Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
SchAusnahmV§ 7 Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und Ausnahmen
Stand: 24.11.2021
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 7 SchAusnahmV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 22.12.2021 – 14 L 617/21
- BVerfG, 07.06.2021 – 1 BvR 1260/21Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung des Kreises der "Genesenen" gemäß § 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (juris: SchAusnahmV) - Bundesrechtliche Beschränkung auf Personen mit positivem Test innerhalb der letzten sechs Monate betrifft Beschwerdeführer nicht mehr - mangelnde Rechtswegerschöpfung hinsichtlich vergleichbarer landesrechtlicher VorschriftZitiert von 3
- OVG Sachsen, 17.03.2022 – 3 B 55/22Zitiert von 2
- VGH Bayern, 28.10.2021 – 25 NE 21.2596Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 15.09.2021 – 3 MR 28/21Zitiert von 10
- OVG NRW, 04.03.2026 – 13 D 239/21.NE
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 20.08.2025 – Vf. 60-VII-21
- VG Köln, 30.05.2023 – 7 K 4319/21
- VG Minden, 04.03.2022 – 7 L 162/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SchAusnahmV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Erleichterungen und Ausnahmen von den auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt. § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.