Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

SchAusnahmV

§ 6 Ausnahmen von Absonderungspflichten

Stand: 01.10.2022

Bund5 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/6#abs-1 (1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/6#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.

§ 5 § 7