Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 12

Stand: 11.06.2021

Bund2 Fassungen

Die Lotsverordnung kann vorsehen, daß die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.

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