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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1394

BGBl. 2000 I S. 1394 · 60.699 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2000, Seite 1394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1394
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des
                              gewahrt.

Bundesrates sind
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Berlin, den 27. September 2000

                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau

                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder

                                         Die Bundesministerin
                               für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                          Christine Bergmann
                                                      –––––––––––––––

                                          Gesetz
                   zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
                                       (SchwbBAG)
                                               Vom 29. September 2000

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                     Änderung
           des Schwerbehindertengesetzes

                         (871-1)

  Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,
1550), zuletzt geändert durch Artikel 23a des Geset-
zes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie
        folgt gefasst:
               „Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;
                Rechte der Schwerbehinderten“.
     b) Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:
                  „Pflichten des Arbeitgebers
              und Rechte des Schwerbehinderten“.
     c) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
        eingefügt:
        „§ 14a Besondere Pflichten der öffentlichen Ar-
               beitgeber im Bundesbereich

         § 14b Integrationsvereinbarung
         § 14c Prävention“.
     d) Die Überschrift des § 27 wird wie folgt gefasst:
                 „Konzern-, Gesamt-, Bezirks-
            und Hauptschwerbehindertenvertretung“.

e) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe
   eingefügt:

                   „Siebter Abschnitt
                Integrationsfachdienste

    § 37a Begriff und Personenkreis

    § 37b Aufgaben

    § 37c Beauftragung und Verantwortlichkeit
    § 37d Fachliche Anforderungen
    § 37e Finanzielle Leistungen

    § 37f Ergebnisbeobachtung
    § 37g Verordnungsermächtigung“.
f) Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 7
   bis 9 werden die Angaben zu den Abschnitten 8
   bis 10.
g) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe
   eingefügt:
                   „Elfter Abschnitt
                 Integrationsprojekte
    § 53a Begriff und Personenkreis
    § 53b Aufgaben
    § 53c Finanzielle Leistungen
    § 53d Verordnungsermächtigung“.

h) Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 10
   bis 12 werden die Angaben zu den Abschnitten
   12 bis 14.
i) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe
   eingefügt:
    „§ 73 Überprüfungsregelung“.
BGBl. 2000, Seite 1395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1395
2. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Zahl „16“ durch die Zahl
           „20“ und die Zahl „6“ durch die Zahl „5“
           ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

            „Dabei sind schwerbehinderte Frauen be-
            sonders zu berücksichtigen.“

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

       fügt:

        „(1a) Der Pflichtsatz nach Absatz 1 beträgt vom

       1. Januar 2003 an 6 vom Hundert, wenn die Zahl

       der arbeitslosen Schwerbehinderten im Monat

       Oktober 2002 nicht um mindestens 25 vom Hun-
       dert geringer ist als die Zahl der arbeitslosen
       Schwerbehinderten im Monat Oktober 1999. In
       die Zahl der im Oktober 2002 arbeitslosen
       Schwerbehinderten ist die Zahl der Schwerbehin-
       derten einzubeziehen, um die die im Monat Okto-
       ber 2002 in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
       nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches So-

       zialgesetzbuch und in Strukturanpassungsmaß-
       nahmen nach den §§ 272 bis 279 des Dritten
       Buches Sozialgesetzbuch beschäftigten Schwer-
       behinderten die Zahl der im Oktober 1999 in sol-
       chen Maßnahmen beschäftigten Schwerbehin-
       derten übersteigt. Das Bundesministerium für
       Arbeit und Sozialordnung gibt die Veränderungs-
       rate nach Satz 1 und den ab 1. Januar 2003 gel-
       tenden Pflichtsatz im Bundesanzeiger bekannt.“

2a. In § 7 Abs. 2 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein
    Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
    „7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sons-
        tiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr-
        oder Zivildienst, Erziehungsurlaub, unbezahltem
        Urlaub oder wegen Bezug einer Rente auf Zeit
        ruht, solange für sie ein Vertreter eingestellt ist.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem-
       ber 2000“ gestrichen.
    b) In Satz 2 wird nach dem Wort „aufzurunden“ der
       Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die
       Wörter „bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnitt-
       lich bis zu 59 Arbeitsplätzen abzurunden.“ ange-

       fügt.

4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem-
       ber 2000“ gestrichen.
    b) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem-
       ber 2000 befristete“ gestrichen.

5. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
       angefügt:
       „Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage

       einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungs-
       quote ermittelt, indem aus den monatlichen Be-
       schäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäfti-
       gungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird.“

    b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
       und 1b eingefügt:
        „(1a) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat
       und unbesetzten Pflichtplatz
       1. 200 Deutsche Mark bei einer jahresdurch-
          schnittlichen Beschäftigungsquote von 3 vom
          Hundert bis weniger als dem geltenden
          Pflichtsatz,

       2. 350 Deutsche Mark bei einer jahresdurch-

          schnittlichen Beschäftigungsquote von 2 vom

          Hundert bis weniger als 3 vom Hundert,

       3. 500 Deutsche Mark bei einer jahresdurch-

          schnittlichen Beschäftigungsquote von 0 vom

          Hundert bis weniger als 2 vom Hundert.

       Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichs-
       abgabe je Monat und unbesetzten Pflichtplatz
       1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis
          zu 39 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen
          bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäfti-
          gung von weniger als einem Schwerbehinder-

          ten 200 Deutsche Mark und

       2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis
          zu 59 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen
          bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäfti-
          gung von weniger als zwei Schwerbehinder-
          ten 200 Deutsche Mark und bei einer jahres-
          durchschnittlichen Beschäftigung von weni-
          ger als einem Schwerbehinderten 350 Deut-
          sche Mark.
          (1b) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich ent-
       sprechend der Veränderung der Bezugsgröße
       nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial-
       gesetzbuch. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines
       Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit
       der letzten Neubestimmung um wenigstens
       10 vom Hundert erhöht hat. Die Erhöhung der
       Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für
       die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jewei-
       ligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt
       wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den
       nächsten durch zehn teilbaren Betrag abzurun-
       den. Das Bundesministerium für Arbeit und So-
       zialordnung gibt den Erhöhungsbetrag und die
       sich nach Satz 3 ergebenden Beträge der Aus-
       gleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.“

    c) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen und im bisheri-

       gen Satz 2 das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die
       Ausgleichsabgabe“ ersetzt.

    d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der der
       Bundesanstalt für Arbeit hiervon 50 vom Hundert
       zur besonderen Förderung Schwerbehinderter
       nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 zuweist, soweit nicht ein
       anderer Anteil erforderlich ist.“ gestrichen und
       das Komma durch einen Punkt ersetzt.

6. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
   des § 7 Abs. 1“ gestrichen.

7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt

   gefasst:
            „Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;
             Rechte der Schwerbehinderten“.
BGBl. 2000, Seite 1396 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1396
8. In § 13 wird in Absatz 2 folgender Satz 6 angefügt:

    „Die Bundesanstalt für Arbeit erstellt und veröffent-

    licht alljährlich eine Übersicht über die Beschäfti-
    gungsquote der einzelnen öffentlichen Arbeitgeber.“

9. § 14 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 14

                Pflichten des Arbeitgebers
            und Rechte des Schwerbehinderten
       (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob
    freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbe-
    sondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwer-
    behinderten, besetzt werden können. Sie haben
    frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt aufzuneh-
    men. Das Arbeitsamt hat den Arbeitgebern geeig-
    nete Schwerbehinderte vorzuschlagen. Über die
    Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes und vor-
    liegende Bewerbungen von Schwerbehinderten
    haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertre-
    tung und die in § 23 genannten Vertretungen unmit-
    telbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbun-
    gen schwerbehinderter Richter ist der Präsidialrat zu
    unterrichten und zu hören, soweit dieser an der
    Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach
    Satz 1 haben die Arbeitgeber die Schwerbehinder-
    tenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 zu beteiligen sowie
    die in § 23 genannten Vertretungen zu hören. Erfüllt
    der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht
    und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine
    in § 23 genannte Vertretung mit der beabsichtigten
    Entscheidung nicht einverstanden, ist diese unter

    Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei

    ist der betroffene Schwerbehinderte zu hören. Alle

    Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene

    Entscheidung unter Darlegung der Gründe unver-

    züglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen Schwer-
    behinderter ist die Schwerbehindertenvertretung
    nicht zu beteiligen, wenn der Schwerbehinderte die
    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung aus-
    drücklich ablehnt.

       (2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeig-
    nete Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren
    Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorge-
    schriebene Zahl Schwerbehinderter eine möglichst
    dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung
    finden kann. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

       (3) Die Schwerbehinderten haben gegenüber
    ihrem Arbeitgeber Anspruch auf

    1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und
       Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiter-
       entwickeln können,
    2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieb-
       lichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur
       Förderung ihres beruflichen Fortkommens,

    3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teil-

       nahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der

       beruflichen Bildung,

    4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unter-
       haltung der Arbeitsstätten, einschließlich der Be-
       triebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der
       Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsum-

        feldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeits-
        zeit, unter besonderer Berücksichtigung der Un-

        fallgefahr,

     5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erfor-
        derlichen technischen Arbeitshilfen
     unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer
     Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei Durch-

     führung der Maßnahmen der Nummern 1, 4 und 5
     haben die Arbeitsämter und die Hauptfürsorgestel-
     len die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für
     die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der
     Schwerbehinderten zu unterstützen. Ein Anspruch
     nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für
     den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhält-
     nismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder
     soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftli-
     chen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrecht-
     liche Vorschriften entgegenstehen.
       (4) Die Arbeitgeber haben die Einrichtung von Teil-
     zeitarbeitsplätzen zu fördern. Sie sind dabei von den
     Hauptfürsorgestellen zu unterstützen. Schwerbehin-
     derte haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäfti-
     gung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder
     Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 3
     Satz 3 gilt entsprechend.“

10. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14c eingefügt:

                             „§ 14a
             Besondere Pflichten der öffentlichen
               Arbeitgeber im Bundesbereich

        Die Dienststellen der in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4

     genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes

     melden den Arbeitsämtern frühzeitig freiwerdende

     und neuzubesetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 7

     Abs. 1). Haben Schwerbehinderte sich um einen

     solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie vom
     Arbeitsamt vorgeschlagen worden, werden sie zu
     einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einla-
     dung ist entbehrlich, wenn ein Bewerber offensicht-
     lich fachlich ungeeignet ist. Einer Integrationsverein-
     barung nach § 14b bedarf es nicht, wenn für die
     Dienststellen dem § 14b entsprechende Regelungen
     bereits bestehen und durchgeführt werden.

                             § 14b

                   Integrationsvereinbarung

        (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehin-
     dertenvertretung und den in § 23 genannten Vertre-
     tungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten
     des Arbeitgebers (§ 28) eine verbindliche Integra-
     tionsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehinder-
     tenvertretung wird unter Beteiligung der in § 23
     genannten Vertretungen hierüber verhandelt. Der
     Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung
     können die Hauptfürsorgestelle einladen, sich an den

     Verhandlungen über die Integrationsvereinbarung zu

     beteiligen. Dem Arbeitsamt, das für den Sitz des

     Arbeitgebers zuständig ist, wird die Vereinbarung
     übermittelt. In Betrieben und Dienststellen, in denen
     keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist,
     wird eine Integrationsvereinbarung auf Antrag der in
     § 23 genannten Vertretungen getroffen.
BGBl. 2000, Seite 1397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1397
        (2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im
     Zusammenhang mit der Eingliederung Schwer-
     behinderter, insbesondere zur Personalplanung,
     Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsum-
     felds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Rege-
     lungen über die Durchführung in den Betrieben und
     Dienststellen. Bei der Personalplanung sind beson-
     dere Regelungen zur Beschäftigung eines angemes-
     senen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorzu-

     sehen.

       (3) In den Versammlungen der Schwerbehinderten
     berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten
     im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwer-
     behinderter.

                         § 14c
                       Prävention

       Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von perso-
     nen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierig-
     keiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung des
     Arbeitsverhältnisses führen können, möglichst früh-
     zeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in
     § 23 genannten Vertretungen ein, um mit ihnen alle

     Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hil-

     fen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen
     zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt
     werden können und das Arbeitsverhältnis möglichst
     dauerhaft fortgesetzt werden kann.“

11. In § 23 Satz 2 wird nach der Zahl „14“ die Angabe
    „bis 14c“ eingefügt.

12. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
    hinderung“ die Wörter „durch Abwesenheit oder
    Wahrnehmung anderer Aufgaben“ eingefügt.

13. § 25 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 1 wird nach der Zahl „14“
                 die Angabe „bis 14c“ eingefügt.
            bbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe
                 „dienen,“ die Wörter „insbesondere
                 auch präventive Maßnahmen,“ einge-
                 fügt.
        bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

            „Sie hat Beschäftigte auch bei Anträgen an
            die Versorgungsverwaltung auf Feststellung
            des Vorliegens einer Behinderung und ihres
            Grades sowie der Schwerbehinderteneigen-
            schaft sowie bei Anträgen auf Gleichstellung
            an das Arbeitsamt zu unterstützen.“
        cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt
            geändert:

            Die Angabe „wenigstens 300“ wird durch die
            Angabe „mehr als 200“ ersetzt.
     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
        „Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht
        auf Beteiligung am Verfahren nach § 14 Abs. 1.“

     c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
        „Ausschüssen“ die Wörter „sowie des Arbeits-
        schutzausschusses“ eingefügt.

14. § 26 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

            „Sind in den Betrieben und Dienststellen in

            der Regel wenigstens 200 Schwerbehinderte
            beschäftigt, sind die Vertrauensmänner und
            Vertrauensfrauen auf ihren Wunsch freizu-
            stellen; weitergehende Vereinbarungen sind
            zulässig.“
        bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Zahl „2“
            durch die Zahl „3“ ersetzt und die Wörter
            „wenn wegen seiner ständigen Heranziehung
            nach § 25 die Teilnahme an Schulungs- und
            Bildungsveranstaltungen erforderlich ist.“
            durch folgende Angabe ersetzt:

            „wenn wegen
            1. seiner ständigen Heranziehung nach § 25,

            2. häufiger Vertretung des Amtsinhabers für

               längere Zeit,

            3. absehbaren Nachrückens in das Amt der
               Schwerbehindertenvertretung in kurzer
               Frist
            die Teilnahme an Bildungs- und Schulungs-
            veranstaltungen erforderlich ist.“

     b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Zahl „2“ durch die
        Zahl „3“ ersetzt.

15. § 27 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                 „Konzern-, Gesamt-, Bezirks-
            und Hauptschwerbehindertenvertretung“.

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
        fügt:
         „(1a) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzern-
        betriebsrat errichtet, so wählen die Gesamt-
        schwerbehindertenvertretungen eine Konzern-
        schwerbehindertenvertretung.“
     c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bezirks-
        und Hauptschwerbehindertenvertretung“ durch
        die Wörter „Konzern-, Bezirks- und Haupt-
        schwerbehindertenvertretung“ ersetzt.

     d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) § 24 Abs. 3 bis 8, § 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2,
        4, 5 und 7 und § 26 gelten entsprechend, § 24
        Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Wahl der Ge-
        samt- und Bezirksschwerbehindertenvertretun-
        gen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar,
        die der Konzern- und Hauptschwerbehinderten-
        vertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis
        31. März stattfindet.“

16. § 28 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Schwerbehinder-
        ten“ das Wort „verantwortlich“ eingefügt.
BGBl. 2000, Seite 1398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1398
     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
        „Der Beauftragte sollte nach Möglichkeit selbst
        schwerbehindert sein.“

     c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

17. § 31 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
            „Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen,
            auf denen Beschäftigte befristet oder als Teil-
            zeitbeschäftigte in einem Umfang von min-
            destens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt
            werden.“
        bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die
            Sätze 4 und 5.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch
            das Wort „erbringen“ ersetzt und Nummer 1
            wie folgt gefasst:

            „1. an Schwerbehinderte

            a) für technische Arbeitshilfen,
            b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
            c) zur Gründung und Erhaltung einer selb-
               ständigen beruflichen Existenz,
            d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhal-
               tung einer behinderungsgerechten Woh-
               nung,
            e) zur Erhaltung der Arbeitskraft,

            f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhal-
               tung und Erweiterung beruflicher Kennt-
               nisse und Fertigkeiten und
            g) in besonderen Lebenslagen,“.
        bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

            „3. an freie gemeinnützige Einrichtungen
                und Organisationen zu den Kosten in den
                Fällen des Absatzes 2 Satz 4 sowie
                an Träger von Integrationsunternehmen
                nach dem Elften Abschnitt.“
        cc) In Satz 2 wird das Wort „gewähren“ durch
            das Wort „erbringen“ ersetzt.

     c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
        fügt:
         „(3a) Schwerbehinderte haben im Rahmen der
        Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die
        begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus
        den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung
        stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der
        Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Die

        Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
        das Nähere über die Voraussetzungen des An-
        spruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu
        regeln.“

18. § 33 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermitt-
           lung und Arbeitsvermittlung Schwerbe-
           hinderter einschließlich der Vermittlung
           von in Werkstätten beschäftigten Be-
           hinderten auf den allgemeinen Arbeits-
           markt,“.

   bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. die Förderung der Eingliederung Schwer-
           behinderter auf den allgemeinen Arbeits-
           markt, insbesondere von Schwerbehin-
           derten,
            a) die wegen Art oder Schwere ihrer
               Behinderung oder sonstiger Umstän-
               de im Arbeits- und Berufsleben be-
               sonders betroffen sind (§ 6 Abs. 1),
            b) die langzeitarbeitslos im Sinne des
               § 18 des Dritten Buches Sozialge-
               setzbuch sind,

            c) die im Anschluss an eine Beschäfti-
               gung in einer anerkannten Werkstatt
               für Behinderte oder einem Integra-

               tionsprojekt nach dem Elften Ab-
               schnitt eingestellt werden,
            d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt
               werden oder
            e) die zur Aus- oder Weiterbildung ein-
               gestellt werden,“.
   cc) In Nummer 9 wird die Angabe „Zehnten Ab-
       schnitt“ durch die Angabe „Zwölften Ab-
       schnitt“ sowie der Punkt durch ein Komma
       ersetzt.

   dd) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
       angefügt:
       „10. die Erfassung der Integrationsfach-
            dienste nach dem Siebten Abschnitt
            sowie die Erbringung finanzieller Leis-
            tungen aus den Mitteln der Ausgleichs-
            abgabe an diese Dienste.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt
   dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
   nung jährlich die Ergebnisse ihrer Förderung der
   Eingliederung Schwerbehinderter in den allge-
   meinen Arbeitsmarkt nach dessen näherer Be-
   stimmung und fachlicher Weisung. Zu den Ergeb-
   nissen gehören Angaben über die Zahl der geför-
   derten Arbeitgeber und Schwerbehinderten, die
   insgesamt aufgewandten Mittel und die durch-
   schnittlichen Förderungsbeträge. Die Bundes-
   anstalt für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Die Bundesanstalt für Arbeit führt befristete
   überregionale und regionale Arbeitsmarktpro-
   gramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwer-
   behinderter, besonderer Gruppen Schwerbehin-
   derter oder schwerbehinderter Frauen sowie zur
   Förderung des Ausbildungsplatzangebots für
   Schwerbehinderte durch, die ihr durch Verwal-
   tungsvereinbarung gemäß § 370 Abs. 2 Satz 2
   und Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
BGBl. 2000, Seite 1399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1399
       unter Zuweisung der entsprechenden Mittel über-
       tragen werden.“

    d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur
       Durchführung der ihr in diesem Gesetz übertra-
       genen Aufgaben und der im Dritten Buch des
       Sozialgesetzbuches zur beruflichen Eingliede-
       rung Behinderter und Schwerbehinderter über-
       tragenen Aufgaben in allen Arbeitsämtern beson-
       dere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung
       dieser Stellen ist dem besonderen Aufwand bei

       der Beratung und Vermittlung des zu betreuen-

       den Personenkreises sowie der Durchführung der

       sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung zu
       tragen. Soweit in Geschäftsstellen solche beson-
       deren Stellen nicht gebildet werden können, soll
       dort für die Beratung und Vermittlung eine fach-
       liche Schwerpunktbildung erfolgen.“
    e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

        „(5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber

       nach Absatz 1 Nr. 2 hat die Bundesanstalt für

       Arbeit

       1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeits-

          plätzen geeignete arbeitslose oder arbeit-

          suchende Schwerbehinderte unter Darlegung
          der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen
          der jeweiligen Behinderung auf die angebote-
          ne Stelle vorzuschlagen,
       2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, so weit
          wie möglich und erforderlich, auch die ent-
          sprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger
          und der begleitenden Hilfe im Arbeits- und
          Berufsleben durch die Hauptfürsorgestellen.“

19. Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 einge-
    fügt:

                     „Siebter Abschnitt

                  Integrationsfachdienste

                            § 37a

                 Begriff und Personenkreis

       (1) Die Bundesanstalt für Arbeit kann bei der
    Durchführung ihrer Aufgaben gegenüber Schwerbe-
    hinderten Integrationsfachdienste nach Maßgabe
    der folgenden Vorschriften unter Verwendung von
    Mitteln der Ausgleichsabgabe aus dem Ausgleichs-
    fonds beteiligen.
       (2) Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1
    sind insbesondere

    1. Schwerbehinderte mit einem besonderen Bedarf

       an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung,

    2. Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vor-

       bereitung durch die Werkstatt für Behinderte auf

       dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert wer-
       den sollen und dabei auf aufwendige personal-
       intensive individuelle arbeitsbegleitende Hilfen
       angewiesen sind, sowie
    3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die
       Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemei-
       nen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines
       Integrationsfachdienstes angewiesen sind.

Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbeglei-
tender Betreuung nach Nummer 1 ist insbesondere
gegeben bei Schwerbehinderten mit geistiger oder

psychischer Behinderung oder mit einer schweren
Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die
sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt
und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungs-
hemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeits-
losigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungs-
minderung) die Eingliederung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt erschwert.

   (3) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen

der Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruf-

lichen Eingliederung von Behinderten, die nicht
Schwerbehinderte sind, tätig werden.

                         § 37b
                      Aufgaben
   (1) Die Integrationsfachdienste können bei der Ein-
gliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben

(Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer mög-

lichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden,

indem sie

1. die Schwerbehinderten beraten, unterstützen

   und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,

2. die Arbeitgeber informieren, beraten und Hilfe
   leisten.
   (2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes
 gehört es,
 1. die Fähigkeiten der zugewiesenen Schwerbehin-
    derten zu bewerten und einzuschätzen und dabei
    ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und
    Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allge-
    meinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit
    den Schwerbehinderten, dem Auftraggeber und
    der abgebenden Einrichtung der schulischen
    oder beruflichen Bildung, Rehabilitation oder Ein-

    gliederung zu erarbeiten,

 2. geeignete Arbeitsplätze (§ 7 Abs. 1) auf dem all-
    gemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen,

 3. die Schwerbehinderten auf die vorgesehenen
    Arbeitsplätze vorzubereiten,

 4. die Schwerbehinderten solange erforderlich am
    Arbeitsplatz oder beim Training der berufsprak-
    tischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu
    begleiten,
 5. die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle
    über Art und Auswirkungen der Behinderung und
    über entsprechende Verhaltensregeln zu infor-
    mieren und zu beraten,

 6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder

    psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie

 7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Ver-

    fügung zu stehen.

                         § 37c
         Beauftragung und Verantwortlichkeit
   (1) Die Integrationsfachdienste werden im Verwal-
 tungsauftrag tätig. Der Auftraggeber bleibt für die
 Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben verant-
 wortlich.
BGBl. 2000, Seite 1400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1400
     (2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstim-
   mung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang
   und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsat-
   zes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgelt
   fest.
     (3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbeson-
   dere mit
   1. den zuständigen Stellen im Arbeitsamt,
   2. der Hauptfürsorgestelle,

   3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbe-
      sondere den Berufshelfern der gesetzlichen Un-
      fallversicherung,
   4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertre-
      tung und den anderen betrieblichen Interessen-
      vertretungen,

   5. der abgebenden Einrichtung der schulischen
      oder beruflichen Bildung, Rehabilitation oder Ein-
      gliederung mit ihren begleitenden Diensten und
      internen Integrationsfachkräften oder -diensten
      zur Unterstützung von Absolventen von beruf-
      lichen Rehabilitations- oder Eingliederungsmaß-
      nahmen
   bei der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeits-
   markt, wenn notwendig auch mit anderen Stellen

   und Personen, eng zusammen.

      (4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit,
   fachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitäts-
   sicherung und Ergebnisbeobachtung ist zwischen
   Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfach-
   dienstes unter Berücksichtigung der Grundsätze des
   § 93 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der
   Grundlage einer bundesweiten Mustervereinbarung,
   die die Bundesanstalt für Arbeit zu entwickeln und im
   Rahmen der nach § 30 gebotenen Zusammenarbeit
   mit der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Haupt-
   fürsorgestellen unter Beteiligung der maßgeblichen
   Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft,
   in der sich die Integrationsfachdienste zusammen-
   geschlossen haben, abzustimmen hat, vertraglich zu
   regeln.

      (5) Die Bundesanstalt für Arbeit hat darauf hinzu-
   wirken, dass Integrationsfachdienste in ausreichen-

   der Zahl eingerichtet werden. Sie soll grundsätzlich
   in jedem Arbeitsamtsbezirk nur einen Integrations-
   fachdienst eines Trägers oder eines Verbundes ver-
   schiedener Träger beauftragen, der berufsbeglei-
   tende und psychosoziale Dienste umfasst, träger-
   übergreifend tätig wird und auch von der regional
   zuständigen Hauptfürsorgestelle beauftragt ist.

                           § 37d
                 Fachliche Anforderungen
       (1) Die Integrationsfachdienste müssen
   1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen
      Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen
      Aufgaben wahrzunehmen,

   2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden
      Personenkreis (§ 37a Abs. 2) verfügen,
   3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine
      geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale

       oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation
       und ausreichende Berufserfahrung verfügen
       sowie
    4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich
       eigenständig sein.
       (2) Der Personalbedarf eines Integrationsfach-
    dienstes richtet sich nach den konkreten Bedürfnis-
    sen unter Berücksichtigung der Zahl der Betreu-
    ungs- und Beratungsfälle, des durchschnittlichen
    Betreuungs- und Beratungsaufwands, der Größe
    des regionalen Einzugsbereichs und der Zahl der zu
    beratenden Arbeitgeber. Den besonderen Bedürfnis-
    sen besonderer Gruppen unter den Schwerbehin-
    derten, insbesondere der Gruppen der Frauen, und
    der Notwendigkeit einer psychosozialen Betreuung
    soll durch eine Differenzierung innerhalb des Integra-
    tionsfachdienstes Rechnung getragen werden.

      (3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfach-
    dienstes sind Schwerbehinderte bevorzugt zu be-
    rücksichtigen. Dabei ist ein angemessener Anteil der
    Stellen mit schwerbehinderten Frauen zu besetzen.

                            § 37e
                   Finanzielle Leistungen

       Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiens-

    ten ist vom Auftraggeber zu vergüten. Die Vergütung
    für die Eingliederung Schwerbehinderter kann aus
    den Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden.

                            § 37f

                   Ergebnisbeobachtung
       Der Integrationsfachdienst hat Verlauf und Ergeb-
    nis der jeweiligen Eingliederungsbemühungen aus-
    reichend zu dokumentieren. Eine zusammenfassen-
    de Darstellung der Ergebnisse ist jährlich zu erstellen
    und dem Auftraggeber nach dessen näherer Maß-
    gabe vorzulegen. Diese Zusammenstellung soll ins-
    besondere geschlechtsdifferenzierte Angaben ent-
    halten zu

    1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im
       Kalenderjahr,

    2. dem Bestand an Betreuungsfällen,

    3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert
       nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befris-
       teten oder unbefristeten Beschäftigung, einer
       Beschäftigung in einem Integrationsprojekt nach
       dem Elften Abschnitt oder in einer Werkstatt für
       Behinderte.

                            § 37g
                 Verordnungsermächtigung
      Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
    nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
    Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den
    Begriff und die Aufgaben des Integrationsfach-
    dienstes, die für sie geltenden fachlichen Anforde-
    rungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.“

20. Die bisherigen Abschnitte 7 bis 9 werden die Ab-
    schnitte 8 bis 10.
BGBl. 2000, Seite 1401 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1401
21. Nach Abschnitt 10 wird folgender Abschnitt 11 ein-
    gefügt:
                     „Elfter Abschnitt
                    Integrationsprojekte

                           § 53a

                 Begriff und Personenkreis
       (1) Integrationsprojekte sind rechtlich und wirt-
    schaftlich selbständige Unternehmen (Integrations-

    unternehmen) oder unternehmensinterne Betriebe
    (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrati-
    onsabteilungen) zur Beschäftigung von Schwerbe-
    hinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren
    Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf
    dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art
    oder Schwere der Behinderung oder wegen sonsti-
    ger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens
    aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von
    Integrationsfachdiensten nach dem Siebten Ab-
    schnitt auf besondere Schwierigkeiten stößt.
      (2) Schwerbehinderte nach Absatz 1 sind insbe-
    sondere

    1. Schwerbehinderte mit geistiger oder psychischer
       Behinderung oder mit einer schweren Körper-,
       Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im
       Arbeits- oder Berufsleben besonders nachteilig
       auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren
       vermittlungshemmenden Umständen die Einglie-
       derung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außer-
       halb eines Integrationsprojekts erschwert oder
       verhindert,
    2. Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vor-
       bereitung in einer Werkstatt für Behinderte oder
       einer psychiatrischen Einrichtung für den Über-
       gang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf
       dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kom-
       men und auf diesen Übergang vorbereitet werden
       sollen sowie

    3. schwerbehinderte Schulabgänger, die nur dann
       Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allge-
       meinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in
       einem Integrationsprojekt an berufsvorbereiten-
       den Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort
       beschäftigt und weiterqualifiziert werden.

      (3) Integrationsunternehmen müssen mindestens
    25 vom Hundert Schwerbehinderte im Sinne von
    Absatz 1 beschäftigen. Der Anteil der Schwerbehin-
    derten soll in der Regel 50 vom Hundert nicht über-
    steigen.

                           § 53b

                         Aufgaben
       Die Integrationsprojekte bieten den Schwerbehin-
    derten Beschäftigung und arbeitsbegleitende Be-
    treuung, soweit erforderlich auch Maßnahmen der
    beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teil-
    nahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maß-
    nahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in
    eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder
    einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
    an.

                             § 53c
                    Finanzielle Leistungen
        Integrationsprojekte können aus Mitteln der Aus-
     gleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung,
     Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer
     betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen
     Aufwand erhalten.

                             § 53d

                  Verordnungsermächtigung

       Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
     nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
     Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den
     Begriff und die Aufgaben der Integrationsprojekte,
     die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die
     Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leis-
     tungen zu regeln.“

22. Die bisherigen Abschnitte 10 bis 12 werden die
    Abschnitte 12 bis 14.

23. In § 54 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
    gefügt:

     „Sie hat den Übergang geeigneter Bewerber auf den
     allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maß-
     nahmen zu fördern.“

24. In § 58 wird die Angabe „25. Juli 1984 (BGBl. I
    S. 1008)“ durch die Angabe „23. November 1994
    (BGBl. I S. 3475)“ ersetzt.

25. § 68 Abs. 1 Nr. 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
     „6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort
         bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten
         nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
         rechtzeitig unterrichtet,

      7. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung
         nicht erörtert,“.

26. § 72 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 72
                     Übergangsregelung

        (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 beträgt der Pflicht-
     satz für die in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten
     öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin
     6 vom Hundert, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf
     mehr als 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwer-
     behinderte beschäftigen. § 11 ist mit der Maßgabe
     anzuwenden, dass bei einer jahresdurchschnitt-
     lichen Beschäftigungsquote von 5 vom Hundert bis
     weniger als 6 vom Hundert die Ausgleichsabgabe je
     Monat und unbesetzten Pflichtplatz 200 Deutsche
     Mark beträgt.
       (2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 in Verbindung
     mit dem Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-
     Ausgleichsabgabeverordnung jeweils in der bis zum
     30. September 2000 geltenden Fassung sind die
     zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften
     weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung über
     die beantragten Leistungen vor dem 30. Septem-
     ber 2000 getroffen worden ist.“
BGBl. 2000, Seite 1402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1402
27. Nach § 72 wird folgender § 73 angefügt:

                              „§ 73

                     Überprüfungsregelung
         Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
      Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2003
      über die Beschäftigungssituation Schwerbehinder-
      ter zu berichten und Vorschläge für die danach zu
      treffenden Maßnahmen zu machen.“

                          Artikel 2
     Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

                           (860-3)

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I

S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910), wird wie folgt ge-

ändert:

1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 222 wird folgende Angabe
        eingefügt:
        „§ 222a Eingliederungszuschuss für besonders
                betroffene Schwerbehinderte“.

     b) Nach der Angabe zu § 235 wird folgende Angabe

        eingefügt:

        „§ 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
                Schwerbehinderter“.

2.   Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

     „Eingliederungszuschüsse nach § 222a und Zuschüs-
     se zur Ausbildungsvergütung für Schwerbehinderte

     nach § 235a dürfen auch dann erbracht werden, wenn
     ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleicharti-
     ger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne
     gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In
     diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leis-
     tungsträgers angerechnet.“

3.   Nach § 222 wird folgender § 222a eingefügt:
                            „§ 222a

                Eingliederungszuschuss für

           besonders betroffene Schwerbehinderte

       (1) Eingliederungszuschüsse können auch für

     Schwerbehinderte im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 3

     Buchstabe a bis d des Schwerbehindertengesetzes

     erbracht werden.

        (2) Die Förderungshöhe darf 70 Prozent des
     berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht über-
     steigen. Die Förderungsdauer darf 36 Monate, bei
     Schwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet

     haben (ältere Schwerbehinderte), 96 Monate nicht

     übersteigen.

       (3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer
     der Förderung ist zu berücksichtigen, ob der
     Schwerbehinderte ohne gesetzliche Verpflichtung
     oder über die Beschäftigungspflicht nach dem
     Schwerbehindertengesetz hinaus eingestellt und
     beschäftigt wird.

        (4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Einglie-
     derungszuschuss entsprechend der zu erwartenden

     Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers
     und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen
     gegenüber der bisherigen Förderungshöhe, mindes-
     tens aber um zehn Prozentpunkte jährlich, zu vermin-
     dern; er darf aber 30 Prozent nicht unterschreiten. Der
     Eingliederungszuschuss für ältere Schwerbehinderte
     ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.
        (5) Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes
     sind auch nach § 2 des Schwerbehindertengesetzes
     von den Arbeitsämtern gleichgestellte Behinderte.“

3a. § 223 wird wie folgt geändert:

     In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei

     erschwerter Vermittlung“ die Wörter „sowie der Ein-

     gliederungszuschuss für besonders betroffene

     Schwerbehinderte mit Ausnahme des Eingliede-

     rungszuschusses für besonders betroffene ältere

     Schwerbehinderte nach § 222a Abs. 2“ eingefügt.

4.   § 224 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
     nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung beim
     Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und
     beim Eingliederungszuschuss für besonders betrof-
     fene Schwerbehinderte die Altersgrenze auf bis zu

     50 Jahre herabzusetzen, wenn dies nach Lage und

     Entwicklung des Arbeitsmarktes erforderlich ist, um
     die Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben,
     sowie die Dauer der Förderung bei den besonders
     betroffenen älteren Schwerbehinderten im Alter vom
     vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr
     auf bis zu 60 Monate festzulegen.“

5.   Nach § 235 wird folgender § 235a eingefügt:

                            „§ 235a
                  Zuschüsse zur Ausbildungs-
                 vergütung Schwerbehinderter

       (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus-
     oder Weiterbildung von Schwerbehinderten im Sinne
     des § 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Schwerbehin-
     dertengesetzes in Ausbildungsberufen durch Zu-
     schüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleich-
     baren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus-

     oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

        (2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 80 Prozent der

     monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte

     Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung

     einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeber-

     anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht
     übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können
     Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung
     für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

       (3) Bei Übernahme Schwerbehinderter in ein

     Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen

     anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abge-
     schlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Einglie-
     derungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent
     des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 218
     Abs. 3) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden,
     sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zu-
     schüsse erbracht wurden.“
BGBl. 2000, Seite 1403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1403
6.    In § 264 wird folgender Absatz 5 angefügt:
       „(5) Bei der Beschäftigung eines Schwerbehinder-
      ten im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
      sind auch die Kosten einer notwendigen Arbeits-
      assistenz zu übernehmen. Die Bundesregierung wird
      ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 31
      Abs. 3a des Schwerbehindertengesetzes das Nähere
      über die Voraussetzungen des Anspruchs sowie
      Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln.“

7.    In § 278 werden das Wort „und“ durch ein Komma
      ersetzt und nach dem Wort „Zuschüsse“ die Wörter
      „und die Übernahme der Kosten einer notwendigen
      Arbeitsassistenz (§ 264 Abs. 5)“ eingefügt.

                          Artikel 3
                    Änderung der
         Wahlordnung Schwerbehindertengesetz

                          (871-1-5)
  Die Wahlordnung Schwerbehindertengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I
S. 811) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Teil 2
   nach den Wörtern „Wahl der“ die Angabe „Konzern-,“
   eingefügt.

2. In der Überschrift „Zweiter Teil Wahl der Gesamt-,
   Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung in
   Betrieben und Dienststellen“ wird nach den Wörtern
   „Wahl der“ die Angabe „Konzern-,“ eingefügt.

3. In § 22 Abs. 1 bis 3 wird vor den Wörtern „Gesamt-,
   Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung“ je-
   weils die Angabe „Konzern-,“ eingefügt.

                          Artikel 4

                  Änderung der
 Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz
                          (871-1-7)

   Die Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1088), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Das Eingangsverfahren dauert bis zu vier
     Wochen.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Plätzen zur
        Ausübung einer geeigneten Tätigkeit“ gestrichen.
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits- und
        Beschäftigungsplätze“ durch das Wort „Arbeits-
        plätze“ ersetzt.

     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auch
            durch“ die Wörter „die Einrichtung einer Über-
            gangsgruppe mit besonderen Förderangebo-

           ten, Entwicklung individueller Förderpläne so-
           wie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen,
           Betriebspraktika und durch“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Haupt-
          fürsorgestellen“ die Wörter „ , gegebenenfalls
          unter Beteiligung eines Integrationsfachdiens-
          tes,“ eingefügt.
      cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

           „Die Werkstatt hat die Bundesanstalt für Arbeit
           bei der Durchführung der vorbereitenden Maß-
           nahmen in die Bemühungen zur Vermittlung auf
           den allgemeinen Arbeitsmarkt einzubeziehen.“

3. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „ein ihrem Leistungs-
   vermögen möglichst angemessenes Arbeitsentgelt im
   Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Schwerbehinderten-
   gesetzes“ durch die Wörter „ein ihrer Leistung ange-
   messenes Arbeitsentgelt im Sinne des § 54 Abs. 1
   Satz 2 und § 54b des Schwerbehindertengesetzes“
   ersetzt.

4. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Werkstätten haben mit den im Arbeitsbereich
   beschäftigten Behinderten, soweit auf sie die für einen
   Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften oder
   Rechtsgrundsätze nicht anwendbar sind, Werkstatt-
   verträge in schriftlicher Form abzuschließen, in denen
   das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen
   der Werkstatt und dem Behinderten näher geregelt
   wird.“

5. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“ durch
   die Angabe „§ 54a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Schwer-
   behindertengesetzes“ ersetzt.

                         Artikel 5
          Änderung der Schwerbehinderten-
            Ausgleichsabgabeverordnung

                        (871-1-14)
   Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2998), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu Abschnitt 1 „Besondere Förderung
       der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehin-
       derter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die
       Bundesanstalt für Arbeit“ wird durch die Angabe
       „weggefallen“ ersetzt. Die Angaben zu den §§ 1
       bis 13 werden durch die Angabe „(§§ 1 bis 13 weg-
       gefallen)“ ersetzt.
    b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
       „Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selb-
       ständigen beruflichen Existenz“.

    c) In der Angabe zu § 25 wird das Wort „behinde-
       rungsbedingten“ gestrichen.

 2. Der Erste Abschnitt „Besondere Förderung der Ein-
    stellung und Beschäftigung Schwerbehinderter aus
BGBl. 2000, Seite 1404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1404
    Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Bundes-
    anstalt für Arbeit“ wird aufgehoben.

 3. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 6“ durch die

       Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6“ ersetzt.
    b) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 14 Abs. 2
       Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2“ durch die Angabe
       „§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und
       Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.

 4. In § 16 wird Absatz 2 aufgehoben.

 5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. an Schwerbehinderte

           a) für technische Arbeitshilfen (§ 19),
           b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),

           c) zur Gründung und Erhaltung einer selb-
              ständigen beruflichen Existenz (§ 21),
           d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhal-
              tung einer behinderungsgerechten Woh-
              nung (§ 22),
           e) zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 23),
           f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhal-
              tung und Erweiterung beruflicher Kennt-
              nisse und Fertigkeiten (§ 24) und

           g) in besonderen Lebenslagen (§ 25),“.
    b) In Satz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe „(§ 28)“ die
       Wörter „sowie an Träger von Integrationsunter-
       nehmen nach dem Elften Abschnitt des Schwer-
       behindertengesetzes“ angefügt.
    c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

        „(1a) Schwerbehinderte haben im Rahmen der
       Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die be-
       gleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus
       den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung
       stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der
       Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.“

 6. Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

    „Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständi-
    gen beruflichen Existenz“.

 7. In der Angabe zu § 25 wird das Wort „behinderungs-
    bedingten“ gestrichen.

 8. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 Satz 1
    und 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
    Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 Satz 1“ und die Anga-
    be „§ 6“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6“
    ersetzt.

 9. In § 27 Abs. 1 werden die Wörter „in Verbindung mit
    § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Abs. 3 Nr. 1
    dieser Verordnung“ und „in Verbindung mit § 3 Abs. 1
    Nr. 4 dieser Verordnung“ gestrichen.

10. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl
    „5“ ersetzt.

11. In § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „Artikel 3 des
    Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008)“ durch
    die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Novem-
    ber 1994 (BGBl. I S. 3475)“ ersetzt.

12. § 41 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu
       verwenden

       1. für Zuweisungen an die Bundesanstalt für
          Arbeit zur Verwendung bei der Förderung be-
          sonders betroffener Schwerbehinderter nach
          den §§ 222a und 235a des Dritten Buches
          Sozialgesetzbuch und zur Erfüllung der Ver-
          bindlichkeiten aus der Durchführung des § 33
          Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes und

          des Ersten Abschnitts dieser Verordnung in der
          bis zum 1. Oktober 2000 geltenden Fassung,
          und zwar in Höhe von 87,5 Millionen Deutsche
          Mark für die Monate Oktober bis Dezember
          2000 sowie 350 Millionen Deutsche Mark für
          das Jahr 2001 und der entsprechend auf Euro
          umgestellte Betrag für das Jahr 2002,
       2. zur Durchführung befristeter überregionaler
          Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Ar-
          beitslosigkeit Schwerbehinderter, besonderer
          Gruppen von Schwerbehinderten (§ 6 des
          Schwerbehindertengesetzes) oder schwerbe-
          hinderter Frauen sowie zur Förderung des Aus-
          bildungsplatzangebots für Schwerbehinderte
          und
       3. zum Aufbau und zur Förderung von Integra-
          tionsfachdiensten nach dem Siebten Abschnitt
          des Schwerbehindertengesetzes und zur För-
          derung von Integrationsbetrieben und -abtei-
          lungen nach dem Elften Abschnitt des Schwer-
          behindertengesetzes.

       Der Betrag von 350 Millionen Deutsche Mark nach
       Satz 1 Nr. 1 verändert sich vom Jahre 2003 an für
       jedes Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem sich
       die Einnahmen des Ausgleichsfonds aus der Aus-
       gleichsabgabe für das jeweils vorangegangene
       Kalenderjahr gegenüber den entsprechenden Ein-
       nahmen für das jeweils vorvergangene Kalender-
       jahr verändert haben.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vor-
       rangig für die Eingliederung Schwerbehinderter
       auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwen-
       den.“

13. § 46 wird aufgehoben.

                        Artikel 6
                    Änderung der
         Eingliederungszuschussverordnung

                        (860-3-7)
   § 1 der Eingliederungszuschussverordnung vom 30. De-
zember 1997 (BGBl. 1998 I S. 37), die durch die Verord-
nung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 937) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2000, Seite 1405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1405

                          „§ 1                              jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit
  Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss für ältere   diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder
Arbeitnehmer und für besonders betroffene Schwerbehin-      aufgehoben werden.
derte wird für Förderungen, die bis zum 31. Dezember
2001 erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des
50. Lebensjahres festgesetzt. Die Dauer der Förderung bei                           Artikel 8
den besonders betroffenen älteren Schwerbehinderten im
                                                                                 Inkrafttreten
Alter vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebens-
jahr darf 60 Monate nicht übersteigen.“                       (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des Monats nach der
                                                            Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nicht etwas ande-
                                                            res bestimmt ist.
                        Artikel 7
                                                              (2) Am 1. Januar 2001 treten Artikel 1 Nr. 2 Buch-
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang              stabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 3
  Die auf den Artikeln 3 bis 6 beruhenden Teile der dort    Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a und b und Nr. 26 in
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der          Kraft.


                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                 Berlin, den 29. September 2000

                                            Der Bundespräsident
                                               Johannes Rau

                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder

                                            Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Sozialordnung
                                              Walter Riester

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1394. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d4292a0467a6246b….