§ 11
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/11?asof=2021-06-11#abs-1 (1) Eignung und Zuverlässigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 müssen während der gesamten Dauer der Bestallung vorliegen. Nach bestandener Prüfung vor der Aufsichtsbehörde ist die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu bestallen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotG/11?asof=2021-06-11#abs-2 (2) Bei der Bestallung ist die Seelotsin oder der Seelotse durch die Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte Ausübung ihres oder seines Berufes zu verpflichten. Im Falle wiederholter Sorgfaltspflichtverletzungen kann die Aufsichtsbehörde gegenüber der Seelotsin oder dem Seelotsen auf deren oder dessen Kosten geeignete Fortbildungsmaßnahmen anordnen, um weitere Pflichtverletzungen zu verhindern.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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