Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 77 Leistungen für Wohnraum

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund73 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/77#abs-1 (1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/77#abs-2 (2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

§ 76 § 78