§ 11
Nach bestandener Prüfung ist der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zum Seelotsen zu bestallen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Bei der Bestallung ist der Seelotse auf die gewissenhafte Ausübung seines Berufes zu verpflichten.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 1. 12. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2021 I S. 1471
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21.08.2002 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3322)
BGBl. 2002 I S. 3322
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