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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1792
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1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und zur Änderung anderer
Gesetze
Vom 26. Juli 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982
(BGBI. 1S. 109), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1038), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „wirtschaftliche Vorteile in erheb-
lichem Umfange durch die Ausführung von
Dienst- oder Werkleistungen erzielt" werden
durch die Worte „Dienst- oder Werkleistungen
in erheblichem Umfange erbringt" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,
einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
Unfall- oder Rentenversicherung oder einem
Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Nr. 2
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder
der Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes nicht nachge-
kommen ist,".
b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend" durch
das Wort „hunderttausend" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder
Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen
läßt, indem er
1. eine oder mehrere Personen beauftragt, die
diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1
Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen, oder
2. als Unternehmer einen anderen Unternehmer
beauftragt, von dem er weiß oder leichtfertig
nicht weiß, daß dieser zur Erfüllung dieses Auf-
trages
a) nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne die für die
ausgeübte Tätigkeit erforderliche Arbeitser-
laubnis beschäftigt oder
b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt,
daß ein Nachunternehmer tätig wird, der
nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne die für die
ausgeübte Tätigkeit erforderliche Arbeits-
erlaubnis beschäftigt."
b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend" durch
das Wort „hunderttausend" ersetzt.
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer 7 angefügt:
,,7. den örtlich zuständigen Hauptzollämtern."
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Mitwirkungspflicht"
durch das Wort „Mitteilungspflicht" ersetzt.
4. § 2b wird aufgehoben.
5. § 3 wird aufgehoben;§ 2a wird§ 3.
6. Folgende§§ 4 und 5 werden eingefügt:
,,§ 4
Unlautere Werbung in Medien
(1) Ordnungswidrig handelt, wer für die selbständige
Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistun-
gen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften
oder anderen Medien oder auf andere Weise wirbt,
ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen
zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von
Name und Anschrift unter einem Fernmeldeanschluß
und bestehen in diesem Zusammenhang Anhalts-
punkte für einen Verstoß gegen Absatz 1, sind die
Anbieter dieser Fernmeldedienstleistungen verpflich-
tet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen
und Anschrift dieses am Fernmeldeverkehr Beteiligten
mitzuteilen.
§5
Ausschluß von öffentlichen Aufträgen
Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen
Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 57a
Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer
Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden, die
1. nach§ 2 oder wegen illegaler Beschäftigung(§§ 227,
227a, 229 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgeset-
zes oder Artikel 1 §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) oder

2. nach§ 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuchs
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt
oder mit einer Geldbuße von wenigstens fünftausend
Deutsche Mark belegt worden sind. Das gleiche gilt
auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Buß-
geldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der
Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwer-
wiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht."
7. Der bisherige § 4 wird § 6.
Artikel2
Änderung des Ausländergesetzes
In § 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990
(BGBI. 1S. 1354), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. Juli 1993 (BGBI. II S. 1010) geändert worden ist,
werden nach der Zahl 6" ein Komma und die Angabe
11
,,Abs. 2a" eingefügt.
Artikel3
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1786), wird wie folgt geändert:
1. § 23b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Daten" die
Worte „über Bewerber, offene Stellen und Vermitt-
lungen" eingefügt.
b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,§ 7 ist entsprechend anzuwenden. Art und
Umfang sowie Tatbestände, Merkmale und Zeit-
punkt der Meldungen bestimmt das Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung durch
Rechtsverordnung."
2. § 24c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufhebung"
ein Komma sowie die Worte „über die Eignung••
eingefügt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
3. In § 29 Abs. 4 wird der letzte Satz wie folgt gefaßt:
,,§ 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4, §§ 23a
bis 23c, 24a und 24b gelten entsprechend."
4. In § 80 Abs. 2 werden die Worte „Der Bundesminister"
durch die Worte „Das Bundesministerium" und
jeweils das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt.
5. § 141 n Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§§ 141c, 141e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, § 141h Abs. 1
und 3 gelten entsprechend."
6. In§ 186 Abs. 3 Satz 5 werden die Worte „Der Bundes-
minister"' durch die Worte „Das Bundesministerium"
ersetzt.
7. § 186b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Berufsgenossenschaften entrichten zum 25. April,
25. Juli und 25. Oktober eines jeden Jahres Ab-
schlagszahlungen in Höhe der Aufwendungen der
Bundesanstalt für das Konkursausfallgeld einschließ-
lich der Verwaltungskosten in dem jeweils vorausge-
gangenen Kalenderquartal; zum 31. Dezember ent-
richten sie eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der
im vierten Kalenderquartal nach einvernehmlicher
Schätzung der Bundesanstalt und des Hauptverban-
des der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
zu erwartenden Aufwendungen der Bundesanstalt."
8. § 186c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
,,Verwaltungskosten" die Worte „und Kreditzinsen••
eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Bundesanstalt übermittelt dem Hauptverband
der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
jeweils bis zum 5. April, 5. Juli, 5. Oktober und
11. Dezember die zur Berechnung der Abschlags-
zahlungen (§ 186b Abs. 1 Satz 2) erforderlichen
Angaben; bis zum 31. März eines jeden Jahres
übermitteln die Berufsgenossenschaften und die
Bundesanstalt dem Hauptverband die Angaben,
die für die Berechnung der Anteile der Berufsge-
nossenschaften an den für das Vorjahr aufzubrin-
genden Mitteln(§ 186b Abs. 1 Satz 1) erforderlich
sind.'"
9. Nach § 230 wird folgender§ 230a eingefügt:
,,§ 230a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 23b Satz 1, auch in Verbindung
mit § 29 Abs. 4 Satz 4, oder entgegen einer nach
§ 23b Satz 3 ergangenen Rechtsverordnung, soweit
diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist, statistische Daten über
Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
meldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet wer-
den."
10. § 237 wird wie folgt gefaßt:
,,§237
Die Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 4, § 9
Satz 1,§ 17 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 4, § 23b, § 24c,
§ 42 Abs. 4, § 44 Abs. 2c, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 4, § 73
Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 2, § 103
Abs. 6, § 104 Abs. 1 Satz 5, § 108 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112a Abs. 2
Satz 1, § 118 Abs. 4, § 136 Abs. 3, § 137 Abs. 3, § 138
Abs. 4, § 173 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 177
Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 5, § 186a Abs. 3 und § 191
Abs. 5 in Verbindung mit §§ 39, 58 Abs. 2 oder § 95
Abs. 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
rates."

1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
11. In § 242e werden in Nummer 4 das Wort „und" durch
ein Komma und in Nummer 5 der Punkt durch das
Wort „und" ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„6. in § 230a Abs. 1 die Worte ,, , auch in Verbindung
mit § 29 Abs. 4 Satz 4," gestrichen."
12. Nach§ 242t wird folgender§ 242u eingefügt:
,,§ 242u
Für das Jahr 1994 gilt § 186b Abs. 1 Satz 2 mit
der Maßgabe, daß die Berufsgenossenschaften am
ersten Tage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine Abschlagszahlung in Höhe der Aufwendungen
der Bundesanstalt für das Konkursausfallgeld ein-
schließlich der Verwaltungskosten in den im Jahre
1994 vorausgegangenen Kalenderquartalen entrich-
ten, soweit noch keine Zahlungen erfolgt sind."
Artikel4
Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 99 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-
kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
S. 3845), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt auch
1. für Beschäftigte von Unternehmen, die sich am Auf-
und Abbau von Messen und Ausstellungen beteili-
gen,
2. für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Aus-
nahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraft-
verkehrsgesetzes beschäftigte Personen, die an
der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
einschließlich des Be- und Entladens von Gütern
beteiligt sind, es sei denn, die Personen werden auf
Grundstücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig,
3. für Beschäftigte in Wirtschaftsbereichen oder ein-
zelnen Wirtschaftszweigen, die das Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsver-
ordnung nach§ 101 Nr. 2 bestimmt."
2. Folgender Satz 3 wird angefügt:
,,Betreiben Unternehmen neben den in Satz 1 genann-
ten Gewerbebereichen weitere Gewerbebereiche, be-
schränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäf-
tigten, die in den in Satz 1 genannten Bereichen tätig
sind, wenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen
räumlich erkennbar abgegrenzt sind."
Artikels
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1
S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 150 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellen"
die Worte „und den Hauptzollämtern, soweit diese Auf-
gaben nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch oder § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes
durchführen," eingefügt.
2. In § 237 Satz 3 wird jeweils die Jahreszahl „ 1996"
durch die Jahreszahl „2001" ersetzt.
3. Dem § 263 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Bei der Gesamtleistungsbewertung werden bei
Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1997 und ge-
wöhnlichem Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet oder
2. im Ausland und unmittelbar vor Beginn des Aus-
landsaufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
jedem Kalendermonat an beitragsfreier Ersatzzeit nach
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 auf Antrag minde-
stens Entgeltpunkte nach Satz 2 zugrunde gelegt,
wenn der Versicherte nach dem 1. Dezember 1926
geboren ist, mindestens 48 Kalendermonate solcher
Ersatzzeiten zurückgelegt hat und diese Ersatzzeit bei
Beginn der Rente im Dezember 1991 nach dem zu die-
sem Zeitpunkt geltenden Recht anrechenbar gewesen
wäre. Der Mindestwert an Entgeltpunkten beträgt ein
Hundertstel der Werteinheiten, die sich als Wert für bei-
tragsfreie Ersatzzeiten vor dem 1. Januar 1965 nach
dem im Dezember 1991 geltenden Recht ergeben
hätte; Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung sind zuvor mit 1,0106 zu vervielfältigen."
Artikel6
Änderung des Schwerbehindertengesetzes
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421,
1550), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt geändert:
1. In§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und § 33 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils die
Angabe ,,§ 249h" durch die Angabe ,,§§ 242s und
249h" ersetzt.
2. In § 8 und § 10 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1995"
jeweils durch die Jahreszahl „2000" ersetzt.
3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt ·gefaßt:
„Die Geldleistungen werden zusätzlich, jedoch
unter Anrechnung vergleichbarer Leistungen der
Bundesanstalt für Arbeit und der Rehabilitationsträ-
ger im Sinne des § 2 Abs. 2 des Rehabilitations-
angleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. 1
S. 1881), gewährt."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Sie sind auf längstens drei Jahre, bei Arbeits-
verhältnissen von Schwerbehinderten, die das
55. Lebensjahr vollendet haben, auf längstens fünf
Jahre, bei Ausbildungsverhältnissen auf deren
Dauer zu befristen."
4. In § 49 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 5" durch die
Angabe ,,§ 29 Abs. 7" ersetzt.
5. § 72 wird wie folgt gefaßt:
,,§72
Übergangsregelung
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und§ 9 Abs. 1 Satz 2 sind in ihrer am
1. Januar 1994 geltenden Fassung auch in der Zeit
vom 1. Januar bis 31. Dezember 1993 anzuwenden."
Artikel 7
Änderung
der Schwerbehinderten-
Ausgleichsabgabeverordnung
(1) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-
nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungs-
pflicht Schwerbehinderte unter den Voraussetzun-
gen des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und
Nr. 2, soweit sie das 55. Lebensjahr vollendet
haben, sowie Abs. 3 Nr. 1".
2. In§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und§ 26 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils die
Zahl „19" durch die Zahl „18" ersetzt.
3. In § 5 Nr. 1 werden nach dem Wort „Jahr" die Worte
,, , im Falle der Einstellung und Beschäftigung von
Schwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet
haben, auch für das vierte und fünfte Jahr" eingefügt.
4. In § 6 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
„bei Arbeitsverhältnissen von Schwerbehinderten, die
das 55. Lebensjahr vollendet haben, für die Dauer von
bis zu fünf Jahren,".
(2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der Schwerbehin-
derten-Ausgleichsabgabeverordnung können auf Grund
der Ermächtigung des Schwerbehindertengesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikels
Neufassung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
Artikel9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft.
(2) Artikel 5 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert
Blüm

1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Vorruhestandsgeld
Vom 26. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Vorruhestandsgeld
In § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von
Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 7
S. 42), die gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E
Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210) mit Maßgaben in der
Fassung des § 2420 Buchstabe c des Arbeitsförderungs-
gesetzes fortgilt, wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
,,Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld besteht für läng-
stens fünf Jahre und nicht über den Monat hinaus, in dem
der Berechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
endet. Er erlischt, wenn die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Rente wegen Alters nach dem bis zum
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Renten-
recht oder dem Übergangsrecht für Renten nach den Vor-
schriften des Beitrittsgebiets erfüllt sind."
Artikel2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 29. Juni 1994 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der
Theo Waigel
Finanzen

Gesetz
zur Änderung des Sechsten ~uches Sozialgesetzbuch
(SGB VI AndG)
Vom 26. Juli 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989,
BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeits-
verhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu
einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor
Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters
beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als
auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen,
es sei denn, daß die Vereinbarung innerhalb der letzten
drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von
dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist."
Artikel2
Übergangsregelung
Ist das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wegen
§ 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch in der bis zum 1. August 1994 geltenden Fassung
über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt worden, endet
das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dritten Kalender-
monats, der auf den Monat des lnkrafttretens dieses
Gesetzes folgt, es sei denn, Arbeitnehmer und Arbeit-
geber vereinbaren etwas anderes.
Artikel3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1994 in Kratt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1792. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d60d049764b73890….