Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 77 Leistungen für Wohnraum
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 73
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.04.2021 – 5 C 13/19Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit bei der Erhebung der AusgleichsabgabeZitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 – 4 L 101/18
- VG Minden, 29.08.2011 – 6 K 3225/10
- OVG Hamburg, 10.12.2015 – 4 Bf 146/15.Z
- OVG NRW, 07.08.2012 – 12 A 712/12Zitiert von 2
- VG Aachen, 24.04.2007 – 2 K 603/05
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER
- SG Landshut, 14.03.2025 – S 10 SO 48/23
- LSG Hessen, 28.01.2025 – L 3 SB 85/21Zitiert von 2
73 Entscheidungen zu § 77 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/77#abs-1 (1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/77#abs-2 (2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.