Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 27 Schließung der Zusatzversorgung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG München, 02.08.2023 – M 5 K 18.5601
- VG München, 17.01.2023 – M 5 K 22.2009
- BVerwG, 21.12.2016 – 10 B 26/15Zusatzversorgung für Bezirksschornsteinfegermeister
- BVerwG, 21.12.2016 – 10 B 27/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/27#abs-1 (1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/27#abs-2 (2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/27#abs-3 (3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/27#abs-4 (4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.