Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

SchwbAV

§ 16 Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Integrationsämter können der Bundesagentur für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung befristeter regionaler Arbeitsmarktprogramme gemäß § 187 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuweisen.

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