Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die
Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
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