Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 26a Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
Stand: 10.06.2019
Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht (§ 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung, erhalten.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 19 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 606)
BGBl. 2004 I S. 606
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