser Mo-
   nate fortgesetzt wird. Der Vorschuss wird mit der
   Zulage verrechnet, die den Beamten und Soldaten
   für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013
   auf Grundlage der §§ 17a bis 17c zusteht; ein
   positiver Differenzbetrag wird ausgezahlt. § 20 Ab-
   satz 4 in der bis zum 30. September 2013 gelten-
   den Fassung ist anzuwenden.“

21. In § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, § 13 Absatz 1
    Satz 3 und Absatz 2 Satz 2, § 23b Absatz 4 Satz 1
    sowie § 23d Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die
    Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“
    ersetzt.

                       Artikel 3

                   Änderung der
            Erholungsurlaubsverordnung
  Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 6. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2568) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 12

                      Zusatzurlaub

     (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf
  einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub im Kalender-
  monat, wenn sie
  1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen
     werden und
  2. im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst
     in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nacht-
     dienststunden) leisten.
  Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn
  mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz
  zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste min-
  destens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Be-
  reitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser
  Vorschrift. Geleistete Nachtdienststunden, die nicht
  für einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub ausreichen,
  und Nachtdienststunden, die in einem Kalender-
  monat über 35 Nachtdienststunden hinaus geleistet
  worden sind, werden jeweils in den folgenden Kalen-
  dermonat übertragen. Der Übertrag ist auf 70 Nacht-
  dienststunden begrenzt. Im Urlaubsjahr werden bis
  zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Es wer-
  den nur volle Tage Zusatzurlaub gewährt. Absatz 5
  bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

     (2) Soweit Beamtinnen und Beamte die Voraus-
  setzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, er-
  halten sie für jeweils 100 geleistete Nachtdienst-
  stunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Im Urlaubs-
  jahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub
  gewährt. Nachtdienststunden, die nicht durch die
  Gewährung eines Arbeitstages Zusatzurlaub abge-
  golten sind, und Nachtdienststunden, die in einem
  Urlaubsjahr über 600 Nachtdienststunden hinaus
  geleistet worden sind, werden in das folgende Ur-
  laubsjahr übertragen. Der Übertrag ist auf 100 Nacht-
  dienststunden begrenzt. Absatz 5 bleibt unberührt.
  § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
BGBl. 2013, Seite 3290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3290
     (3) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die
  für die Gewährung von Zusatzurlaub erforderlichen
  Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis
  zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen
  wöchentlichen Arbeitszeit. § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt

  entsprechend. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu

  berechnen. Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub zu-

  stehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten re-

  gelmäßigen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl der
  Wochentage, auf die die jeweilige ermäßigte regel-
  mäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubs-
  jahres verteilt war.

     (4) Die Absätze 1 und 2 sind nebeneinander

  anzuwenden. Der Zusatzurlaub darf insgesamt

  sechs Arbeitstage je Urlaubsjahr nicht überschrei-
  ten. Am Ende des Urlaubsjahres werden übertra-
  gene Nachtdienststunden nach Absatz 1 auf über-
  tragene Nachtdienststunden nach Absatz 2 ange-
  rechnet, sofern sich hieraus ein Anspruch auf einen
  weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub ergibt und der An-
  spruch auf maximal sechs Arbeitstage Zusatzurlaub
  im Urlaubsjahr noch nicht ausgeschöpft ist. Absatz 5
  bleibt unberührt.
     (5) Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2
  erhöht sich

  1. für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebens-
     jahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubs-
     jahres vollenden, um einen Arbeitstag,
  2. für Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebens-
     jahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubs-
     jahres vollenden, um einen weiteren Arbeitstag.

                          § 13

                Sonderregelungen für
         ehemals bundeseigene Unternehmen
    (1) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktien-
  gesellschaft oder einer Gesellschaft, die ausgeglie-
  dert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3
  des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. De-

  zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt

  durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober
  2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, kann die
  oberste Dienstbehörde von der Anwendung des § 12
  Absatz 1 absehen.
     (2) Für Beamtinnen und Beamte, die bei den
  Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann
  die oberste Dienstbehörde

  1. statt des Zusatzurlaubs Freischichten in entspre-
     chendem Umfang gewähren oder
  2. von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen.

                          § 14
                    Zusatzurlaub für
                Beamtinnen und Beamte
             in besonderen Verwendungen
    Der Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden
  Zeiten wird nicht gewährt

  1. Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr oder
     des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schicht-
     plan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schich-
     ten von 24 Stunden Dauer vorsieht,

   2. Beamtinnen und Beamten, die sich zwischen
      Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord
      von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden
      schwimmenden Geräten bereithalten,

   3. Beamtinnen und Beamten, die an Bord von Schif-

      fen oder auf schwimmenden Geräten zur Bord-

      und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt

      sind.

   Dauert mindestens ein Viertel der Schichten, die
   Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr oder des
   Wachdienstes leisten, weniger als 24, aber mehr
   als 11 Stunden, erhalten sie für je fünf Monate

   Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zu-

   satzurlaub; § 12 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.“

2. In § 17 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
   die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

                       Artikel 4

                    Änderung der
                Arbeitszeitverordnung
  Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006
(BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 14. September 2012 (BGBl. I S. 2017) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Nummern 14 und 15 durch fol-
   gende Nummer 14 ersetzt:
   „14. der Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr
        und 6 Uhr zu leisten ist.“
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Ruhepausen werden auf die Arbeitszeit ange-
   rechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der
   Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe
   erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens
   35 Nachtdienststunden geleistet werden.“

                       Artikel 5

                  Änderung der

   Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung

   In § 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I
S. 730) geändert worden ist, wird das Wort „Schicht-
dienst“ durch die Wörter „Dienst zu wechselnden
Zeiten“ und werden die Wörter „Schicht- und Nacht-
dienstes“ durch die Wörter „Dienstes zu wechselnden
Zeiten“ ersetzt.

                       Artikel 6
                  Änderung der
      Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
   § 6 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November
2004 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 39 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „Wechselschicht- oder
   Schichtdienstes“ durch die Wörter „Dienstes zu
   wechselnden Zeiten“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3291
2. In Satz 2 werden die Wörter „Wechselschicht- oder
   Schichtdienst“ durch die Wörter „Dienst zu wech-
   selnden Zeiten“ ersetzt.

                     Artikel 7

            Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom
1. Oktober 2013 an geltenden Fassung sowie den
Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung und der
Arbeitszeitverordnung in der vom 1. Januar 2014 an

geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                         Artikel 8

                       Inkrafttreten

    (1) Artikel 1 tritt am 1. August 2013 in Kraft.

  (2) Die Artikel 2 und 6 treten am 1. Oktober 2013 in
Kraft.
  (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar
2014 in Kraft.
                              Berlin, den 20. August 2013
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister des Innern
                                       Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3286. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3c5d99ccfb19c3e1….