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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1792

BGBl. 1994 I S. 1792 · 23.334 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 1792 — Originalseite als Abbildung
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1792                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                                  Gesetz
                                         zur Änderung des Gesetzes
                                     zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
                                     und zur Änderung anderer
Gesetze
                                                     Vom 26. Juli 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
               Änderung des Gesetzes
          zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

  Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982
(BGBI. 1S. 109), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
1038), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Worte „wirtschaftliche Vorteile in erheb-

           lichem Umfange durch die Ausführung von
           Dienst- oder Werkleistungen erzielt" werden
           durch die Worte „Dienst- oder Werkleistungen
           in erheblichem Umfange erbringt" ersetzt.
       bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
           „ 1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer
                Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,
                einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
                Unfall- oder Rentenversicherung oder einem
                Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Nr. 2
                des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder
                der Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 des Asyl-
                bewerberleistungsgesetzes nicht nachge-
                kommen ist,".

   b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend" durch
      das Wort „hunderttausend" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder

       Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen
       läßt, indem er
       1. eine oder mehrere Personen beauftragt, die
          diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1

          Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen, oder

       2. als Unternehmer einen anderen Unternehmer
          beauftragt, von dem er weiß oder leichtfertig
          nicht weiß, daß dieser zur Erfüllung dieses Auf-
          trages

          a) nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne die für die
             ausgeübte Tätigkeit erforderliche Arbeitser-
             laubnis beschäftigt oder

         b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt,
            daß ein Nachunternehmer tätig wird, der
            nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne die für die
            ausgeübte Tätigkeit erforderliche Arbeits-
            erlaubnis beschäftigt."
   b) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend" durch
      das Wort „hunderttausend" ersetzt.

3. § 2a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
      und folgende Nummer 7 angefügt:

      ,,7. den örtlich zuständigen Hauptzollämtern."
   b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Mitwirkungspflicht"
      durch das Wort „Mitteilungspflicht" ersetzt.

4. § 2b wird aufgehoben.

5. § 3 wird aufgehoben;§ 2a wird§ 3.

6. Folgende§§ 4 und 5 werden eingefügt:
                            ,,§ 4
               Unlautere Werbung in Medien
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer für die selbständige
   Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistun-
   gen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften
   oder anderen Medien oder auf andere Weise wirbt,
   ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen
   zu sein.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
   bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

      (3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von
   Name und Anschrift unter einem Fernmeldeanschluß
   und bestehen in diesem Zusammenhang Anhalts-
   punkte für einen Verstoß gegen Absatz 1, sind die
   Anbieter dieser Fernmeldedienstleistungen verpflich-
   tet, den Handwerkskammern auf Verlangen Namen
   und Anschrift dieses am Fernmeldeverkehr Beteiligten

   mitzuteilen.

                              §5
            Ausschluß von öffentlichen Aufträgen

      Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen

   Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 57a
   Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
   genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer
   Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden, die

   1. nach§ 2 oder wegen illegaler Beschäftigung(§§ 227,
      227a, 229 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgeset-
      zes oder Artikel 1 §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2
      des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) oder
BGBl. 1994, Seite 1793 — Originalseite als Abbildung
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   2. nach§ 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuchs
   zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
   einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt
   oder mit einer Geldbuße von wenigstens fünftausend
   Deutsche Mark belegt worden sind. Das gleiche gilt
   auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Buß-
   geldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der
   Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwer-
   wiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht."

7. Der bisherige § 4 wird § 6.

                         Artikel2
           Änderung des Ausländergesetzes

   In § 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990
(BGBI. 1S. 1354), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. Juli 1993 (BGBI. II S. 1010) geändert worden ist,
werden nach der Zahl 6" ein Komma und die Angabe
                         11

,,Abs. 2a" eingefügt.

                         Artikel3
      Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

   Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1786), wird wie folgt geändert:

 1. § 23b wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Daten" die
       Worte „über Bewerber, offene Stellen und Vermitt-
       lungen" eingefügt.
    b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
       ,,§ 7 ist entsprechend anzuwenden. Art und

       Umfang sowie Tatbestände, Merkmale und Zeit-
       punkt der Meldungen bestimmt das Bundes-

       ministerium für Arbeit und Sozialordnung durch
       Rechtsverordnung."

 2. § 24c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufhebung"
       ein Komma sowie die Worte „über die Eignung••
       eingefügt.
    b) Nummer 4 wird aufgehoben.

 3. In § 29 Abs. 4 wird der letzte Satz wie folgt gefaßt:
    ,,§ 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4, §§ 23a
    bis 23c, 24a und 24b gelten entsprechend."

 4. In § 80 Abs. 2 werden die Worte „Der Bundesminister"
    durch die Worte „Das Bundesministerium" und
    jeweils das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt.

 5. § 141 n Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,§§ 141c, 141e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, § 141h Abs. 1
    und 3 gelten entsprechend."

 6. In§ 186 Abs. 3 Satz 5 werden die Worte „Der Bundes-
    minister"' durch die Worte „Das Bundesministerium"
    ersetzt.

 7. § 186b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Die Berufsgenossenschaften entrichten zum 25. April,
    25. Juli und 25. Oktober eines jeden Jahres Ab-
    schlagszahlungen in Höhe der Aufwendungen der
    Bundesanstalt für das Konkursausfallgeld einschließ-
    lich der Verwaltungskosten in dem jeweils vorausge-
    gangenen Kalenderquartal; zum 31. Dezember ent-
    richten sie eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der
    im vierten Kalenderquartal nach einvernehmlicher
    Schätzung der Bundesanstalt und des Hauptverban-
    des der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
    zu erwartenden Aufwendungen der Bundesanstalt."

 8. § 186c wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
       ,,Verwaltungskosten" die Worte „und Kreditzinsen••
       eingefügt.

    b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Die Bundesanstalt übermittelt dem Hauptverband
       der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
       jeweils bis zum 5. April, 5. Juli, 5. Oktober und
       11. Dezember die zur Berechnung der Abschlags-
       zahlungen (§ 186b Abs. 1 Satz 2) erforderlichen
       Angaben; bis zum 31. März eines jeden Jahres
       übermitteln die Berufsgenossenschaften und die
       Bundesanstalt dem Hauptverband die Angaben,
       die für die Berechnung der Anteile der Berufsge-
       nossenschaften an den für das Vorjahr aufzubrin-
       genden Mitteln(§ 186b Abs. 1 Satz 1) erforderlich
       sind.'"

 9. Nach § 230 wird folgender§ 230a eingefügt:
                             ,,§ 230a

       (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig entgegen § 23b Satz 1, auch in Verbindung

    mit § 29 Abs. 4 Satz 4, oder entgegen einer nach
    § 23b Satz 3 ergangenen Rechtsverordnung, soweit

    diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese
    Bußgeldvorschrift verweist, statistische Daten über
    Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    meldet.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
    buße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet wer-
    den."

10. § 237 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§237
       Die Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 4, § 9
    Satz 1,§ 17 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 4, § 23b, § 24c,
    § 42 Abs. 4, § 44 Abs. 2c, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 4, § 73
    Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 79 Abs. 3, § 80 Abs. 2, § 103
    Abs. 6, § 104 Abs. 1 Satz 5, § 108 Abs. 1 Satz 1 und
    Abs. 3, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112a Abs. 2
    Satz 1, § 118 Abs. 4, § 136 Abs. 3, § 137 Abs. 3, § 138
    Abs. 4, § 173 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 177
    Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 5, § 186a Abs. 3 und § 191
    Abs. 5 in Verbindung mit §§ 39, 58 Abs. 2 oder § 95
    Abs. 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
    rates."
BGBl. 1994, Seite 1794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1794
1794                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

11. In § 242e werden in Nummer 4 das Wort „und" durch
    ein Komma und in Nummer 5 der Punkt durch das
    Wort „und" ersetzt und folgende Nummer angefügt:
    „6. in § 230a Abs. 1 die Worte ,, , auch in Verbindung
        mit § 29 Abs. 4 Satz 4," gestrichen."

12. Nach§ 242t wird folgender§ 242u eingefügt:

                            ,,§ 242u
       Für das Jahr 1994 gilt § 186b Abs. 1 Satz 2 mit
    der Maßgabe, daß die Berufsgenossenschaften am
    ersten Tage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
    eine Abschlagszahlung in Höhe der Aufwendungen
    der Bundesanstalt für das Konkursausfallgeld ein-
    schließlich der Verwaltungskosten in den im Jahre
    1994 vorausgegangenen Kalenderquartalen entrich-
    ten, soweit noch keine Zahlungen erfolgt sind."

                         Artikel4

                      Änderung
         des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  § 99 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-
kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1
S. 3845), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1229) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   „Satz 1 gilt auch
   1. für Beschäftigte von Unternehmen, die sich am Auf-
      und Abbau von Messen und Ausstellungen beteili-
      gen,

   2. für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Aus-

      nahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraft-
      verkehrsgesetzes beschäftigte Personen, die an
      der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
      einschließlich des Be- und Entladens von Gütern
      beteiligt sind, es sei denn, die Personen werden auf
      Grundstücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig,
   3. für Beschäftigte in Wirtschaftsbereichen oder ein-
      zelnen Wirtschaftszweigen, die das Bundesministe-
      rium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsver-
      ordnung nach§ 101 Nr. 2 bestimmt."

2. Folgender Satz 3 wird angefügt:
   ,,Betreiben Unternehmen neben den in Satz 1 genann-
   ten Gewerbebereichen weitere Gewerbebereiche, be-
   schränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäf-
   tigten, die in den in Satz 1 genannten Bereichen tätig
   sind, wenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen
   räumlich erkennbar abgegrenzt sind."

                         Artikels

                      Änderung

        des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1
S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1311), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 150 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellen"
   die Worte „und den Hauptzollämtern, soweit diese Auf-
   gaben nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetz-
   buch oder § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes

   durchführen," eingefügt.

2. In § 237 Satz 3 wird jeweils die Jahreszahl „ 1996"
   durch die Jahreszahl „2001" ersetzt.

3. Dem § 263 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    ,,(5) Bei der Gesamtleistungsbewertung werden bei
   Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1997 und ge-
   wöhnlichem Aufenthalt des Versicherten am 18. Mai 1990
   1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
      das Beitrittsgebiet oder

   2. im Ausland und unmittelbar vor Beginn des Aus-
      landsaufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik
      Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
   jedem Kalendermonat an beitragsfreier Ersatzzeit nach
   § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 auf Antrag minde-
   stens Entgeltpunkte nach Satz 2 zugrunde gelegt,
   wenn der Versicherte nach dem 1. Dezember 1926
   geboren ist, mindestens 48 Kalendermonate solcher
   Ersatzzeiten zurückgelegt hat und diese Ersatzzeit bei
   Beginn der Rente im Dezember 1991 nach dem zu die-
   sem Zeitpunkt geltenden Recht anrechenbar gewesen
   wäre. Der Mindestwert an Entgeltpunkten beträgt ein
   Hundertstel der Werteinheiten, die sich als Wert für bei-
   tragsfreie Ersatzzeiten vor dem 1. Januar 1965 nach
   dem im Dezember 1991 geltenden Recht ergeben
   hätte; Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenver-

   sicherung sind zuvor mit 1,0106 zu vervielfältigen."

                         Artikel6

     Änderung des Schwerbehindertengesetzes
  Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421,
1550), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
13. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt geändert:

1. In§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und § 33 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils die
   Angabe ,,§ 249h" durch die Angabe ,,§§ 242s und
   249h" ersetzt.

2. In § 8 und § 10 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1995"
   jeweils durch die Jahreszahl „2000" ersetzt.

3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt ·gefaßt:
      „Die Geldleistungen werden zusätzlich, jedoch

      unter Anrechnung vergleichbarer Leistungen der

      Bundesanstalt für Arbeit und der Rehabilitationsträ-
      ger im Sinne des § 2 Abs. 2 des Rehabilitations-
      angleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. 1
      S. 1881), gewährt."
BGBl. 1994, Seite 1795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1795
   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

       ,,Sie sind auf längstens drei Jahre, bei Arbeits-
       verhältnissen von Schwerbehinderten, die das
       55. Lebensjahr vollendet haben, auf längstens fünf
       Jahre, bei Ausbildungsverhältnissen auf deren
       Dauer zu befristen."

4. In § 49 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 5" durch die

   Angabe ,,§ 29 Abs. 7" ersetzt.

5. § 72 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§72

                      Übergangsregelung

      § 7 Abs. 2 Nr. 4 und§ 9 Abs. 1 Satz 2 sind in ihrer am

   1. Januar 1994 geltenden Fassung auch in der Zeit
   vom 1. Januar bis 31. Dezember 1993 anzuwenden."

                          Artikel 7
                      Änderung
               der Schwerbehinderten-
             Ausgleichsabgabeverordnung

  (1) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-
nung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484) wird wie folgt
geändert:

1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

   ,,2. im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungs-
        pflicht Schwerbehinderte unter den Voraussetzun-
        gen des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und
        Nr. 2, soweit sie das 55. Lebensjahr vollendet
        haben, sowie Abs. 3 Nr. 1".

 2. In§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und§ 26 Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils die
    Zahl „19" durch die Zahl „18" ersetzt.

 3. In § 5 Nr. 1 werden nach dem Wort „Jahr" die Worte
    ,, , im Falle der Einstellung und Beschäftigung von
    Schwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet
    haben, auch für das vierte und fünfte Jahr" eingefügt.

 4. In § 6 Nr. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

    „bei Arbeitsverhältnissen von Schwerbehinderten, die
    das 55. Lebensjahr vollendet haben, für die Dauer von

    bis zu fünf Jahren,".

  (2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der Schwerbehin-
derten-Ausgleichsabgabeverordnung können auf Grund
der Ermächtigung des Schwerbehindertengesetzes durch

Rechtsverordnung geändert werden.

                           Artikels
                Neufassung des Gesetzes
           zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.

                         Artikel9

                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft.
  (2) Artikel 5 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in
Kraft.
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                 wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Berlin, den 26. Juli 1994
                                                 Der Bundespräsident
                                                    Roman Herzog
                                                  Der Bundeskanzler
                                                   Dr. Helmut Kohl
                                                  Der Bundesminister
                                             für Arbeit und Sozialordnung
                                                     Norbert
Blüm
BGBl. 1994, Seite 1796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1796
1796                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                              Gesetz
                                    zur Änderung der Verordnung
                             über die Gewährung von Vorruhestandsgeld
                                                    Vom 26. Juli 1994

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                Änderung der Verordnung
       über die Gewährung von Vorruhestandsgeld

  In § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von
Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 7
S. 42), die gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E
Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August

1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210) mit Maßgaben in der
Fassung des § 2420 Buchstabe c des Arbeitsförderungs-
gesetzes fortgilt, wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

,,Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld besteht für läng-
stens fünf Jahre und nicht über den Monat hinaus, in dem
der Berechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
endet. Er erlischt, wenn die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Rente wegen Alters nach dem bis zum
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Renten-
recht oder dem Übergangsrecht für Renten nach den Vor-
schriften des Beitrittsgebiets erfüllt sind."

                       Artikel2

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 29. Juni 1994 in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Berlin, den 26. Juli 1994
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl
                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                 Norbert Blüm

                                      Der Bundesminister der
                                               Theo Waigel

Finanzen
BGBl. 1994, Seite 1797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1797
                                          Gesetz
                     zur Änderung des Sechsten ~uches Sozialgesetzbuch
                                       (SGB VI AndG)
                                                   Vom 26. Juli 1994

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

  § 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989,
BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeits-
verhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu
einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor
Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters
beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als
auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen,
es sei denn, daß die Vereinbarung innerhalb der letzten
drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von
dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist."

                          Artikel2
                  Übergangsregelung

  Ist das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wegen
§ 41 Abs. 4 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch in der bis zum 1. August 1994 geltenden Fassung
über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt worden, endet
das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dritten Kalender-
monats, der auf den Monat des lnkrafttretens dieses
Gesetzes folgt, es sei denn, Arbeitnehmer und Arbeit-
geber vereinbaren etwas anderes.

                          Artikel3
                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. August 1994 in Kratt.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 26. Juli 1994
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut
Kohl
                                               Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Sozialordnung
                                                  Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1792. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d60d049764b73890….