Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
SchAusnahmV§ 5 Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft
Stand: 24.11.2021
Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht den Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum beschränkt, gilt eine solche Beschränkung nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 5 SchAusnahmV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21Bundesnotbremse I (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen)Zitiert von 242
- VG Stade, 14.03.2022 – 6 B 247/22Zitiert von 3
- VGH Bayern, 17.01.2022 – 20 NE 22.85Zitiert von 1
- VGH Bayern, 13.01.2022 – 20 NE 22.9
- VGH Bayern, 27.12.2021 – 20 NE 21.2977Zitiert von 5
- VGH Bayern, 08.12.2021 – 20 NE 21.2821Infektionsschutzrecht: Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der 2G-Regelung im Beherbergungswesen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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