Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 14 Verwendungszwecke
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 28.06.2010 – 5 B 66/09Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen; Kosten für ArbeitsassistenzZitiert von 8
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.06.2023 – 2 K 30/23.NW
- VG Minden, 14.06.2019 – 6 K 3300/18Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 29.05.2015 – 3 K 1015/14Zitiert von 2
- SG Düsseldorf, 22.02.2010 – S 7 (29,44) AS 125/06
- VG Köln, 23.01.2002 – 21 K 9285/98Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/14#abs-1 (1) Die Integrationsämter haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe einschließlich der Zinsen, der Tilgungsbeträge aus Darlehen, der zurückgezahlten Zuschüsse sowie der unverbrauchten Mittel des Vorjahres zu verwenden für folgende Leistungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/14#abs-2 (2) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorrangig für die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/14#abs-3 (3) Die Integrationsämter können sich an der Förderung von Vorhaben nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Ausgleichsfonds beteiligen.