Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
SchAusnahmV§ 6 Ausnahmen von Absonderungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/6?asof=2022-01-18#abs-1 (1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/6?asof=2022-01-18#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
Änderungsverlauf
-
14.01.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Januar 2022 (BGBl. BAnz AT 14.01.2022 V1)
-
22.11.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.