Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

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§ 7 Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und Ausnahmen

Stand: 24.11.2021

Bund2 Fassungen15 Entscheidungen

Die Landesregierungen werden ermächtigt, Erleichterungen und Ausnahmen von den auf Grund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt. § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6