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§ 6 SchAusnahmV — Ausnahmen von Absonderungspflichten

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Stand: 01.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.