Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1394
BGBl. 2000 I S. 1394 · 60.699 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Die verfassungsmäßigen Rechte des
gewahrt.
Bundesrates sind
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. September 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
–––––––––––––––
Gesetz
zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
(SchwbBAG)
Vom 29. September 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Schwerbehindertengesetzes
(871-1)
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,
1550), zuletzt geändert durch Artikel 23a des Geset-
zes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;
Rechte der Schwerbehinderten“.
b) Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:
„Pflichten des Arbeitgebers
und Rechte des Schwerbehinderten“.
c) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 14a Besondere Pflichten der öffentlichen Ar-
beitgeber im Bundesbereich
§ 14b Integrationsvereinbarung
§ 14c Prävention“.
d) Die Überschrift des § 27 wird wie folgt gefasst:
„Konzern-, Gesamt-, Bezirks-
und Hauptschwerbehindertenvertretung“.
e) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Siebter Abschnitt
Integrationsfachdienste
§ 37a Begriff und Personenkreis
§ 37b Aufgaben
§ 37c Beauftragung und Verantwortlichkeit
§ 37d Fachliche Anforderungen
§ 37e Finanzielle Leistungen
§ 37f Ergebnisbeobachtung
§ 37g Verordnungsermächtigung“.
f) Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 7
bis 9 werden die Angaben zu den Abschnitten 8
bis 10.
g) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Elfter Abschnitt
Integrationsprojekte
§ 53a Begriff und Personenkreis
§ 53b Aufgaben
§ 53c Finanzielle Leistungen
§ 53d Verordnungsermächtigung“.
h) Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 10
bis 12 werden die Angaben zu den Abschnitten
12 bis 14.
i) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 73 Überprüfungsregelung“.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl „16“ durch die Zahl
„20“ und die Zahl „6“ durch die Zahl „5“
ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dabei sind schwerbehinderte Frauen be-
sonders zu berücksichtigen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Der Pflichtsatz nach Absatz 1 beträgt vom
1. Januar 2003 an 6 vom Hundert, wenn die Zahl
der arbeitslosen Schwerbehinderten im Monat
Oktober 2002 nicht um mindestens 25 vom Hun-
dert geringer ist als die Zahl der arbeitslosen
Schwerbehinderten im Monat Oktober 1999. In
die Zahl der im Oktober 2002 arbeitslosen
Schwerbehinderten ist die Zahl der Schwerbehin-
derten einzubeziehen, um die die im Monat Okto-
ber 2002 in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch und in Strukturanpassungsmaß-
nahmen nach den §§ 272 bis 279 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch beschäftigten Schwer-
behinderten die Zahl der im Oktober 1999 in sol-
chen Maßnahmen beschäftigten Schwerbehin-
derten übersteigt. Das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung gibt die Veränderungs-
rate nach Satz 1 und den ab 1. Januar 2003 gel-
tenden Pflichtsatz im Bundesanzeiger bekannt.“
2a. In § 7 Abs. 2 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sons-
tiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr-
oder Zivildienst, Erziehungsurlaub, unbezahltem
Urlaub oder wegen Bezug einer Rente auf Zeit
ruht, solange für sie ein Vertreter eingestellt ist.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem-
ber 2000“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „aufzurunden“ der
Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die
Wörter „bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnitt-
lich bis zu 59 Arbeitsplätzen abzurunden.“ ange-
fügt.
4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem-
ber 2000“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezem-
ber 2000 befristete“ gestrichen.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
angefügt:
„Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage
einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungs-
quote ermittelt, indem aus den monatlichen Be-
schäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäfti-
gungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat
und unbesetzten Pflichtplatz
1. 200 Deutsche Mark bei einer jahresdurch-
schnittlichen Beschäftigungsquote von 3 vom
Hundert bis weniger als dem geltenden
Pflichtsatz,
2. 350 Deutsche Mark bei einer jahresdurch-
schnittlichen Beschäftigungsquote von 2 vom
Hundert bis weniger als 3 vom Hundert,
3. 500 Deutsche Mark bei einer jahresdurch-
schnittlichen Beschäftigungsquote von 0 vom
Hundert bis weniger als 2 vom Hundert.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichs-
abgabe je Monat und unbesetzten Pflichtplatz
1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis
zu 39 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen
bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäfti-
gung von weniger als einem Schwerbehinder-
ten 200 Deutsche Mark und
2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis
zu 59 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen
bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäfti-
gung von weniger als zwei Schwerbehinder-
ten 200 Deutsche Mark und bei einer jahres-
durchschnittlichen Beschäftigung von weni-
ger als einem Schwerbehinderten 350 Deut-
sche Mark.
(1b) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich ent-
sprechend der Veränderung der Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines
Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit
der letzten Neubestimmung um wenigstens
10 vom Hundert erhöht hat. Die Erhöhung der
Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für
die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jewei-
ligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt
wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den
nächsten durch zehn teilbaren Betrag abzurun-
den. Das Bundesministerium für Arbeit und So-
zialordnung gibt den Erhöhungsbetrag und die
sich nach Satz 3 ergebenden Beträge der Aus-
gleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.“
c) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen und im bisheri-
gen Satz 2 das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die
Ausgleichsabgabe“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der der
Bundesanstalt für Arbeit hiervon 50 vom Hundert
zur besonderen Förderung Schwerbehinderter
nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 zuweist, soweit nicht ein
anderer Anteil erforderlich ist.“ gestrichen und
das Komma durch einen Punkt ersetzt.
6. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
des § 7 Abs. 1“ gestrichen.
7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Sonstige Pflichten der Arbeitgeber;
Rechte der Schwerbehinderten“.

8. In § 13 wird in Absatz 2 folgender Satz 6 angefügt:
„Die Bundesanstalt für Arbeit erstellt und veröffent-
licht alljährlich eine Übersicht über die Beschäfti-
gungsquote der einzelnen öffentlichen Arbeitgeber.“
9. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Pflichten des Arbeitgebers
und Rechte des Schwerbehinderten
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob
freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbe-
sondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwer-
behinderten, besetzt werden können. Sie haben
frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt aufzuneh-
men. Das Arbeitsamt hat den Arbeitgebern geeig-
nete Schwerbehinderte vorzuschlagen. Über die
Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes und vor-
liegende Bewerbungen von Schwerbehinderten
haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertre-
tung und die in § 23 genannten Vertretungen unmit-
telbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbun-
gen schwerbehinderter Richter ist der Präsidialrat zu
unterrichten und zu hören, soweit dieser an der
Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach
Satz 1 haben die Arbeitgeber die Schwerbehinder-
tenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 zu beteiligen sowie
die in § 23 genannten Vertretungen zu hören. Erfüllt
der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht
und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine
in § 23 genannte Vertretung mit der beabsichtigten
Entscheidung nicht einverstanden, ist diese unter
Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei
ist der betroffene Schwerbehinderte zu hören. Alle
Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene
Entscheidung unter Darlegung der Gründe unver-
züglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen Schwer-
behinderter ist die Schwerbehindertenvertretung
nicht zu beteiligen, wenn der Schwerbehinderte die
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung aus-
drücklich ablehnt.
(2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeig-
nete Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren
Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorge-
schriebene Zahl Schwerbehinderter eine möglichst
dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung
finden kann. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Schwerbehinderten haben gegenüber
ihrem Arbeitgeber Anspruch auf
1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und
Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiter-
entwickeln können,
2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieb-
lichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur
Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teil-
nahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der
beruflichen Bildung,
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unter-
haltung der Arbeitsstätten, einschließlich der Be-
triebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der
Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsum-
feldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeits-
zeit, unter besonderer Berücksichtigung der Un-
fallgefahr,
5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erfor-
derlichen technischen Arbeitshilfen
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer
Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei Durch-
führung der Maßnahmen der Nummern 1, 4 und 5
haben die Arbeitsämter und die Hauptfürsorgestel-
len die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für
die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der
Schwerbehinderten zu unterstützen. Ein Anspruch
nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für
den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhält-
nismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder
soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftli-
chen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrecht-
liche Vorschriften entgegenstehen.
(4) Die Arbeitgeber haben die Einrichtung von Teil-
zeitarbeitsplätzen zu fördern. Sie sind dabei von den
Hauptfürsorgestellen zu unterstützen. Schwerbehin-
derte haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäfti-
gung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder
Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 3
Satz 3 gilt entsprechend.“
10. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14c eingefügt:
„§ 14a
Besondere Pflichten der öffentlichen
Arbeitgeber im Bundesbereich
Die Dienststellen der in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4
genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes
melden den Arbeitsämtern frühzeitig freiwerdende
und neuzubesetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 7
Abs. 1). Haben Schwerbehinderte sich um einen
solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie vom
Arbeitsamt vorgeschlagen worden, werden sie zu
einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einla-
dung ist entbehrlich, wenn ein Bewerber offensicht-
lich fachlich ungeeignet ist. Einer Integrationsverein-
barung nach § 14b bedarf es nicht, wenn für die
Dienststellen dem § 14b entsprechende Regelungen
bereits bestehen und durchgeführt werden.
§ 14b
Integrationsvereinbarung
(1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehin-
dertenvertretung und den in § 23 genannten Vertre-
tungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten
des Arbeitgebers (§ 28) eine verbindliche Integra-
tionsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehinder-
tenvertretung wird unter Beteiligung der in § 23
genannten Vertretungen hierüber verhandelt. Der
Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung
können die Hauptfürsorgestelle einladen, sich an den
Verhandlungen über die Integrationsvereinbarung zu
beteiligen. Dem Arbeitsamt, das für den Sitz des
Arbeitgebers zuständig ist, wird die Vereinbarung
übermittelt. In Betrieben und Dienststellen, in denen
keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist,
wird eine Integrationsvereinbarung auf Antrag der in
§ 23 genannten Vertretungen getroffen.

(2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im
Zusammenhang mit der Eingliederung Schwer-
behinderter, insbesondere zur Personalplanung,
Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsum-
felds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Rege-
lungen über die Durchführung in den Betrieben und
Dienststellen. Bei der Personalplanung sind beson-
dere Regelungen zur Beschäftigung eines angemes-
senen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorzu-
sehen.
(3) In den Versammlungen der Schwerbehinderten
berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten
im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwer-
behinderter.
§ 14c
Prävention
Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von perso-
nen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierig-
keiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung des
Arbeitsverhältnisses führen können, möglichst früh-
zeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in
§ 23 genannten Vertretungen ein, um mit ihnen alle
Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hil-
fen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen
zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt
werden können und das Arbeitsverhältnis möglichst
dauerhaft fortgesetzt werden kann.“
11. In § 23 Satz 2 wird nach der Zahl „14“ die Angabe
„bis 14c“ eingefügt.
12. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
hinderung“ die Wörter „durch Abwesenheit oder
Wahrnehmung anderer Aufgaben“ eingefügt.
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach der Zahl „14“
die Angabe „bis 14c“ eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe
„dienen,“ die Wörter „insbesondere
auch präventive Maßnahmen,“ einge-
fügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Sie hat Beschäftigte auch bei Anträgen an
die Versorgungsverwaltung auf Feststellung
des Vorliegens einer Behinderung und ihres
Grades sowie der Schwerbehinderteneigen-
schaft sowie bei Anträgen auf Gleichstellung
an das Arbeitsamt zu unterstützen.“
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt
geändert:
Die Angabe „wenigstens 300“ wird durch die
Angabe „mehr als 200“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht
auf Beteiligung am Verfahren nach § 14 Abs. 1.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Ausschüssen“ die Wörter „sowie des Arbeits-
schutzausschusses“ eingefügt.
14. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Sind in den Betrieben und Dienststellen in
der Regel wenigstens 200 Schwerbehinderte
beschäftigt, sind die Vertrauensmänner und
Vertrauensfrauen auf ihren Wunsch freizu-
stellen; weitergehende Vereinbarungen sind
zulässig.“
bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Zahl „2“
durch die Zahl „3“ ersetzt und die Wörter
„wenn wegen seiner ständigen Heranziehung
nach § 25 die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen erforderlich ist.“
durch folgende Angabe ersetzt:
„wenn wegen
1. seiner ständigen Heranziehung nach § 25,
2. häufiger Vertretung des Amtsinhabers für
längere Zeit,
3. absehbaren Nachrückens in das Amt der
Schwerbehindertenvertretung in kurzer
Frist
die Teilnahme an Bildungs- und Schulungs-
veranstaltungen erforderlich ist.“
b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Zahl „2“ durch die
Zahl „3“ ersetzt.
15. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Konzern-, Gesamt-, Bezirks-
und Hauptschwerbehindertenvertretung“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzern-
betriebsrat errichtet, so wählen die Gesamt-
schwerbehindertenvertretungen eine Konzern-
schwerbehindertenvertretung.“
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bezirks-
und Hauptschwerbehindertenvertretung“ durch
die Wörter „Konzern-, Bezirks- und Haupt-
schwerbehindertenvertretung“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) § 24 Abs. 3 bis 8, § 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2,
4, 5 und 7 und § 26 gelten entsprechend, § 24
Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Wahl der Ge-
samt- und Bezirksschwerbehindertenvertretun-
gen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar,
die der Konzern- und Hauptschwerbehinderten-
vertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis
31. März stattfindet.“
16. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Schwerbehinder-
ten“ das Wort „verantwortlich“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Der Beauftragte sollte nach Möglichkeit selbst
schwerbehindert sein.“
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
17. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen,
auf denen Beschäftigte befristet oder als Teil-
zeitbeschäftigte in einem Umfang von min-
destens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt
werden.“
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die
Sätze 4 und 5.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch
das Wort „erbringen“ ersetzt und Nummer 1
wie folgt gefasst:
„1. an Schwerbehinderte
a) für technische Arbeitshilfen,
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,
c) zur Gründung und Erhaltung einer selb-
ständigen beruflichen Existenz,
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhal-
tung einer behinderungsgerechten Woh-
nung,
e) zur Erhaltung der Arbeitskraft,
f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhal-
tung und Erweiterung beruflicher Kennt-
nisse und Fertigkeiten und
g) in besonderen Lebenslagen,“.
bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. an freie gemeinnützige Einrichtungen
und Organisationen zu den Kosten in den
Fällen des Absatzes 2 Satz 4 sowie
an Träger von Integrationsunternehmen
nach dem Elften Abschnitt.“
cc) In Satz 2 wird das Wort „gewähren“ durch
das Wort „erbringen“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Schwerbehinderte haben im Rahmen der
Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die
begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus
den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung
stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der
Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über die Voraussetzungen des An-
spruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu
regeln.“
18. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermitt-
lung und Arbeitsvermittlung Schwerbe-
hinderter einschließlich der Vermittlung
von in Werkstätten beschäftigten Be-
hinderten auf den allgemeinen Arbeits-
markt,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Förderung der Eingliederung Schwer-
behinderter auf den allgemeinen Arbeits-
markt, insbesondere von Schwerbehin-
derten,
a) die wegen Art oder Schwere ihrer
Behinderung oder sonstiger Umstän-
de im Arbeits- und Berufsleben be-
sonders betroffen sind (§ 6 Abs. 1),
b) die langzeitarbeitslos im Sinne des
§ 18 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch sind,
c) die im Anschluss an eine Beschäfti-
gung in einer anerkannten Werkstatt
für Behinderte oder einem Integra-
tionsprojekt nach dem Elften Ab-
schnitt eingestellt werden,
d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt
werden oder
e) die zur Aus- oder Weiterbildung ein-
gestellt werden,“.
cc) In Nummer 9 wird die Angabe „Zehnten Ab-
schnitt“ durch die Angabe „Zwölften Ab-
schnitt“ sowie der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
dd) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
angefügt:
„10. die Erfassung der Integrationsfach-
dienste nach dem Siebten Abschnitt
sowie die Erbringung finanzieller Leis-
tungen aus den Mitteln der Ausgleichs-
abgabe an diese Dienste.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung jährlich die Ergebnisse ihrer Förderung der
Eingliederung Schwerbehinderter in den allge-
meinen Arbeitsmarkt nach dessen näherer Be-
stimmung und fachlicher Weisung. Zu den Ergeb-
nissen gehören Angaben über die Zahl der geför-
derten Arbeitgeber und Schwerbehinderten, die
insgesamt aufgewandten Mittel und die durch-
schnittlichen Förderungsbeträge. Die Bundes-
anstalt für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesanstalt für Arbeit führt befristete
überregionale und regionale Arbeitsmarktpro-
gramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwer-
behinderter, besonderer Gruppen Schwerbehin-
derter oder schwerbehinderter Frauen sowie zur
Förderung des Ausbildungsplatzangebots für
Schwerbehinderte durch, die ihr durch Verwal-
tungsvereinbarung gemäß § 370 Abs. 2 Satz 2
und Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

unter Zuweisung der entsprechenden Mittel über-
tragen werden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur
Durchführung der ihr in diesem Gesetz übertra-
genen Aufgaben und der im Dritten Buch des
Sozialgesetzbuches zur beruflichen Eingliede-
rung Behinderter und Schwerbehinderter über-
tragenen Aufgaben in allen Arbeitsämtern beson-
dere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung
dieser Stellen ist dem besonderen Aufwand bei
der Beratung und Vermittlung des zu betreuen-
den Personenkreises sowie der Durchführung der
sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung zu
tragen. Soweit in Geschäftsstellen solche beson-
deren Stellen nicht gebildet werden können, soll
dort für die Beratung und Vermittlung eine fach-
liche Schwerpunktbildung erfolgen.“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber
nach Absatz 1 Nr. 2 hat die Bundesanstalt für
Arbeit
1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeits-
plätzen geeignete arbeitslose oder arbeit-
suchende Schwerbehinderte unter Darlegung
der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen
der jeweiligen Behinderung auf die angebote-
ne Stelle vorzuschlagen,
2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, so weit
wie möglich und erforderlich, auch die ent-
sprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger
und der begleitenden Hilfe im Arbeits- und
Berufsleben durch die Hauptfürsorgestellen.“
19. Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 einge-
fügt:
„Siebter Abschnitt
Integrationsfachdienste
§ 37a
Begriff und Personenkreis
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit kann bei der
Durchführung ihrer Aufgaben gegenüber Schwerbe-
hinderten Integrationsfachdienste nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften unter Verwendung von
Mitteln der Ausgleichsabgabe aus dem Ausgleichs-
fonds beteiligen.
(2) Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1
sind insbesondere
1. Schwerbehinderte mit einem besonderen Bedarf
an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung,
2. Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vor-
bereitung durch die Werkstatt für Behinderte auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert wer-
den sollen und dabei auf aufwendige personal-
intensive individuelle arbeitsbegleitende Hilfen
angewiesen sind, sowie
3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die
Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemei-
nen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines
Integrationsfachdienstes angewiesen sind.
Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbeglei-
tender Betreuung nach Nummer 1 ist insbesondere
gegeben bei Schwerbehinderten mit geistiger oder
psychischer Behinderung oder mit einer schweren
Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die
sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt
und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungs-
hemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeits-
losigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungs-
minderung) die Eingliederung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt erschwert.
(3) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen
der Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruf-
lichen Eingliederung von Behinderten, die nicht
Schwerbehinderte sind, tätig werden.
§ 37b
Aufgaben
(1) Die Integrationsfachdienste können bei der Ein-
gliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben
(Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer mög-
lichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden,
indem sie
1. die Schwerbehinderten beraten, unterstützen
und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,
2. die Arbeitgeber informieren, beraten und Hilfe
leisten.
(2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes
gehört es,
1. die Fähigkeiten der zugewiesenen Schwerbehin-
derten zu bewerten und einzuschätzen und dabei
ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und
Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allge-
meinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit
den Schwerbehinderten, dem Auftraggeber und
der abgebenden Einrichtung der schulischen
oder beruflichen Bildung, Rehabilitation oder Ein-
gliederung zu erarbeiten,
2. geeignete Arbeitsplätze (§ 7 Abs. 1) auf dem all-
gemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen,
3. die Schwerbehinderten auf die vorgesehenen
Arbeitsplätze vorzubereiten,
4. die Schwerbehinderten solange erforderlich am
Arbeitsplatz oder beim Training der berufsprak-
tischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu
begleiten,
5. die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle
über Art und Auswirkungen der Behinderung und
über entsprechende Verhaltensregeln zu infor-
mieren und zu beraten,
6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder
psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie
7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Ver-
fügung zu stehen.
§ 37c
Beauftragung und Verantwortlichkeit
(1) Die Integrationsfachdienste werden im Verwal-
tungsauftrag tätig. Der Auftraggeber bleibt für die
Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben verant-
wortlich.

(2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstim-
mung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang
und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsat-
zes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgelt
fest.
(3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbeson-
dere mit
1. den zuständigen Stellen im Arbeitsamt,
2. der Hauptfürsorgestelle,
3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbe-
sondere den Berufshelfern der gesetzlichen Un-
fallversicherung,
4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertre-
tung und den anderen betrieblichen Interessen-
vertretungen,
5. der abgebenden Einrichtung der schulischen
oder beruflichen Bildung, Rehabilitation oder Ein-
gliederung mit ihren begleitenden Diensten und
internen Integrationsfachkräften oder -diensten
zur Unterstützung von Absolventen von beruf-
lichen Rehabilitations- oder Eingliederungsmaß-
nahmen
bei der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeits-
markt, wenn notwendig auch mit anderen Stellen
und Personen, eng zusammen.
(4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit,
fachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitäts-
sicherung und Ergebnisbeobachtung ist zwischen
Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfach-
dienstes unter Berücksichtigung der Grundsätze des
§ 93 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der
Grundlage einer bundesweiten Mustervereinbarung,
die die Bundesanstalt für Arbeit zu entwickeln und im
Rahmen der nach § 30 gebotenen Zusammenarbeit
mit der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Haupt-
fürsorgestellen unter Beteiligung der maßgeblichen
Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft,
in der sich die Integrationsfachdienste zusammen-
geschlossen haben, abzustimmen hat, vertraglich zu
regeln.
(5) Die Bundesanstalt für Arbeit hat darauf hinzu-
wirken, dass Integrationsfachdienste in ausreichen-
der Zahl eingerichtet werden. Sie soll grundsätzlich
in jedem Arbeitsamtsbezirk nur einen Integrations-
fachdienst eines Trägers oder eines Verbundes ver-
schiedener Träger beauftragen, der berufsbeglei-
tende und psychosoziale Dienste umfasst, träger-
übergreifend tätig wird und auch von der regional
zuständigen Hauptfürsorgestelle beauftragt ist.
§ 37d
Fachliche Anforderungen
(1) Die Integrationsfachdienste müssen
1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen
Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen
Aufgaben wahrzunehmen,
2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden
Personenkreis (§ 37a Abs. 2) verfügen,
3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine
geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale
oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation
und ausreichende Berufserfahrung verfügen
sowie
4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich
eigenständig sein.
(2) Der Personalbedarf eines Integrationsfach-
dienstes richtet sich nach den konkreten Bedürfnis-
sen unter Berücksichtigung der Zahl der Betreu-
ungs- und Beratungsfälle, des durchschnittlichen
Betreuungs- und Beratungsaufwands, der Größe
des regionalen Einzugsbereichs und der Zahl der zu
beratenden Arbeitgeber. Den besonderen Bedürfnis-
sen besonderer Gruppen unter den Schwerbehin-
derten, insbesondere der Gruppen der Frauen, und
der Notwendigkeit einer psychosozialen Betreuung
soll durch eine Differenzierung innerhalb des Integra-
tionsfachdienstes Rechnung getragen werden.
(3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfach-
dienstes sind Schwerbehinderte bevorzugt zu be-
rücksichtigen. Dabei ist ein angemessener Anteil der
Stellen mit schwerbehinderten Frauen zu besetzen.
§ 37e
Finanzielle Leistungen
Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiens-
ten ist vom Auftraggeber zu vergüten. Die Vergütung
für die Eingliederung Schwerbehinderter kann aus
den Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden.
§ 37f
Ergebnisbeobachtung
Der Integrationsfachdienst hat Verlauf und Ergeb-
nis der jeweiligen Eingliederungsbemühungen aus-
reichend zu dokumentieren. Eine zusammenfassen-
de Darstellung der Ergebnisse ist jährlich zu erstellen
und dem Auftraggeber nach dessen näherer Maß-
gabe vorzulegen. Diese Zusammenstellung soll ins-
besondere geschlechtsdifferenzierte Angaben ent-
halten zu
1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im
Kalenderjahr,
2. dem Bestand an Betreuungsfällen,
3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert
nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befris-
teten oder unbefristeten Beschäftigung, einer
Beschäftigung in einem Integrationsprojekt nach
dem Elften Abschnitt oder in einer Werkstatt für
Behinderte.
§ 37g
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den
Begriff und die Aufgaben des Integrationsfach-
dienstes, die für sie geltenden fachlichen Anforde-
rungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.“
20. Die bisherigen Abschnitte 7 bis 9 werden die Ab-
schnitte 8 bis 10.

21. Nach Abschnitt 10 wird folgender Abschnitt 11 ein-
gefügt:
„Elfter Abschnitt
Integrationsprojekte
§ 53a
Begriff und Personenkreis
(1) Integrationsprojekte sind rechtlich und wirt-
schaftlich selbständige Unternehmen (Integrations-
unternehmen) oder unternehmensinterne Betriebe
(Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrati-
onsabteilungen) zur Beschäftigung von Schwerbe-
hinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren
Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art
oder Schwere der Behinderung oder wegen sonsti-
ger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens
aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von
Integrationsfachdiensten nach dem Siebten Ab-
schnitt auf besondere Schwierigkeiten stößt.
(2) Schwerbehinderte nach Absatz 1 sind insbe-
sondere
1. Schwerbehinderte mit geistiger oder psychischer
Behinderung oder mit einer schweren Körper-,
Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im
Arbeits- oder Berufsleben besonders nachteilig
auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren
vermittlungshemmenden Umständen die Einglie-
derung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außer-
halb eines Integrationsprojekts erschwert oder
verhindert,
2. Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vor-
bereitung in einer Werkstatt für Behinderte oder
einer psychiatrischen Einrichtung für den Über-
gang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kom-
men und auf diesen Übergang vorbereitet werden
sollen sowie
3. schwerbehinderte Schulabgänger, die nur dann
Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allge-
meinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in
einem Integrationsprojekt an berufsvorbereiten-
den Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort
beschäftigt und weiterqualifiziert werden.
(3) Integrationsunternehmen müssen mindestens
25 vom Hundert Schwerbehinderte im Sinne von
Absatz 1 beschäftigen. Der Anteil der Schwerbehin-
derten soll in der Regel 50 vom Hundert nicht über-
steigen.
§ 53b
Aufgaben
Die Integrationsprojekte bieten den Schwerbehin-
derten Beschäftigung und arbeitsbegleitende Be-
treuung, soweit erforderlich auch Maßnahmen der
beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teil-
nahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maß-
nahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in
eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder
einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
an.
§ 53c
Finanzielle Leistungen
Integrationsprojekte können aus Mitteln der Aus-
gleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung,
Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer
betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen
Aufwand erhalten.
§ 53d
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den
Begriff und die Aufgaben der Integrationsprojekte,
die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die
Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leis-
tungen zu regeln.“
22. Die bisherigen Abschnitte 10 bis 12 werden die
Abschnitte 12 bis 14.
23. In § 54 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Sie hat den Übergang geeigneter Bewerber auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maß-
nahmen zu fördern.“
24. In § 58 wird die Angabe „25. Juli 1984 (BGBl. I
S. 1008)“ durch die Angabe „23. November 1994
(BGBl. I S. 3475)“ ersetzt.
25. § 68 Abs. 1 Nr. 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
„6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort
bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
7. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung
nicht erörtert,“.
26. § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72
Übergangsregelung
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 beträgt der Pflicht-
satz für die in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten
öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin
6 vom Hundert, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf
mehr als 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwer-
behinderte beschäftigen. § 11 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass bei einer jahresdurchschnitt-
lichen Beschäftigungsquote von 5 vom Hundert bis
weniger als 6 vom Hundert die Ausgleichsabgabe je
Monat und unbesetzten Pflichtplatz 200 Deutsche
Mark beträgt.
(2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 in Verbindung
mit dem Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-
Ausgleichsabgabeverordnung jeweils in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung sind die
zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften
weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung über
die beantragten Leistungen vor dem 30. Septem-
ber 2000 getroffen worden ist.“

27. Nach § 72 wird folgender § 73 angefügt:
„§ 73
Überprüfungsregelung
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2003
über die Beschäftigungssituation Schwerbehinder-
ter zu berichten und Vorschläge für die danach zu
treffenden Maßnahmen zu machen.“
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 222 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 222a Eingliederungszuschuss für besonders
betroffene Schwerbehinderte“.
b) Nach der Angabe zu § 235 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
Schwerbehinderter“.
2. Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Eingliederungszuschüsse nach § 222a und Zuschüs-
se zur Ausbildungsvergütung für Schwerbehinderte
nach § 235a dürfen auch dann erbracht werden, wenn
ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleicharti-
ger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne
gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In
diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leis-
tungsträgers angerechnet.“
3. Nach § 222 wird folgender § 222a eingefügt:
„§ 222a
Eingliederungszuschuss für
besonders betroffene Schwerbehinderte
(1) Eingliederungszuschüsse können auch für
Schwerbehinderte im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a bis d des Schwerbehindertengesetzes
erbracht werden.
(2) Die Förderungshöhe darf 70 Prozent des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht über-
steigen. Die Förderungsdauer darf 36 Monate, bei
Schwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet
haben (ältere Schwerbehinderte), 96 Monate nicht
übersteigen.
(3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer
der Förderung ist zu berücksichtigen, ob der
Schwerbehinderte ohne gesetzliche Verpflichtung
oder über die Beschäftigungspflicht nach dem
Schwerbehindertengesetz hinaus eingestellt und
beschäftigt wird.
(4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Einglie-
derungszuschuss entsprechend der zu erwartenden
Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers
und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen
gegenüber der bisherigen Förderungshöhe, mindes-
tens aber um zehn Prozentpunkte jährlich, zu vermin-
dern; er darf aber 30 Prozent nicht unterschreiten. Der
Eingliederungszuschuss für ältere Schwerbehinderte
ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.
(5) Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes
sind auch nach § 2 des Schwerbehindertengesetzes
von den Arbeitsämtern gleichgestellte Behinderte.“
3a. § 223 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei
erschwerter Vermittlung“ die Wörter „sowie der Ein-
gliederungszuschuss für besonders betroffene
Schwerbehinderte mit Ausnahme des Eingliede-
rungszuschusses für besonders betroffene ältere
Schwerbehinderte nach § 222a Abs. 2“ eingefügt.
4. § 224 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung beim
Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und
beim Eingliederungszuschuss für besonders betrof-
fene Schwerbehinderte die Altersgrenze auf bis zu
50 Jahre herabzusetzen, wenn dies nach Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes erforderlich ist, um
die Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben,
sowie die Dauer der Förderung bei den besonders
betroffenen älteren Schwerbehinderten im Alter vom
vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr
auf bis zu 60 Monate festzulegen.“
5. Nach § 235 wird folgender § 235a eingefügt:
„§ 235a
Zuschüsse zur Ausbildungs-
vergütung Schwerbehinderter
(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus-
oder Weiterbildung von Schwerbehinderten im Sinne
des § 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Schwerbehin-
dertengesetzes in Ausbildungsberufen durch Zu-
schüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleich-
baren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus-
oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.
(2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 80 Prozent der
monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte
Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung
einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeber-
anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht
übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können
Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung
für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.
(3) Bei Übernahme Schwerbehinderter in ein
Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen
anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abge-
schlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Einglie-
derungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 218
Abs. 3) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden,
sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zu-
schüsse erbracht wurden.“

6. In § 264 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei der Beschäftigung eines Schwerbehinder-
ten im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
sind auch die Kosten einer notwendigen Arbeits-
assistenz zu übernehmen. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 31
Abs. 3a des Schwerbehindertengesetzes das Nähere
über die Voraussetzungen des Anspruchs sowie
Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln.“
7. In § 278 werden das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Zuschüsse“ die Wörter
„und die Übernahme der Kosten einer notwendigen
Arbeitsassistenz (§ 264 Abs. 5)“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Wahlordnung Schwerbehindertengesetz
(871-1-5)
Die Wahlordnung Schwerbehindertengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I
S. 811) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Teil 2
nach den Wörtern „Wahl der“ die Angabe „Konzern-,“
eingefügt.
2. In der Überschrift „Zweiter Teil Wahl der Gesamt-,
Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung in
Betrieben und Dienststellen“ wird nach den Wörtern
„Wahl der“ die Angabe „Konzern-,“ eingefügt.
3. In § 22 Abs. 1 bis 3 wird vor den Wörtern „Gesamt-,
Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung“ je-
weils die Angabe „Konzern-,“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der
Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz
(871-1-7)
Die Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1088), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Eingangsverfahren dauert bis zu vier
Wochen.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Plätzen zur
Ausübung einer geeigneten Tätigkeit“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits- und
Beschäftigungsplätze“ durch das Wort „Arbeits-
plätze“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auch
durch“ die Wörter „die Einrichtung einer Über-
gangsgruppe mit besonderen Förderangebo-
ten, Entwicklung individueller Förderpläne so-
wie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen,
Betriebspraktika und durch“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Haupt-
fürsorgestellen“ die Wörter „ , gegebenenfalls
unter Beteiligung eines Integrationsfachdiens-
tes,“ eingefügt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Werkstatt hat die Bundesanstalt für Arbeit
bei der Durchführung der vorbereitenden Maß-
nahmen in die Bemühungen zur Vermittlung auf
den allgemeinen Arbeitsmarkt einzubeziehen.“
3. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „ein ihrem Leistungs-
vermögen möglichst angemessenes Arbeitsentgelt im
Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Schwerbehinderten-
gesetzes“ durch die Wörter „ein ihrer Leistung ange-
messenes Arbeitsentgelt im Sinne des § 54 Abs. 1
Satz 2 und § 54b des Schwerbehindertengesetzes“
ersetzt.
4. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Werkstätten haben mit den im Arbeitsbereich
beschäftigten Behinderten, soweit auf sie die für einen
Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften oder
Rechtsgrundsätze nicht anwendbar sind, Werkstatt-
verträge in schriftlicher Form abzuschließen, in denen
das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen
der Werkstatt und dem Behinderten näher geregelt
wird.“
5. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2“ durch
die Angabe „§ 54a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Schwer-
behindertengesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Schwerbehinderten-
Ausgleichsabgabeverordnung
(871-1-14)
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch
Artikel 29 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2998), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 1 „Besondere Förderung
der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehin-
derter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die
Bundesanstalt für Arbeit“ wird durch die Angabe
„weggefallen“ ersetzt. Die Angaben zu den §§ 1
bis 13 werden durch die Angabe „(§§ 1 bis 13 weg-
gefallen)“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selb-
ständigen beruflichen Existenz“.
c) In der Angabe zu § 25 wird das Wort „behinde-
rungsbedingten“ gestrichen.
2. Der Erste Abschnitt „Besondere Förderung der Ein-
stellung und Beschäftigung Schwerbehinderter aus

Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Bundes-
anstalt für Arbeit“ wird aufgehoben.
3. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 6“ durch die
Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6“ ersetzt.
b) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 14 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2“ durch die Angabe
„§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und
Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.
4. In § 16 wird Absatz 2 aufgehoben.
5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. an Schwerbehinderte
a) für technische Arbeitshilfen (§ 19),
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),
c) zur Gründung und Erhaltung einer selb-
ständigen beruflichen Existenz (§ 21),
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhal-
tung einer behinderungsgerechten Woh-
nung (§ 22),
e) zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 23),
f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhal-
tung und Erweiterung beruflicher Kennt-
nisse und Fertigkeiten (§ 24) und
g) in besonderen Lebenslagen (§ 25),“.
b) In Satz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe „(§ 28)“ die
Wörter „sowie an Träger von Integrationsunter-
nehmen nach dem Elften Abschnitt des Schwer-
behindertengesetzes“ angefügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Schwerbehinderte haben im Rahmen der
Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die be-
gleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus
den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung
stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der
Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.“
6. Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständi-
gen beruflichen Existenz“.
7. In der Angabe zu § 25 wird das Wort „behinderungs-
bedingten“ gestrichen.
8. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 Satz 1
und 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 Satz 1“ und die Anga-
be „§ 6“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6“
ersetzt.
9. In § 27 Abs. 1 werden die Wörter „in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Abs. 3 Nr. 1
dieser Verordnung“ und „in Verbindung mit § 3 Abs. 1
Nr. 4 dieser Verordnung“ gestrichen.
10. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl
„5“ ersetzt.
11. In § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008)“ durch
die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Novem-
ber 1994 (BGBl. I S. 3475)“ ersetzt.
12. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu
verwenden
1. für Zuweisungen an die Bundesanstalt für
Arbeit zur Verwendung bei der Förderung be-
sonders betroffener Schwerbehinderter nach
den §§ 222a und 235a des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und zur Erfüllung der Ver-
bindlichkeiten aus der Durchführung des § 33
Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes und
des Ersten Abschnitts dieser Verordnung in der
bis zum 1. Oktober 2000 geltenden Fassung,
und zwar in Höhe von 87,5 Millionen Deutsche
Mark für die Monate Oktober bis Dezember
2000 sowie 350 Millionen Deutsche Mark für
das Jahr 2001 und der entsprechend auf Euro
umgestellte Betrag für das Jahr 2002,
2. zur Durchführung befristeter überregionaler
Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Ar-
beitslosigkeit Schwerbehinderter, besonderer
Gruppen von Schwerbehinderten (§ 6 des
Schwerbehindertengesetzes) oder schwerbe-
hinderter Frauen sowie zur Förderung des Aus-
bildungsplatzangebots für Schwerbehinderte
und
3. zum Aufbau und zur Förderung von Integra-
tionsfachdiensten nach dem Siebten Abschnitt
des Schwerbehindertengesetzes und zur För-
derung von Integrationsbetrieben und -abtei-
lungen nach dem Elften Abschnitt des Schwer-
behindertengesetzes.
Der Betrag von 350 Millionen Deutsche Mark nach
Satz 1 Nr. 1 verändert sich vom Jahre 2003 an für
jedes Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem sich
die Einnahmen des Ausgleichsfonds aus der Aus-
gleichsabgabe für das jeweils vorangegangene
Kalenderjahr gegenüber den entsprechenden Ein-
nahmen für das jeweils vorvergangene Kalender-
jahr verändert haben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vor-
rangig für die Eingliederung Schwerbehinderter
auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwen-
den.“
13. § 46 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der
Eingliederungszuschussverordnung
(860-3-7)
§ 1 der Eingliederungszuschussverordnung vom 30. De-
zember 1997 (BGBl. 1998 I S. 37), die durch die Verord-
nung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 937) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 1 jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit
Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss für ältere diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder
Arbeitnehmer und für besonders betroffene Schwerbehin- aufgehoben werden.
derte wird für Förderungen, die bis zum 31. Dezember
2001 erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des
50. Lebensjahres festgesetzt. Die Dauer der Förderung bei Artikel 8
den besonders betroffenen älteren Schwerbehinderten im
Inkrafttreten
Alter vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebens-
jahr darf 60 Monate nicht übersteigen.“ (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des Monats nach der
Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nicht etwas ande-
res bestimmt ist.
Artikel 7
(2) Am 1. Januar 2001 treten Artikel 1 Nr. 2 Buch-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang stabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 3
Die auf den Artikeln 3 bis 6 beruhenden Teile der dort Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a und b und Nr. 26 in
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 29. September 2000
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1394. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d4292a0467a6246b….