Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 16 Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen
Stand: 10.06.2019
Die Integrationsämter können der Bundesagentur für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung befristeter regionaler Arbeitsmarktprogramme gemäß § 187 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuweisen.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 19 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 119 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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29.09.2000 Ausfertigung
§ 16 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2000 I S. 1394
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