Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
SchAusnahmV§ 4 Ausnahmen von der Beschränkung von Zusammenkünften
Stand: 14.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/4#abs-1 (1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht die Anzahl von Personen begrenzt wird, gilt diese Begrenzung nicht für private Zusammenkünfte sowie für ähnliche soziale Kontakte, wenn an der Zusammenkunft ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen. Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Anzahl von Personen begrenzt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass die Begrenzung auch für private Zusammenkünfte sowie für ähnliche soziale Kontakte gilt, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/4#abs-2 (2) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht die Zahl der Teilnehmer bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten beschränkt, bleiben geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt. Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Zahl der Teilnehmer bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten beschränkt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass auch geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/4#abs-3 (3) Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, erforderlich sind, bleibt unberührt. Schutzmaßnahme im Sinne von Satz 1 kann auch die Pflicht geimpfter Personen und genesener Personen sein, ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 4 SchAusnahmV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21Bundesnotbremse I (Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen)Zitiert von 242
- VGH Bayern, 15.02.2022 – 20 NE 21.2725
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 – 1 S 3528/21Zitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 – 1 S 3670/21Zitiert von 13
- VG Hamburg, 09.09.2021 – 3 E 3618/21
- VGH Bayern, 17.01.2022 – 20 NE 22.85Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 13.01.2022 – 20 NE 22.9
- VGH Bayern, 27.12.2021 – 20 NE 21.2977Zitiert von 5
- VGH Bayern, 08.12.2021 – 20 NE 21.2821Infektionsschutzrecht: Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der 2G-Regelung im Beherbergungswesen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SchAusnahmV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 5175)
BGBl. 2021 I S. 5175
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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