Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 15 Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/15#abs-1 (1) Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten zu den Aufwendungen für folgende Maßnahmen erhalten:
wenn gewährleistet wird, daß die geförderten Plätze für einen nach Lage des Einzelfalles zu bestimmenden langfristigen Zeitraum schwerbehinderten Menschen vorbehalten bleiben. Leistungen können auch zu den Aufwendungen erbracht werden, die durch die Ausbildung schwerbehinderter Menschen im Gebrauch der nach Satz 1 geförderten Gegenstände entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/15#abs-2 (2) Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt. Sie können nur erbracht werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden. Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden; von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauf folgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Auch von der Verzinsung kann abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/15#abs-3 (3) Die behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen können, wenn Leistungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, nach den Vorschriften über die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 26) gefördert werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 15 SchwbAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 08.02.2017 – 3 K 198/16
- VG Saarland Saarlouis, 29.05.2015 – 3 K 1015/14Zitiert von 2
- BVerwG, 14.11.2003 – 5 C 13.02Zitiert von 6
- BVerwG, 08.03.1999 – 5 C 5.98Zitiert von 11
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 – 7 Sa 307/21Zitiert von 4
- VG Berlin, 08.11.2017 – 22 K 864.16
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 20.11.2001 – 4 MA 3282/01Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SchwbAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 19 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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29.09.2000 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2000 I S. 1394
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.