Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 26 Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/26#abs-1 (1) Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten für folgende Maßnahmen erhalten:
Gleiches gilt für Ersatzbeschaffungen oder Beschaffungen zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/26#abs-2 (2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung, ob eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gemäß § 164 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 5 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht und erfüllt wird sowie ob schwerbehinderte Menschen ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht hinaus (§ 154 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Erfüllung der besonderen Beschäftigungspflicht gegenüber bei der Teilhabe am Arbeitsleben besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (§ 154 Absatz 1 Satz 2 und § 155 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/26#abs-3 (3) § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 26 SchwbAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 29.05.2015 – 3 K 1015/14Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 08.02.2017 – 3 K 198/16
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 – 7 A 11104/21Zitiert von 2
- VG Berlin, 08.11.2017 – 22 K 864.16
- VG Magdeburg, 13.01.2014 – 4 A 215/13Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 – 7 Sa 307/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Neustadt an der Weinstraße, 09.09.2015 – 1 K 95/15.NWZitiert von 4
- VG Stade, 25.06.2003 – 4 A 1687/01Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 SchwbAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 19 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 606)
BGBl. 2004 I S. 606
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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29.09.2000 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2000 I S. 1394
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26.07.1994 Ausfertigung
§ 26 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I 1792)
BGBl. 1994 I S. 1792
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.