Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 1 Zweck des Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448)
BGBl. 2021 I S. 448
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 1. 4. 2021 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.