Gesetze / Seelotsgesetz

SeeLG

§ 12

Stand: 11.06.2021

Bund2 Fassungen

Die Lotsverordnung kann vorsehen, daß die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.

§ 11 § 13