Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

SchfHwG

§ 26 Ersatzvornahme

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 24 § 26